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Regelwerk, Seeschifffahrt

Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in

Vom 26. April 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 365)



WS 23/6235.3/3
Siehe Fn. *

I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Die in § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (Ausbildung) als nautischer Offiziersassistent dauert mindestens zwölf Monate. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

(2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel II/1, II/3 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Schiffsführung;
  2. Ladungsumschlag und -stauung;
  3. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord.

(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als nautischer Offiziersassistent ist gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung erbracht.

II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht (Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Kapitän und ein mit der Ausbildung beauftragter nautischer Schiffsoffizier.

(2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.

(3) Der mit der Ausbildung beauftragte Schiffsoffizier muss mindestens über die vom nautischen Offiziersassistenten angestrebten gültigen Befähigungszeugnisse und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.

III Überbetriebliche Ausbildung

(1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen nachzuweisen.

(2) Die Kosten für die Ausbildung nach Absatz 1 trägt die Reederei.

IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)

(1) Der nautische Offiziersassistent hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte Ausbildungsberichtsheft (TRB) als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

(2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

(3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Kapitän bestätigt, dass der nautische Offiziersassistent die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse im ausreichenden Umfang besitzt.

(4) Der nautische Offiziersassistent hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten nautischen Schiffsoffizier und vom Kapitän wöchentlich gegenzuzeichnen.

(5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.

V Ausbildungsbescheinigung als nautischer Offiziersassistent

(1) Für die Ausbildung als nautischer Offiziersassistent ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung (Anlage 2 und 3) erforderlich.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:

  1. .
    1. den Besitz des Zeugnisses der Hochschulreife, der Fachhochschulreife, der mittleren Reife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder
    2. die erfolgreiche Abschlussprüfung der Berufsfachschule "Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Nautik",
  2. die Seediensttauglichkeit für den Decksdienst durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
  3. einen Identitätsnachweis (gültigen Personalausweis oder Reisepass).

(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für den nautischen Offiziersassistenten auf Schiffen, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind (NWO 500).

VI Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB

(1) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen in der Schiffsführung auf Unterstützungsebene nach Anlage 1 werden die Voraussetzungen nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 See-BV erfüllt.

(2) Die Feststellung und Bestätigung der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung erfolgt über die BBS entsprechend Abschnitt VI I.

VII Ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Anlagen 4 und 5 sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der glaubhafte Nachweis einer Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als nautischer Offiziersassistent,
  2. Befähigungsnachweise"Sicherheitsgrundausbildung" und "Grundausbildung in der Gefahrenabwehr" nach Abschnitt III Absatz 1 dieser Richtlinien,
  3. das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsberichtsheft nach Abschnitt IV dieser Richtlinien.

(2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des nautischen Offiziersassistenten nicht entsprechend der Anlage 1

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(Stand: 29.08.2018)

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