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Regelwerk

Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Technischer Offiziersassistent

Vom 01. Juni 2026
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2026 S. 514)


Archiv: 2020, 2024

I
Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Die in § 39 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als technischer Offiziersassistent (TOA) dauert mindestens

  1. 18 Monate, davon mindestens 9 Monate vor dem Besuch einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte (Hochschule, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik) oder
  2. 12 Monate mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik gemäß § 39 See-BV (es gilt die von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) veröffentlichte Liste) oder der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Technik (SBTA-Technik), davon mindestens 6 Monate vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte (Hochschule, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik). Vor dem Besuch einer Fachschule ist die gesamte Seefahrtzeit vollständig nachzuweisen.

Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

(2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/4 (Unterstützungsebene) und Regel III/1 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Metallbearbeitung und Elektrofertigung (ME)
  2. Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene (US)
  3. Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene (BS)
  4. Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene (BE)
  5. Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene (BI)
  6. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene (BK)

(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als TOa ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 der See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier nach § 39 Abs. 1 See-BV erbracht.

II
Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht ( Anlage 1a, 1b oder 1c) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Leiter der Maschinenanlage und ein mit der Ausbildung beauftragter technischer Schiffsoffizier.

(2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1a, 1b oder 1c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 18 See-BV geeignet sind.

(3) Der mit der Ausbildung beauftragte technische Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum technischen Wachoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.

III
Überbetriebliche Ausbildungen

(1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach §§ 44 See-BV sowie in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit nachzuweisen.

(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung umfasst mindestens 7 Wochen. Sie ist Bestandteil der Ausbildung zum TOa und findet zu Beginn der Ausbildung statt.

(3) Für den Fall, dass die Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchgeführt werden muss, beträgt die Ausbildungsdauer mindestens 11 Wochen.

(4) Für die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung gelten die Regelungen der BBS.

(5) Die Kosten für die in Absatz 1 und 2 genannten Ausbildungen und die entsprechenden Befähigungsnachweise trägt die Reederei.

IV
Ausbildungsberichtsheft (TRB)

(1) Der TOa hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

(2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

(3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Leiter der Maschinenanlage bestätigt, dass der TOa die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.

(4) Der TOa hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten technischen Schiffsoffizier und vom Leiter der Maschinenanlage wöchentlich gegenzuzeichnen.

(5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.

V
Ausbildungsbescheinigung als technischer Offiziersassistent

(1) Für die Ausbildung als TOa ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung ( Anlage 2 oder 3) erforderlich.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der BBS ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:

    1. den Besitz des Zeugnisses der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife, oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder

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(Stand: 02.07.2026)

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