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Prüfungsrichtlinien
Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Vom 21. März 2014
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2014 S. 286)
Siehe Fn. *
I. Einleitung
Der Prüfungsstoff, die Form, der Umfang, die Zusammenstellung der Fragen, die Bewertung und Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung sowie der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Dauer, die Mindestfahrzeit, die Prüfungsstrecke und Bewertung der praktischen Prüfung richten sich nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV). Der Prüfungsstoff der theoretischen Prüfung bildet gem. Ziffer 1.1 der Anlage 7 FeV die Grundlage für den Fragenkatalog. Nach Ziffer 1.2.2 und 2.7 der Anlage 7 FeV ergeben sich weitere Einzelheiten und die Zusammenstellung der Fragen aus der Prüfungsrichtlinie.
II. Identitätsprüfung
( § 16 Absatz 3 Satz 3, § 17 Absatz 5 Satz 2 FeV)
Falls die nach Landesrecht zuständige Behörde ein anderes Dokument mit Lichtbild zum Nachweis der Identität zugelassen hat, soll dies auf dem Prüfauftrag verzeichnet werden.
III. Theoretische Prüfung
1. Form und Umfang
Bei Vorbesitzregelungen (vgl. § 9 FeV) darf der Zusatzstoff für die Erweiterungsprüfung 1 erst geprüft werden, wenn die theoretische Prüfung für die erforderliche Vorbesitzklasse bestanden ist.
Auch bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis gelten die Regelungen für die Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin.
Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet.
2. Zusammenstellung und Wertigkeit der Fragen; Bewertung der Prüfung
2.1 Allgemeine Hinweise
2.1.1 Gegenstand der theoretischen Prüfung ist der im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichte Fragenkatalog in der jeweils gültigen Fassung. Der Fragenkatalog enthält auch Fragen, die in der Prüfung als Varianten von sog. Mutterfragen dargestellt werden. Im Fragenkatalog werden nur die Mutterfragen, nicht aber die Varianten veröffentlicht. Der Katalog ist gegliedert in
Der Teil 1 "Grundstoff" stellt den Abschnitt des Fragenkatalogs dar, aus dem bei allen Prüfungen um eine Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung für Mofas Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des Grundstoffs sind abschnitts- bzw. kapitelweise nummeriert und mit "G" gekennzeichnet.
Etwa die Hälfte der Fragen des Grundstoffs wird auch bei Prüfungen von Mofafahrern eingesetzt. Diese Fragen sind zusätzlich mit "Mofa" gekennzeichnet.
Der Teil 2 "Zusatzstoff" stellt den Abschnitt des Fragenkatalogs dar, aus dem klassenspezifisch - zusätzlich zum Grundstoff - Fragen zur Anwendung kommen. Die Fragen des Zusatzstoffs sind ebenfalls abschnitts- bzw. kapitelweise nummeriert und mit den Kennzeichen der einzelnen Klassen (z.B. B Klasse B) versehen.
Jede Frage erscheint im Fragenkatalog nur einmal. Die Nummerierung ist so angelegt, dass Fragen für bestimmte Fahrerlaubnisklassen möglichst zusammenstehen. Soweit Fragen einer Nummer des Kapitels a "Prüfung der Kenntnisse" des Anhangs II der Richtlinie 2006/126/EG zugeordnet sind, werden sie mit der entsprechenden Nummer des Kapitels a gekennzeichnet.
2.1.2 Wenn in einer Frage oder einer Antwort der Begriff "Fahrzeug" ohne nähere Angaben verwendet wird, ist darunter immer ein Fahrzeug derjenigen Klasse zu verstehen, für die der Bewerber eine Fahrerlaubnis/Prüfbescheinigung für Mofas beantragt hat.
Bilder geben die Situation aus der Sicht eines Fahrers wieder.
Auf Bildern erkennbares Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, das sich nicht auf die Frage bezieht, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung.
Bildern gleichgestellt sind bewegte Situationsdarstellungen (Filmsequenzen). Diese können bis zu fünf Mal betrachtet werden. Nach Anwahl der Prüfungsfragen ist ein erneutes Betrachten der bewegten Situationsdarstellungen nicht mehr möglich.
2.2 Struktur und Beantwortung der Fragen
2.2.1 Jede Frage hat höchstens drei Antworten, von denen mindestens eine richtig ist. Die Antworten beziehen sich nicht aufeinander, sondern jeweils nur auf die Frage. Sie stellen lediglich eine Auswahl der zur jeweiligen Frage möglichen Antworten dar.
Die Fragen werden entsprechend ihrer Bedeutung mit 2 bis 5 Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Katalog bei jeder Frage angegeben.
Im Katalog sind die richtigen Antworten mit "x", die falschen mit "o" gekennzeichnet; die richtigen Antworten sind zuerst aufgeführt. In der Prüfung ist die Reihenfolge der Antworten beliebig. Bei hinzuschreibenden Antworten ist im Katalog die richtige Zahl in (( )) angegeben.
2.2.2 In der Prüfung sind die Fragen durch
zu beantworten.
Eine Frage gilt als falsch beantwortet,
Die Bewertung falsch beantworteter Fragen erfolgt nach Nr. 4.2.1 Absatz 2 Satz 1. Eine Prüfung ist bestanden, wenn die in Nr. 4.3.2 bis 4.3.7.2 jeweils aufgeführte zulässige Fehlerpunktzahl nicht überschritten wird.
2.3 Zusammenstellung und Bewertung der Prüfungsfragen
2.3.1 Allgemeine Hinweise
Unter Nr.
(Stand: 29.08.2018)
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