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Regelwerk

Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Nautischer Offiziersassistent

Vom 01. Juni 2026
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2026 S. 509)


Archiv: 2018, 2025

I
Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Die in § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als nautischer Offiziersassistent (NOA) dauert mindestens zwölf Monate.

Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

(2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel II/4 (Unterstützungsebene) und Regeln II/1, II/3 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Schiffsführung auf Unterstützungsebene (US)
  2. Schiffsführung auf Betriebsebene (BS)
  3. Ladungsumschlag und -stauung auf Betriebsebene (BL)
  4. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene (BK)

(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als NOa ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 der See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 4 See-BV erbracht.

II
Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht ( Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Kapitän und ein mit der Ausbildung beauftragter nautischer Schiffsoffizier.

(2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 18 See-BV geeignet sind.

(3) Der mit der Ausbildung beauftragte nautische Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum nautischen Wachoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.

III
Überbetriebliche Ausbildung

(1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 See-BV sowie in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen nachzuweisen.

(2) Die Kosten für die in Absatz 1 genannten Ausbildungen und die entsprechenden Befähigungsnachweise trägt die Reederei.

IV
Ausbildungsberichtsheft (TRB)

(1) Der NOa hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

(2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

(3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Kapitän bestätigt, dass der NOa die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.

(4) Der NOa hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten nautischen Schiffsoffizier und vom Kapitän wöchentlich gegenzuzeichnen.

(5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.

V
Ausbildungsbescheinigung als nautischer Offiziersassistent

(1) Für die Ausbildung als NOa ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung ( Anlage 2 oder 3) erforderlich.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:

    1. den Besitz des Zeugnisses der Hochschulreife, der Fachhochschulreife, der mittleren Reife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder
    2. die erfolgreiche Abschlussprüfung der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Nautik,
  1. die Seediensttauglichkeit für den Decksdienst durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes und
  2. einen Identitätsnachweis (gültigen Personalausweis oder Reisepass).

(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für den nautischen Offiziersassistenten auf Schiffen, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind (NOa 500).

VI
Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB

(1) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen in der Schiffsführung auf Unterstützungsebene nach Anlage 1 werden die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 See-BV erfüllt.

(2) Die Feststellung und Bestätigung der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung erfolgt über die BBS entsprechend Abschnitt VII.

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