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Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt
Vom 26. Februar 2024
(VkBl. Nr. 6 vom 30.03.2024 S. 186; 30.06.2026 S. 514,aufgehoben)
| Archiv: 2020 | Zur aktuellen Fassung => |
Siehe Fn. *
I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
1) Die in § 39 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als technischer Offiziersassistent (TOA) dauert
Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.
2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/4 (Unterstützungsebene) und Regel III/1 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:
3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als TOa ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 der See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier nach § 38 Abs. 1 See-BV erbracht.
II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht ( Anlage 1a, 1b oder 1c) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Leiter der Maschinenanlage und ein mit der Ausbildung beauftragter technischer Schiffsoffizier.
2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1a, 1b oder 1c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.
3) Der mit der Ausbildung beauftragte technische Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum technischen Wachoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.
III Überbetriebliche Ausbildungen
1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § § 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit nachzuweisen.
2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung umfasst mindestens 7 Wochen und ist Teil der Ausbildung zum technischen Offiziersassistenten. Sie findet zu Beginn der Ausbildung statt.
3) Für den Fall, dass die Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte durchgeführt werden muss, beträgt die Ausbildungsdauer mindestens 11 Wochen.
4) Für die Metallbearbeitung gelten die Regelungen der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung der BBS.
5) Die Kosten für die Ausbildung und die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 und 2 trägt die Reederei.
IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)
1) Der TOa hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.
2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.
3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Leiter der Maschinenanlage bestätigt, dass der TOa die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.
4) Der TOa hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten technischen Schiffsoffizier und vom Leiter der Maschinenanlage wöchentlich gegenzuzeichnen.
5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.
V Ausbildungsbescheinigung als technischer Offiziersassistent
1) Für die Ausbildung als TOa ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung ( Anlage 2 oder 3) erforderlich.
2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der BBS ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:
VI Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine TWB
1) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen im schiffstechnischen Dienst auf Unterstützungsebene nach Anlage 1a und der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Abschnitt III Abs. 2 dieser Richtlinien werden die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 See-BV erfüllt.
2) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen im schiffstechnischen Dienst auf Unterstützungsebene nach Anlage 1c werden die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 See-BV erfüllt.
3) Die Feststellung und Bestätigung der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung erfolgt über die BBS entsprechend Abschnitt VII.
VII Ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
1) Für die Ausstellung der Bescheinigung ( Anlage 4 oder 5) sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:
2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des technischen Offiziersassistenten nicht entsprechend der Anlage 1a, 1b oder 1c durchgeführt wurde, hat die BBS die Bescheinigung nach Absatz 1 abzulehnen und dem Offiziersassistenten schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.
3) Vom BSH gemäß § 24 See-BV als gleichwertig anerkannte Kenntnisse und Fertigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden.
| Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent | Anlage 1a |
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
| ME | Metallbearbeitung und Elektrofertigung | 14 Wochen |
| ME 1 | Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte | 7 Wochen |
| ME 2 | Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb | 1 Woche |
| ME 3 | Metallbearbeitung im laufenden Schiffsbetrieb | 4 Wochen 2 |
| ME 4 | Elektrofertigung im laufenden Schiffsbetrieb | 2 Wochen 2 |
| US | Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene | 26 Wochen |
| US 1 | Gehen einer Maschinenwache | 18 Wochen |
| US 2 | Betrieb von Dampferzeuger-/Wärmeübertragungsanlagen (bzw. Thermalölkesseln) | 2 Wochen |
| US 3 | Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren | 6 Wochen |
| BS | Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene | 11 Wochen |
| BS 1 | Aufrechterhaltung einer sicheren Maschinenwache | 4 Wochen |
| BS 2 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
| BS 3 | Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | ständig |
| BS 4 | Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen Kontrollsysteme | 3 Wochen |
| BS 5 | Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpsysteme und der dazugehörigen Steuer- und Regeleinrichtungen | 3 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1-BS 5 | 1 Woche | |
| BE | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 7 Wochen |
| BE 1 | Betrieb von elektrischen-, elektronischen- und Steuerungsvorrichtungen | 4 Wochen |
| BE 2 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BE 1-BE 2 | 1 Woche | |
| BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 9 Wochen |
| BI 1 | Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an Bord | ständig |
| BI 2 | Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an Bord | 8 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1-BI 2 | 1 Woche | |
| BK | Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 8 Wochen |
| BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften | ständig |
| BK 2 | Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes | ständig |
| BK 3 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord | 2 Wochen |
| BK 4 | Einsatz von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
| BK 5 | Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
| BK 6 | Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | ständig |
| BK 7 | Gefahrenabwehr | 0,5 Wochen |
| BK 8 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
| Zur freien Verfügung; Ausbildung gemäß Regel VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen [Sicherheitsgrundausbildung] und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1-BK 8 | 3 Wochen | |
| Zur freien Verfügung; Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen | 3 Wochen | |
| Gesamtdauer | 78 Wochen |
Die hellgrau markierten Ausbildungsinhalte sind vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte (Hochschule, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik) zu absolvieren.
| Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Technik | Anlage 1b |
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
| ME | Metallbearbeitung und Elektrofertigung | 2 Wochen |
| ME 4 | Elektrofertigung im laufenden Schiffsbetrieb | 2 Wochen |
| US | Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene | 16 Wochen |
| US 1 | Gehen einer Maschinenwache | 10 Wochen |
| US 2 | Betrieb von Dampferzeuger-/Wärmeübertragungsanlagen (bzw. Thermalölkesseln) | 1 Woche |
| US 3 | Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren | 3 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte US 1-US 3 | 2 Wochen | |
| BS | Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene | 11 Wochen |
| BS 1 | Aufrechterhaltung einer sicheren Maschinenwache | 4 Wochen |
| BS 2 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
| BS 3 | Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | ständig |
| BS 4 | Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen Kontrollsysteme | 3 Wochen |
| BS 5 | Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpsysteme und der dazugehörigen Steuer- und Regeleinrichtungen | 3 Wochen |
| Zu freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1-BS 5 | 1 Woche | |
| BE | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 7 Wochen |
| BE 1 | Betrieb von elektrischen-, elektronischen- und Steuerungsvorrichtungen | 4 Wochen |
| BE 2 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
| Zu freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BE 1-BE 2 | 1 Woche | |
| BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 9 Wochen |
| BI 1 | Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an Bord | ständig |
| BI 2 | Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an Bord | 8 Wochen |
| Zu freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1-BI 2 | 1 Woche | |
| BK | Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 5 Wochen |
| BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften | ständig |
| BK 2 | Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes | ständig |
| BK 3 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord | 2 Wochen |
| BK 4 | Einsatz von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
| BK 5 | Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
| BK 6 | Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | ständig |
| BK 7 | Gefahrenabwehr | 0,5 Wochen |
| BK 8 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
| Zur freien Verfügung; Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen | 2 Wochen | |
| Gesamtdauer | 52 Wochen |
Die hellgrau markierten Ausbildungsinhalte sind vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte (Hochschule, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik) zu absolvieren.
| Übersicht der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik | Anlage 1c |
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
| ME | Metallbearbeitung und Elektrofertigung | 2 Wochen |
| ME 4 | Elektrofertigung im laufenden Schiffsbetrieb | 2 Wochen |
| US | Schiffstechnischer Dienst auf Unterstützungsebene | 26 Wochen |
| US 1 | Gehen einer Maschinenwache | 18 Wochen |
| US 2 | Betrieb von Dampferzeuger-/Wärmeübertragungsanlagen (bzw. Thermalölkesseln) | 2 Wochen |
| US 3 | Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren | 6 Wochen |
| BS | Schiffstechnischer Dienst auf Betriebsebene | 7 Wochen |
| BS 1 | Aufrechterhaltung einer sicheren Maschinenwache | 3 Wochen |
| BS 2 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
| BS 3 | Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | ständig |
| BS 4 | Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen und der damit verbundenen Kontrollsysteme | 2 Wochen |
| BS 5 | Bedienung der Kraftstoff-, Schmierstoff-, Ballast- und sonstigen Pumpsysteme und der dazugehörigen Steuer und Regeleinrichtungen | 2 Wochen |
| BE | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 5 Wochen |
| BE 1 | Betrieb von elektrischen-, elektronischen- und Steuerungsvorrichtungen | 3 Wochen |
| BE 2 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
| BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 6 Wochen |
| BI 1 | Richtige Verwendung von Werkzeugen, Werkzeugmaschinen sowie von Messinstrumenten zur Herstellung und Instandsetzung von Ausrüstungsgegenständen an Bord | ständig |
| BI 2 | Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten an Bord | 6 Wochen |
| BK | Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 5 Wochen |
| BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften | ständig |
| BK 2 | Aufrechterhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes | ständig |
| BK 3 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord | 2 Wochen |
| BK 4 | Einsatz von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
| BK 5 | Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
| BK 6 | Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | ständig |
| BK 7 | Gefahrenabwehr | 0,5 Wochen |
| BK 8 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
| Zur freien Verfügung; Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in den einzelnen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen | 1 Woche | |
| Gesamtdauer | 52 Wochen |
Die hellgrau markierten Ausbildungsinhalte sind vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte (Hochschule, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik) zu absolvieren.
