Regelwerk, Gefahrgut, Seeschiffahrt

SeeBewachV
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§ 1 Zuständige Behörde

§ 2 Antragsberechtigung und Antrag

§ 3 Dauer der Zulassung

§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 6 Ausrüstung; Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen

§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen

§ 9 Persönliche Eignung

§ 10 Sachkunde

§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen

§ 12 Betriebshaftpflichtversicherung

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 14 Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten

§ 15 Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Inkrafttreten

Anlage (zu § 10 Absatz 1)
Sachkunde

1. Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallverhütung und der maritimen Gesetze

2. Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen

3. Kenntnis der Bestimmungen des ISPS-Codes und des ISM-Codes sowie im Umgang mit Gefahrguttransporten

4. Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse

5. Technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiff und Ausrüstung

6. Waffentechnische Kenntnisse

7. Waffenrecht und Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten

8. Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See

9. Kenntnisse über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen, Zielrichtungen von Überfällen

10. Kenntnisse über Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und
mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte

11. Kenntnis der relevanten Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation

12. Kenntnis der Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung

13. Kenntnisse der spezifischen Taktik für das Einsatzverfahren auf See

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