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Regelwerk

SeeBewachV - Seeschiffbewachungsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Vom 11. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1562)
Gl.-Nr.: 7104-9



Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt im Benehmen mit der nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, festgelegten Behörde der Bundespolizei auf Antrag die Zulassung für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist.

§ 2 Antragsberechtigung und Antrag

(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).

(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

  1. eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
  2. das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
  3. Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
  4. eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
  5. die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
  6. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.

Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.

(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.

§ 3 Dauer der Zulassung

Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; diese muss während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ordnungsgemäße betriebliche Organisation muss umfassen

  1. die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:
    1. die Sicherstellung der Führung des Prozesshandbuchs durch das Bewachungsunternehmen gemäß Nummer 2,
    2. die Überwachung des Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesses für die eingesetzten Wachpersonen gemäß Nummer 3,
    3. die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln der Kontroll- und Prüfprozesse gemäß Nummer 5,
    4. die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 sowie die Kommunikation mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
    5. die Durchführung und Überwachung der Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2,
  2. eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
  3. Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird,
  4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachpersonen,
  5. Kontroll- und Prüfprozesse,
  6. ein Dokumentationssystem sowie
  7. ein internes Kommunikationssystem.

(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.

§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:

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