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Regelwerk; Regelwerk, Seeschifffahrt

Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/ Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt

Vom 17.November 2020
(VKBl. Nr. 23 vom 15.12.2020 S. 802; 26.02.2024 S. 186aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die in § 39 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als technischer Offiziersassistent (TOA) dauert

  1. mindestens 18 Monate, davon mindestens 12 Monate vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte (Hochschule, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik)oder
  2. mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik gemäß § 39 See-BV (es gilt die von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. veröffentlichte Liste)oder der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Technik (SBTA-Technik), mindestens 12 Monate.

Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/4 (Unterstützungsebene) und Regel III/1 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Metallbearbeitung und Elektrofertigung (ME)
  2. Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene (US)
  3. Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene (BS)
  4. Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene (BE)
  5. Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene (BI)
  6. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene (BK)

3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als TOa ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 der See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier nach § 38 Abs. 1 See-BV erbracht.

II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht ( Anlage 1a- 1c) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Leiter der Maschinenanlage und ein mit der Ausbildung beauftragter technischer Schiffsoffizier.

2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.

3) Der mit der Ausbildung beauftragte technische Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum technischen Wachoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.

III Überbetriebliche Ausbildungen

1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § § 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit nachzuweisen.

2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung umfasst mindestens 7 Wochen und ist Teil der Ausbildung zum technischen Offiziersassistenten. Sie findet zu Beginn der Ausbildung statt.

3) Für den Fall, dass die Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchgeführt werden muss, beträgt die Ausbildungsdauer mindestens 11 Wochen.

4) Für die Metallbearbeitung gelten die Regelungen der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS).

5) Die Kosten für die Ausbildung und die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 und 2 trägt die Reederei.

IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)

1) Der TOa hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Leiter der Maschinenanlage bestätigt, dass der TOA, die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.

4) Der TOa hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten technischen Schiffsoffizier und vom Leiter der Maschinenanlage wöchentlich gegenzuzeichnen.

5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.

V Ausbildungsbescheinigung als technischer Offiziersassistent

1) Für die Ausbildung als TOa ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung ( Anlage 2) erforderlich.

2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der BBS ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:

    1. den Besitz des Zeugnisses der Hochschulreifeoder der Fachhochschulreife,oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnisoder
    2. die erfolgreiche Abschlussprüfung der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Technikoder
    3. ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik
  1. Die Seediensttauglichkeit für den technischen Dienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
  2. einen Identitätsnachweis (gültigen Personalausweis oder Reisepass)

VI Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine TWB

1) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen im schiffstechnischen Dienst auf Unterstützungsebene nach Anlage 1 und der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Abschnitt III Abs. 2 dieser Richtlinien werden die Voraussetzungen nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 See-BV erfüllt.

2) Die Feststellung und Bestätigung der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung erfolgt über die BBS entsprechend Abschnitt VII.

VII Ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

1) Für die Ausstellung der Bescheinigung ( Anlage 3 und 4) sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der glaubhafte Nachweis einer Seefahrtzeit nach Abschnitt II Abs. 1 dieser Richtlinien,
  2. die Befähigungsnachweise nach Abschnitt III Abs. 1 dieser Richtlinien,
  3. der Nachweis der überbetrieblichen Ausbildung Metallbearbeitung nach Abschnitt III Abs. 2 dieser Richtlinien,
  4. die Ausbildungsbescheinigung nach Abschnitt V Abs. 1 dieser Richtlinien ( Anlage 2),
  5. das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsberichtsheft nach Abschnitt IV dieser Richtlinien.

2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des technischen Offiziersassistenten nicht entsprechend der Anlage 1 durchgeführt wurde, hat die BBS die Bescheinigung nach Absatz 1 abzulehnen und dem Offiziersassistenten schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.

3) Vom BSH gemäß § 24 See-BV als gleichwertig anerkannte Kenntnisse und Fertigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden.

