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Zeugnismuster nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 2. August 2018
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2018 S. 660)
Die Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen unterliegen (BGBl. 2018 I S. 237) tritt am 14. März 2018 in Kraft. Die neue Anlage 1a zu § 6 der Schiffssicherheitsverordnung enthält in Teil 1 bis 6 konkrete technische Anforderungen für jeden Schiffstyp (Fahrgastschiff, Binnenschiff, Traditionsschiff, Sportboot, Fischereifahrzeug und Frachtschiff). Teil 7 enthält die nationalen Freibordvorschriften für Fracht- und Fahrgastschiffe.
Bei Übereinstimmung eines Schiffes mit den anwendbaren Vorschriften werden die entsprechenden nationalen Zeugnisse erteilt.
1.1 Muster Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
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Anlage 1 als PDF öffnen |
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Anlage 2 |
1.2 Muster Sicherheitszeugnis in besonderen Fällen
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Anlage 3 |
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Anlage 4 |
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Anlage 5 |
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Anlage 6 |
2.1 Muster Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe
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Anlage 7 |
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Anlage 8 |
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Anlage 9 |
3.1 Muster Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge
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Anlage 10 |
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Anlage 11 |
4.1 Muster Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis
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Anlage 12 |
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Anlage 13 |
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Anlage 14 |
5.1 Muster Funk-Sicherheitszeugnis
(Stand: 13.11.2018)
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