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Regelwerk, Seeschifffahrt

Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt

Vom 16. Juni 2025
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2025 S. 342; 30.06.2026 S. 509,aufgehoben)



Archiv: 2018 Zur aktuellen Fassung =>

Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBI. I S. 460), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100), werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht. 1

Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass die Richtlinien Nr. 87 vom 26. April 2018 (VkBl. 2018 S. 365), soweit sie die praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten der nautischen Offiziersassistenten betreffen, nicht mehr angewendet werden.

I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Die in § 30 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als nautischer Offiziersassistent (NOA) dauert mindestens zwölf Monate.

Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.

(2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/4 (Unterstützungsebene) und Regeln II/1, II/3 (Betriebsebene) der Anlage zum STCW-Übereinkommen:

  1. Schiffsführung auf Unterstützungsebene (US)
  2. Schiffsführung auf Betriebsebene (BS)
  3. Ladungsumschlag und -stauung auf Betriebsebene (BL)
  4. Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene (BK)

(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als NOa ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung an einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 4 See-BV erbracht.

II Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht (Anlage 1) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Kapitän und ein mit der Ausbildung beauftragter nautischer Schiffsoffizier.

(2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse geeignet sind.

(3) Der mit der Ausbildung beauftragte nautische Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum nautischen Wachoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.

III Überbetriebliche Ausbildung

(1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 See-BV und in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen nachzuweisen.

(2) Die Kosten für die Ausbildung und die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 trägt die Reederei.

IV Ausbildungsberichtsheft (TRB)

(1) Der NOa hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.

(2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.

(3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Kapitän bestätigt, dass der NOa die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in ausreichendem Umfang besitzt.

(4) Der NOa hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten nautischen Schiffsoffizier und vom Kapitän wöchentlich gegenzuzeichnen.

(5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.

V Ausbildungsbescheinigung als nautischer Offiziersassistent

(1) Für die Ausbildung als NOa ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung ( Anlage 2 oder 3) erforderlich.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. (BBS) ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:

  1. .
    1. den Besitz des Zeugnisses der Hochschulreife, der Fachhochschulreife, der mittleren Reife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder
    2. die erfolgreiche Abschlussprüfung der Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnischer Assistent - Nautik,
  2. die Seediensttauglichkeit für den Decksdienst durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes und
  3. einen Identitätsnachweis (gültigen Personalausweis oder Reisepass).

(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für den nautischen Offiziersassistenten auf Schiffen, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind (NOa 500).

VI Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB

(1) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung von mindestens 26 Wochen in der Schiffsführung auf Unterstützungsebene nach Anlage 1 werden die Voraussetzungen nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 See-BV erfüllt.

(2) Die Feststellung und Bestätigung der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung erfolgt über die BBS entsprechend Abschnitt VII.

VII Ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit

(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung ( Anlage 4 oder 5) sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der glaubhafte Nachweis einer Seefahrtzeit nach Abschnitt II Abs. 1 dieser Richtlinien,
  2. die Befähigungsnachweise nach Abschnitt III Abs. 1 dieser Richtlinien,
  3. die Ausbildungsbescheinigung nach Abschnitt V Abs. 1 dieser Richtlinien ( Anlage 2 oder 3) und
  4. das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsberichtsheft nach Abschnitt IV dieser Richtlinien.

(2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des NOa nicht entsprechend der Anlage 1 durchgeführt wurde, hat die BBS die Bescheinigung nach Absatz 1 abzulehnen und dem Offiziersassistenten schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.

(3) Vom BSH gemäß § 24 See-BV als gleichwertig anerkannte Kenntnisse und Fertigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden.