| Ausbildungsbescheinigung 18 Monate | Anlage 2 |
Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als technischer/technische Offiziersassistent/-in 18 Monate
Certificate of registration as technical officer's assistant 18 months
Es wird bescheinigt, dass _______________________________________________________
This is to certify that
geboren am _____________________ in __________________________________________
born on/in
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
fulfils all requirements for
Ausbildung als technischer/technische Offiziersassistent/-in
Training as technical officer's assistant
| Bremen, den | ___________________________________ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. |
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Regel III/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beträgt mindestens 18 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier (TWO).
Training as technical officer's assistant comprises the combined workshop skill training and approved seagoing service according to regulation III/1 of the Annex to the STCW Convention of at least 18 months as part of the requirements prior to obtaining a certificate of competency as officer in charge of an engineering watch.
| Ausbildungsbescheinigung 12 Monate | Anlage 3 |
Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als technischer/technische Offiziersassistent/-in 12 Monate
Certificate of registration as technical officer's assistant 12 months
Es wird bescheinigt, dass _______________________________________________________
This is to certify that
geboren am _____________________ in __________________________________________
born on / in
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
fulfils all requirements for
Ausbildung als technischer/technische Offiziersassistent/-in
Trainingas technical officer's assistant
| Bremen, den | ___________________________________ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. |
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Regel III/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beträgt für Bewerber mit anerkanntem Abschlusszeugnis in einem Metall-/Elektroberuf und für Bewerber mit einem Abschlusszeugnis SBTA-Technik mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier.
Training as technical officer's assistant for applicants with a completed regulated course of training in the fields of metal/electrical engineering and for applicants with a qualification as SBTA-Technic comprises the combined workshop skill training and approved seagoing service according to regulation III/1 of the Annex to the STCW Convention of at least 12 months as part of the requirements prior to obtaining a certificate of competency as officer in charge of an engineering watch.
| Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/ technische Offiziersassistent/-in 18 Monate | Anlage 4 |
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
geboren am _____________________ in __________________________________________
XX Monate und XX Tage als technischer/technische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
[ ] die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine erforderlichen Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 See-BV nachgewiesen hat.
[ ] die vor dem Besuch der Hochschule (Seefahrt/Schiffsbetriebstechnik) mindestens nachzuweisende praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von 9 Monaten absolviert hat.
[ ] die für den Besuch der Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffsbetriebstechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum technischen Wachoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 18 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
| Bremen, den | ___________________________________ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. |
| Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/ technische Offiziersassistent/-in 12 Monate | Anlage 5 |
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
geboren am _____________________ in __________________________________________
XX Monate und XX Tage als technischer/technische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
[ ] die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine erforderlichen Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 See-BV nachgewiesen hat.
[ ] die vor dem Besuch der Hochschule (Seefahrt/Schiffsbetriebstechnik) mindestens nachzuweisende praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von 6 Monaten absolviert hat.
[ ] die für den Besuch der Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffsbetriebstechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum technischen Wachoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT. MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
| Bremen, den | ___________________________________ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. |
_____
*) Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach § 39 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) vom 8. Mai 2014 (BGBI. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht 1.
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass die Richtlinien Nr. 186 vom 17. November 2020 (VKBl. Nr. 23 vom 15. Dezember 2020 S. 802), soweit sie die praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten der technischen Offiziersassistenten betreffen, nicht mehr angewendet werden.
1) Um den Textfluss nicht zu beeinflussen, wird auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Form bei Personenbezeichnungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
2) Können ME 3 und/oder ME 4 an Bord nicht umgesetzt werden, erhöht sich der Zeitrichtwert bei ME 1 auf mindestens 11 Wochen, zur Festigung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und erweitert sich gegebenenfalls um die Kenntnisse und Fertigkeiten in der Elektrofertigung.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 02.07.2026)
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(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
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