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Regelwerk

Änderungstext

Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach § 29 i.V.m. Anlage VIII und Anlage VIIIc Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Anerkennungsrichtlinie)

Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 466)


Die vorgenannte Anerkennungsrichtlinie vom 09.03.2006, veröffentlicht im Verkehrsblatt 2006, Seite 314, wird ab dem 01.04.2006 angewendet. In Folge der Änderungen der Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung (§ 29 StVZO ff) muss die Richtlinie angepasst werden. Im Weiteren ist eine Änderung der Kennbuchstaben der Länder und Kennnummern der Handwerkskammern durch Umorganisation in Anlage 2 der Richtlinie notwendig geworden.

Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich hiermit die Änderung der Anerkennungsrichtlinie bekannt. Die geänderte Anerkennungsrichtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.

Änderungen der Anerkennungsrichtlinie1

1. In Nr. 2.3 wird der Text wie folgt gefasst:

alt neu
 ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister für den Antragsteller, gegebenenfalls auch für die zur Vertretung berufenen Personen sowie für die Personen, die für die Durchführung der SP verantwortlich sind. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein, "ein Auszug aus dem VZR für die Personen, die für die Durchführung der SP verantwortlich sind. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein,"

2. In Nr. 2.8 wird der Wortlaut ab dem 2. Anstrich wie folgt gefasst:

alt neu
auf welche Fahrzeuggruppe nach Nr. 3.2 Anlage VIIIc StVZO oder Fahrzeuge bestimmter Hersteller die Durchführung der AU eine Beschränkung erfolgen soll. "- auf welche Fahrzeuggruppe nach Nr. 3.2 Anlage VIIIc StVZO oder Fahrzeuge bestimmter Hersteller die Durchführung der AU und/oder AUK eine Beschränkung erfolgen soll,"

3. Nach Nr. 2.8 wird folgende neue Nr. 2.9 aufgenommen:

"2.9 einen Nachweis, dass eine für die Durchführung der SP verantwortliche Person oder eine Fachkraft im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE ist und kein Fahrverbot besteht.

SP dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die o. g. Person in der Betriebsstätte anwesend ist.

4. In Nr. 4.3

- wird in der Überschrift das Wort "Plaketen," gestrichen,

- und der Wortlaut hinter dem 2. Bindestrich wie folgt gefasst:

alt neu
 für die Durchführung der AU die Plaketten bzw. die Nachweis-Siegel und Prägezange mit Prägenummer "- für die Durchführung der AU und/oder AUK die Nachweis-Siegel und Prägezange mit Prägenummer".

5. In Nr. 4.4 werden die Wörter

" , Plaketten" und "Prüfbescheinigungen und/oder" gestrichen.

6. In Nr. 4.4.2 werden jeweils die Wörter "Prüfbescheinigungen und/oder" und "Plaketten und/oder" gestrichen.

7. Nr. 4.4.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4.4.5 Bei Prüfprotokollen und/oder AU-Prüfbescheinigungen und/oder AU-/AUK-Nachweisen, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, ist eine Zweitschrift (Kopie) zu archivieren. Die Bestimmungen nach den Nr. 4.4.1 bis 4.4.4 gelten entsprechend. "4.4.5 Bei Prüfprotokollen und/oder AU-/AUKNachweisen, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, ist eine Zweitschrift (Kopie) mit Zuordnung zu der verantwortlichen Person zu archivieren. Die Bestimmungen nach den Nrn. 4.4.1 bis 4.4.4 gelten entsprechend.

8. In den Nrn. 4.5 und 4.5.1 werden jeweils die Wörter "AU-Prüfbescheinigungen und/oder" und "und/oder jede AU-Prüfbescheinigung" gestrichen.

9. In Nr. 4.6 wird der abschließende Wortlaut in Unter-Nr. 4.6.3 wie folgt gefasst:

alt neu
und/oder über alle durchgeführten AUK jeweils für die Fahrzeugarten
  • Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung,
  • Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung

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