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Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent Anlage 1


Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen Zeitrichtwerte
US Schiffsführung auf Unterstützungsebene 26 Wochen
US 1 Planen und Durchführen einer Reise und Bestimmen der Position 6 Wochen
US 2 Gehen einer sicheren Seewache 5 Wochen
US 3 Vorbereiten und Durchführen einer sicheren Revierfahrt 2 Wochen
US 4 Verwenden von Radargerät und der ARPA-Funktionen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Navigation 2 Wochen
US 5 Verwenden elektronischer Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS) zur Aufrechterhaltung einer sicheren Navigation 2 Wochen
US 6 Reagieren auf Notfallsituationen 0,5 Wochen
US 7 Reagieren auf ein Notsignal auf See 0,5 Wochen
US 8 Verwenden der IMO-Standard-Redewendungen ständig
US 9 Steuern des Schiffes 2 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte US 1 - US 9 6 Wochen
BS Schiffsführung auf Betriebsebene 6 Wochen
BS 1 Senden und Empfangen von Nachrichten durch optische Signalgebung 0,5 Wochen
BS 2 Manövrieren des Schiffes 2 Wochen
BS 3 Maschinenkunde 2 Wochen
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 2 1,5 Wochen
BL Ladungsumschlag und -stauung auf Betriebsebene 14 Wochen
BL 1 Überwachen der Vorbereitung für den Ladungsumschlag, des Ladens, der Stauung und Sicherung der Ladung sowie Ladungsfürsorge während der Reise sowie des Löschens der Ladung 10 Wochen
BL 2 Kontrollieren und Dokumentieren von Beschädigungen der Laderäume, Laderaumabdeckungen und Ballasttanks 1 Woche
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BL 1 - BL 2 3 Wochen
BK Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene 6 Wochen
BK 1 Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellen ständig
BK 2 Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes ständig
BK 3 Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord. Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord 2 Wochen
BK 4 Einsetzen von Rettungsmitteln 2 Wochen
BK 5 Anwenden medizinischer Erster Hilfe an Bord 0,5 Wochen
BK 6 Überwachen der Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ständig
BK 7 Gefahrenabwehr an Bord 0,5 Wochen
BK 8 Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit ständig
Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1 - BK 8 1 Woche
Gesamtdauer 52 Wochen

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Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in
Certificate of registration as nautical officer's assistant
Anlage 2


Es wird bescheinigt, dass
This is to certify that
geboren am ___________________________________
born on
in _______________________________________
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
fulfils all requirements for

Ausbildung
Training
als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in
as nautical officer's assistant

Bremen, den _______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:

Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach Regel II/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beträgt mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier (NWO).
The duration of the approved practical training and seagoing service as nautical officer's assistant according to regulation II/1 of the Annex to the STCW Convention is at least 12 months and is part of the requirements prior to obtaining a certificate of competency as officer in charge of an navigational watch.

.

Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in NOa (500 BRZ)
Certificate of registration as nautical officer's assistant NOa (500 GT)
Anlage 3


Es wird bescheinigt, dass
This is to certify that
geboren am ___________________________________
born on
in _______________________________________
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
fulfils all requirements for

Ausbildung
Training
als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in
as nautical officer's assistant

Bremen, den _______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent:

Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beträgt mindestens 12 Monate und und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier küstennahe Fahrt (500 BRZ).
The duration of the approved practical training and seagoing service as nautical officer's assistant according to regulation II/3 of the Annex to the STCW Convention is at least 12 months and is part of the requirements prior to obtaining a certificate of competency as officer in charge of the navigational watch on nearcoastal voyages (500 GT)

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Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in Anlage 4

Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass

_____________________________________________________________________________________________

geboren am ___________________________________ in _______________________________________

XX Monate und XX Tage als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in absolviert hat.

[ ] die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke (NWB) erforderlichen Voraussetzungen nach § 31 See-BV nachgewiesen hat.

[ ] die für den Besuch der Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Nautik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Wachoffizier vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT.MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.

Bremen, den _______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

.

Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in NWO (500 BRZ) Anlage 5

Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass

_____________________________________________________________________________________________

geboren am ___________________________________ in _______________________________________

XX Monate und XX Tage als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in absolviert hat.

[ ] die für den Erwerb eines Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke (NWB) erforderlichen Voraussetzungen nach § 31 See-BV nachgewiesen hat.

[ ] die für den Besuch der Fachschule (Seefahrt/Nautik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Wachoffizier NWO (500 BRZ) vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT. MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.

Bremen, den _______________________________________
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

1) Um den Textfluss nicht zu beeinflussen, wird auf die Verwendung der geschlechtlichen Form bei Personenbezeichnungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen.


ENDE

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