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Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent; Anlage 1a


Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent

Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen Zeitrichtwerte
ME Metallbearbeitung und Elektrofertigung 14 Wochen
ME 1 Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte 7 Wochen
ME 2 Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb 1 Woche
ME 3 Metallbearbeitung im laufenden
Schiffsbetrieb
4 Wochen 2)
ME 4 Elektrofertigung im laufenden Schiffsbetrieb 2 Wochen 2)
US Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene 26 Wochen
US 1 Gehen einer Maschinenwache 18 Wochen
US 2 Betrieb von Dampferzeuger-/Wärmeüber- tragungsanlagen (bzw. Thermalölkesseln) 2 Wochen
US 3 Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren 6 Wochen
BS Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene 11 Wochen
BS 1 Aufrechterhaltung einer sicheren Maschinenwache 4 Wochen
BS 2 Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift ständig
BS 3 Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung ständig
BS 4 Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen Kontrollsysteme 3 Wochen
BS 5 Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpsysteme und der dazugehörigen Steuer und Regeleinrichtungen 3 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1-BS 5 1 Woche
BE Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene 7 Wochen
BE 1 Betrieb von elektrischen-, elektronischen- und Steuerungsvorrichtungen 4 Wochen
BE 2 Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte 2 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BE 1-BE 2 1 Woche
BI Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene 9 Wochen
BI 1 Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an Bord ständig
BI 2 Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an Bord 8 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1-BI 2 1 Woche
BK Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene 8 Wochen
BK 1 Einhalten der Umweltschutzvorschriften ständig
BK 2 Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes ständig
BK 3 Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord 2 Wochen
BK 4 Einsatz von Rettungsmitteln 2 Wochen
BK 5 Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord 0,5 Wochen
BK 6 Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ständig
BK 7 Gefahrenabwehr 0,5 Wochen
BK 8 Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit ständig
Zur freien Verfügung Ausbildung gemäß Regel VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen [Sicherheitsgrundausbildung] und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1-BK 8 3 Wochen
Zur freien Verfügung Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen 3 Wochen
Gesamtdauer 78 Wochen

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Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Technik; Anlage 1b

Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Technik

Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen Zeitrichtwerte
ME Metallbearbeitung und Elektrofertigung 2 Wochen
ME 4 Elektrofertigung im laufenden Schiffsbetrieb 2 Wochen
US Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene 16 Wochen
US 1 Gehen einer Maschinenwache 10 Wochen
US 2 Betrieb von Dampferzeuger-/Wärmeübertragungsanlagen (bzw. Thermalölkesseln) 1 Woche
US 3 Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren 3 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte US 1-US 3 2 Wochen
BS Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene 11 Wochen
BS 1 Aufrechterhaltung einer sicheren Maschinenwache 4 Wochen
BS 2 Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift ständig
BS 3 Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung ständig
BS 4 Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen Kontrollsysteme 3 Wochen
BS 5 Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpsysteme und der dazugehörigen Steuer und Regeleinrichtungen 3 Wochen
Zu freien Verfügung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte BS 1-BS 5 1 Woche
BE Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene 7 Wochen
BE 1 Betrieb von elektrischen-, elektronischen- und Steuerungsvorrichtungen 4 Wochen
BE 2 Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte 2 Wochen
Zu freien Verfügung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte BE 1-BE 2 1 Woche
BI Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene 9 Wochen
BI 1 Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an Bord ständig
BI 2 Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an Bord 8 Wochen
Zu freien Verfügung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte BI 1-BI 2 1 Woche
BK Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene 5 Wochen
BK 1 Einhalten der Umweltschutzvorschriften ständig
BK 2 Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes ständig
BK 3 Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord 2 Wochen
BK 4 Einsatz von Rettungsmitteln 2 Wochen
BK 5 Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord 0,5 Wochen
BK 6 Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ständig
BK 7 Gefahrenabwehr 0,5 Wochen
BK 8 Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit ständig
Zur freien Verfügung Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen 2 Wochen
Gesamtdauer 52 Wochen

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Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik; Anlage 1c


Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik

Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen Zeitrichtwerte
ME Metallbearbeitung und Elektrofertigung 2 Wochen
ME 4 Elektrofertigung im laufenden Schiffsbetrieb 2 Wochen
US Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene 26 Wochen
US 1 Gehen einer Maschinenwache 18 Wochen
US 2 Betrieb von Dampferzeuger-/Wärmeübertragungsanlagen (bzw. Thermalölkesseln) 2 Wochen
US 3 Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren 6 Wochen
BS Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene 7 Wochen
BS 1 Aufrechterhaltung einer sicheren Maschinenwache 3 Wochen
BS 2 Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift ständig
BS 3 Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung ständig
BS 4 Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen Kontrollsysteme 2 Wochen
BS 5 Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpsysteme und der dazugehörigen Steuer und Regeleinrichtungen 2 Wochen
BE Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene 5 Wochen
BE 1 Betrieb von elektrischen, elektronischen und Steuerungsvorrichtungen 3 Wochen
BE 2 Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte 2 Wochen
BI Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene 6 Wochen
BI 1 Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an Bord ständig
BI 2 Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an Bord 6 Wochen
BK Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene 5 Wochen
BK 1 Einhalten der Umweltschutzvorschriften ständig
BK 2 Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes ständig
BK 3 Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord 2 Wochen
BK 4 Einsatz von Rettungsmitteln 2 Wochen
BK 5 Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord 0,5 Wochen
BK 6 Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ständig
BK 7 Gefahrenabwehr 0,5 Wochen
BK 8 Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit ständig
Zur freien Verfügung Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen 1 Woche
Gesamtdauer 52 Wochen

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Ausbildungsbescheinigung 18 Monate Anlage 2


Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als technischer/technische Offiziersassistent/-in

Es wird bescheinigt, dass

Herr/Frau _________________

geboren am __________ in ________________

alle Voraussetzungen erfüllt für eine

Ausbildung als technischer/technische Offiziersassistent/-in

Bremen, den___________________

Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent beträgt mindestens 18 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier (TWO).

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Ausbildungsbescheinigung 12 Monate Anlage 3


Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als technischer/technische Offiziersassistenten/-in

Es wird bescheinigt, dass

Herr/Frau ____________________

geboren am___________ in ___________________

alle Voraussetzungen erfüllt für eine

Ausbildung als technischer/technische Offiziersassistent/-in

Bremen, den_______________

Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent beträgt für Bewerber mit anerkanntem Abschlusszeugnis in einem Metall-/Elektroberuf und für Bewerber mit einem Abschlusszeugnis SBTA-Technik mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier (TWO).

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Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/ technische Offiziersassistent/-in 18 Monate Anlage 4


Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in

Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass

Herr/Frau _________________

geboren am ____________ in _____________________

XX Monate und XX Tage als technischer/technische Offiziersassisten/-in absolviert hat.

[ ] die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine erforderlichen Voraussetzungen nach § 40 See-BV nachgewiesen hat.

[ ] die vor dem Besuch der Fachhochschule oder Fachschule (Seefahrt/Technik) mindestens nachzuweisende praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von 12 Monaten absolviert hat.

[ ] die für den Besuch der Fachhochschule oder Fachschule (Seefahrt/Technik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum technischen Wachoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 18 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.

Bremen, den _______________________

Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

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Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/ technische Offiziersassistent/-in 12 Monate Anlage 5


Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in

Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass

Herr/Frau _______________________

geboren am___________ in ______________________

XX Monate und XX Tage als technischer/technische Offiziersassisten/-in absolviert hat.

[ ] die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine erforderlichen Voraussetzungen nach § 40 See-BV nachgewiesen hat.

[ ] die vor dem Besuch der Fachhochschule oder Fachschule (Seefahrt/Technik) mindestens nachzuweisende praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von 6 Monaten absolviert hat.

[ ] die für den Besuch der Fachhochschule oder Fachschule (Seefahrt/Technik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum technischen Wachoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.

Bremen, den ______________

Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

________

Fußnoten:

0) Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in nach § 39 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBI. I S. 460) werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht. 1)
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass die Richtlinien Nr. 14 vom 8. Januar 2009 (VkBI. 2009 S. 48), soweit sie die praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten der technischen Offiziersassistenten betreffen, nicht mehr angewendet werden.

1) Um den Textfluss nicht zu beeinflussen, wird auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Form bei Personenbezeichnungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

2) Können ME 3 und/oder ME 4 an Bord nicht umgesetzt werden, erhöht sich der Zeitrichtwert bei ME 1 auf mindestens 11 Wochen, zur Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und erweitert sich gegebenenfalls um die Kenntnisse und Fertigkeiten in der Elektrofertigung.

ENDE

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