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Freibordrichtlinie
Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Schiffe, die nicht dem Internationalen Freibordübereinkommen unterliegen
Vom 11. September 2015
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2015 S. 598; 06.04.2048 S. 337aufgehoben)
Aufgrund von § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) erlässt das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur folgende Richtlinie, die die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Schiffen konkretisiert, die nicht dem internationalen Freibordübereinkommen unterliegen. Sie dient nach § 6 Absatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV.
I. Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Richtlinie gilt für:
1.2 Diese Richtlinie gilt nicht für
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieser Richtlinie ist
2.2 Im übrigen werden die im Freibordübereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.
3. Anforderungen an den Freibord
3.1 Die Anlagen I und II sowie Artikel 10 des Freibordübereinkommens gelten für Frachtschiffe und Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieser Richtlinie entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
3.2 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m gelten für Süllhöhen von Verschlüssen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks) führen und für die Ausführung von Geländern, Fenstern, sülllosen Montageöffnungen und Glattdeckluken die Anforderungen der Anlage 1.
3.3 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabilitätsanforderungen ermittelt. Kapitel III der Anlage I des Freibordübereinkommens findet keine Anwendung.
3.4 Für Frachtschiffe in der Inlandfahrt kann die Mindestbughöhe um maximal 50 % reduziert werden.
3.5 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten abweichend von Absatz 1 bis 3 die Anforderungen des HSC-Codes.
4. Besondere Regeln für Fahrgastschiffe
Für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, gehen die Regelungen der Richtlinie 2009/45/EG und der Nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie entgegenstehenden Bestimmungen dieser Richtlinie vor.
5. Mindestfreibord und Freibordmarke
5.1. Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln dieser Richtlinie sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.
5.2 Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis erhalten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form im Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Sie ist auf der halben Freibordlänge am Fahrzeug anzubringen.
5.3 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Bagger und andere Frachtschiffe, die Baggergut befördern, einen Baggerfreibord unter den Voraussetzungen der Schwimmbaggerrichtlinie erteilen.
6. Befreiungen und gleichwertiger Ersatz
6.1 Die Berufsgenossenschaft kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieser Richtlinie befreien, deren Anwendung die Erprobung und Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten.
6.2 Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingungen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie für unzweckmäßig oder unnötig, so kann sie einzelne Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.
6.3 Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in dieser Richtlinie vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam sind, wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen.
7. Bestehende Rechte
7.1 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Freibordzeugnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn der Zweck dieser Richtlinie es erforderlich macht.
8. Besichtigung und Zeugniserteilung
8.1 Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind gemäß Artikel 14 des Freibordübereinkommens zu besichtigen.
8.2 Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 6.1 des Freibordübereinkommens auch eine anerkannte Organisation beauftragen.
8.3 Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
8.4 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Artikel 16 und 19 des Freibordübereinkommens gelten entsprechend.
8.5 Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 1.Januar 2002 gebaut worden sind, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in das Sicherheitszeugnis einzutragen.
8.6 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
9. Inkrafttreten
9.1 Diese Richtlinie tritt am 01.10.2015 in Kraft.
9.2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30.09.2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge "L" | Anlage 1 |
Schiffsöffnung | Schiffslänge: L < 12 m | Schiffslänge:12 m ≤ L < 18 m | Schiffslänge:18 m ≤ L < 24 m | ||
Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen. | |||||
Bereich 1a | Bereich 1a | Bereich 2b | Bereich 1a | Bereich 2b | |
Türen (Reg. 12, 17, 18) | 300 mm | 400 mm | 230 mm | 500 mm | 300 mm |
Luken (Reg. 15) | 300 mm | 400 mm | 230 mm | 500 mm | 300 mm |
Notausstiege | 300 mm | 400 mm | 230 mm | 500 mm | 300 mm |
Luft- und Peilrohre (Reg. 20) | 760 mm | 760 mm | 450 mm | 760 mm | 450 mm |
verschließbare Lüfter (Reg. 17, 18) | 760 mm | 800 mm | 550 mm | 850 mm | 650 mm |
Lüfter die während des Betriebes nicht verschlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter, Reg. 19) |
900 mm | 2100 mm | 1100 mm | 3300 mm | 1700 mm |
Geländer (Reg. 24,25,26,27) | Die Mindesthöhe der Geländer muss 1000 mm betragen. Es müssen mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein. |
Geländer müssen gemäß Freibordkonvention ausgeführt sein (z.B. DIN 81.702). |
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Mindestfreibord | Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt. | Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. |
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Mindestbughöhe (Reg. 39) | Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden. |
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Fenster (Reg. 23) | Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen (z.B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig. | ||||
Bullaugen (Reg. 23) | Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten. | Für die Anordnungen und Ausführungen (z.B. DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. | |||
Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken | Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. engstehend verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Glattdeckluken müssen über ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers verfügen, oder es muss der Nachweis eines Systemtestes einer von der Dienststelle Schiffssicherheit anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegen. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z.B. DIN 81.705). Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschritten. |
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Mannlöcher | Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. DIN 83.402 / DIN 83.412, oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen). |
a) Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.
b) Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 1800 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck, bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot. 4 Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibordabkommens.
PDF-Datei | Anlage A |
PDF-Datei | Anhang a und Anhang B |
*) Nachstehend gebe ich die Richtlinie nach § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Schiffe, die nicht dem Internationalen Freibordübereinkommen unterliegen (Freibordrichtlinie) bekannt.
Diese Richtlinie konkretisiert Anforderungen an die Schiffssicherheit von Schiffen, die nicht dem internationalen Freibordübereinkommen unterliegen. Sie dient nach § 6 Absatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV.
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ENDE |
(Stand: 26.10.2021)
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