Regelwerk, Gefahrgut/Transport, See

SchSiHafV
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Teil 1
Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verantwortung der Fahrzeugführer

§ 3 Anweisungen und Anordnungen

§ 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag

§ 5 Verhalten im Hafengebiet

Abschnitt 2
Einlaufen, An- und Abmeldepflicht

§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge

§ 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge

Abschnitt 3
Benutzung der Liegeplätze

§ 9 Anweisung der Liegeplätze

§ 10 Ankern

§ 11 Auflegen von Fahrzeugen

§ 12 Festmachen von Fahrzeugen

§ 13 Maschinenprobe

§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen

§ 15 Reinhaltung des Hafens

§ 16 Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 17 Landgänge

Abschnitt 4
Benutzung von Hafenanlage

§ 18 Laden und Löschen

§ 19 Benutzung von Anlegebrücken

§ 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen

§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte

Abschnitt 5
Schiffsverkehr im Hafen

§ 22 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge

Abschnitt 6
Sicherheitsvorschriften

§ 23 Sicherheitsvorschriften

§ 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung

§ 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe

Abschnitt 7
Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 (aufgehoben)

§ 28 (aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)

§ 30 (aufgehoben)

Teil 2
Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 31 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Vorschriften für einzelne Häfen

§ 32 Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow, Bremerhaven

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für den Hafen Wilhelmshaven

§ 33 Allgemeines

§ 34 Benutzungsbestimmungen für den Neuen Vorhafen

§ 35 Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse

§ 36 Signale

§ 37 Verbote im Hafenbereich

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 38 Gültigkeit anderer Vorschriften

§ 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst

§ 40 Ausnahmen für die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger"

§ 41 Ausnahmen in besonderen Fällen

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

§ 43