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FS-VwV - Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Vom 24. März 2021
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 396(auch BAnz AT 01.04.2021 B9); BAnz. AT 31.12.2024 B4 24)
Archiv: 1998 2021
Siehe Fn. *
Begründung
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I. Bestellung und Lieferung der Führerscheine
(zu § 25 und Anlage 8 FeV)
( Begründung)
1. Rahmenvertrag
( Begründung)
Die Bestellung und die Lieferung der Führerscheine richten sich nach dem Rahmenvertrag, der zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH geschlossen wurde. Die wesentlichen Inhalte des Rahmenvertrages werden in dieser Verwaltungsvorschrift geregelt.
Kommt die Bundesdruckerei GmbH den sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht nach, informiert die nach Landesrecht zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt.
2. Auftragserteilung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
( Begründung)
Auftraggeber der Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
3. Bestellung der Führerscheine
( Begründung)
Anträge zur Herstellung von Kartenführerscheinen werden in Bestellungen zusammengefasst und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung auf gesichertem Weg digital an die Bundesdruckerei GmbH übermittelt.
Zu jeder Bestellung sind folgende Angaben notwendig:
Nach der digitalen Bestellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgt die Herstellung der Führerscheine durch die Bundesdruckerei GmbH.
Auf die Ausfüllanleitung für die Bestellunterlagen zur Herstellung eines Kartenführerscheins wird verwiesen. Die Ausfüllanleitung wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.
4. Lieferung durch die Bundesdruckerei GmbH
( Begründung)
Zum Umfang jeder Lieferung der Bundesdruckerei GmbH an die nach Landesrecht zuständigen Behörden gehören
Die Lieferzeiten betragen ab dem Auftragseingang bei der Bundesdruckerei GmbH
Mit der schriftlichen Abnahme am Lieferort geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Führerscheine auf den Empfänger über. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörde; bei einem Direktversand an den Bürger ist Erfüllungsort dessen ordentlicher Wohnsitz im Sinne des § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung.
Stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde bei der Prüfung der einzelnen Sendungen fest, dass diese beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind, unterrichtet sie unverzüglich die Bundesdruckerei GmbH. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Führerscheine abhandengekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Bei fehlerhaften Führerscheinen ist das Reklamationsformular der Bundesdruckerei GmbH zu verwenden und zusammen mit den fehlerhaften Führerscheinen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an die Bundesdruckerei GmbH zu senden.
Führerscheine, die durch Verschulden der Bundesdruckerei GmbH fehlerhaft sind, werden kostenfrei ersetzt.
Die fehlerhaften Führerscheine werden von der Bundesdruckerei GmbH vernichtet.
Eingezogene, nicht ausgehändigte oder vom Bürger nicht abgeholte Führerscheine können ebenfalls an die Bundesdruckerei GmbH zur Entsorgung zurückgesandt werden.
Das Behältnis, das die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Versendung der zur Entsorgung bestimmten Karten an die Bundesdruckerei GmbH verwenden, muss die Aufschrift "Führerscheinkarten zur Entsorgung" tragen, verschlossen und versiegelt sein. Die Aufschrift ist jedoch aus Sicherheitsgründen nicht außen auf der Sendung anzubringen. Die Beifügung anderer Materialien zur Entsorgung ist unzulässig.
5. Preise und Rechnungsstellung 24
( Begründung)
Der Basispreis für die Herstellung und Personalisierung eines Führerscheins beträgt 4,09 EUR/ Stück.
(Stand: 16.01.2025)
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