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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Bekanntmachung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten
Vom 03.02.2021

(Vkbl. Nr. 4 vom 27.02.2021 S. 0110)



Probefahrten sind unverzichtbar zur Erprobung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung, Einrichtungen und der Eigenschaften des Schiffes. Ziel dieser Regelung ist, klare Sicherheitsanforderungen für diese Fahrten vorzugeben, um Gefahren für Schiffe, die Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, die Gesundheit, die Küste oder die Umwelt abzuwenden. Der rechtliche Anknüpfungspunkt für eine Probefahrtbescheinigung ist Abschnitt A.5 der Anlage 2 (zu § 9) der Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV).

Die Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten werden im Folgenden bekanntgemacht.

Präambel

Dieses Regelwerk beinhaltet im Verhältnis zu den allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Seeschiffe unter deutscher Flagge angemessene Sicherheitsanforderungen für eine zeitlich begrenzte Probefahrt. Diese spezifischen Sicherheitsmaßnahmen tragen den Besonderheiten von Probefahrten im Vergleich zu einem regulären Schiffsbetrieb Rechnung.

Geregelt sind vorliegend der Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die Grundsätze, die Dauer der Probefahrt, die Anforderungen an Besetzung und Wachdienst, die Sicherheitsrolle, Unterweisungen und Anweisungen für den Notfall, die Zählung und Registrierung der Personen an Bord, die Rettungsmittel, die Sichtzeichen, Signale und Navigationsausrüstung, der Brandschutz, die Erprobung der Maschinen- und Ruderanlage und Ankereinrichtung, die Anforderungen an die Funkanlage, die Stabilität, die Medizinische Ausstattung, der Umweltschutz, die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und ein Bescheinigungsmuster. Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten wird vor Erteilung einer Probefahrtbescheinigung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) überprüft und durch eine Probefahrtbescheinigung bestätigt.

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung ist

2.1. Schiff: ein Seeschiff, das die Bundesflagge führt;

2.2. Berufsgenossenschaft: Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;

2.3. Probefahrt: die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Indienststellung oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen.

2.4. SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;

2.5. MARPOL-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;

2.6. ISM-Code: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durch die Entschließung der Vollversammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 in der Fassung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;

2.7. KVR: Kollisionsverhütungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), in der jeweils geltenden Fassung;

2.8. SchSV: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung;

2.9. See-Umweltverhaltensverordnung: Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Grundsätze

3.1. Vor Aufnahme der Probefahrt muss das Schiff einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen unterzogen werden.

3.2. Wenn die Überprüfung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften und Vorgaben diesen Sicherheitsanforderungen ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Probefahrtbescheinigung für die nach Regel 4 festzulegende Höchstdauer der Probefahrt. Die Bescheinigung ersetzt die nach § 9 SchSV erforderlichen Schiffszeugnisse und -bescheinigungen. Diese muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

3.3. Kann im Einzelfall eine dieser Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft gleichwertige Einrichtungen, Ausrüstungen und Maßnahmen festlegen.

4. Dauer der Probefahrt

Die Probefahrtbescheinigung wird befristet ausgestellt. Die Berufsgenossenschaft legt die Höchstdauer der Probefahrt nach Antragsprüfung fest.

5. Besetzung und Wachdienst

5.1.

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