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MSC.1/Rundschreiben 1621 - Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden
Vom 7. Dezember 2020
(VKBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 442)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung mit der Entschließung MSC.392(95) unter anderem Änderungen der Kapitel II-1, II-2 und dem Anhang zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) angenommen, um die Bestimmungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code) (Entschließung MSC.391(95)), nach dem Übereinkommen verbindlich zu machen.
2 Obwohl die Bestimmungen des IGF-Codes in Teil A-1 die Anwendung auf Erdgas beschränken, erkannte der Ausschuss an, dass Anforderungen für weitere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt in den Code aufgenommen werden können, wenn und sobald sie erarbeitet worden sind.
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) in Anbetracht der zunehmenden Verwendung von Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff und des derzeitigen Fehlens einschlägiger Bestimmungen im IGF-Code die in der Anlage wiedergegebenen Vorläufigen Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden (die Vorläufigen Richtlinien) angenommen.
4 Der Ausschuss kam überein, die Vorläufigen Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gesammelten betrieblichen Erfahrungen zu überprüfen.
5 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Vorläufigen Richtlinien allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Anlage
Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit von Schiffen, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden
1 Einleitung
1.1 Der Zweck dieser Vorläufigen Richtlinien ist es, eine internationale Norm für Schiffe, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden, zur Verfügung zu stellen.
1.2 Diese Vorläufigen Richtlinien beruhen auf dem Grundsatz, Vorschriften für die Anordnung, den Einbau, die Kontrolle und die Überwachung von Maschinen, Ausrüstung und Systemen, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden, bereitzustellen, um die Gefährdung des Schiffes, seiner Besatzung und der Umwelt unter Berücksichtigung der Eigenschaft der verwendeten Brennstoffe auf ein Mindestmaß zu beschränken.
1.3 Während der Ausarbeitung dieser Vorläufigen Richtlinien wurde anerkannt, dass die darin enthaltenen Bestimmungen auf gut fundierten schiffbautechnischen und ingenieurwissenschaftlichen Grundsätzen und dem bestmöglichen Verständnis der derzeitigen Betriebserfahrungen, Felddaten, Forschung und Entwicklung beruhen müssen. Diese Vorläufigen Richtlinien befassen sich mit allen Bereichen, die eine besondere Betrachtung des Einsatzes von Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff benötigen.
1.4 Diese Vorläufigen Richtlinien folgen der zielorientierten Vorgehensweise (MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.2), indem sie Ziele und funktionale Anforderungen für jeden Abschnitt festlegen, die die Grundlage für Entwurf, Konstruktion und Betrieb von Schiffen bilden, die Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff verwenden.
1.5 Die derzeitige Fassung dieser Vorläufigen Richtlinien enthält Bestimmungen zur Einhaltung der funktionalen Anforderungen für Methyl-/Ethylalkohol als Brennstoff.
2 Allgemeines
2.1 Anwendungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Vorläufigen Richtlinien für Schiffe, auf die Teil G des Kapitels II-1 SOLAS anzuwenden ist.
2.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vorläufigen Richtlinien haben die verwendeten Begriffe die in den folgenden Absätzen definierte Bedeutung. Nicht definierte Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Kapitel II-2 SOLAS und im IGF-Code.
2.2.1Bunkern bedeutet die Übernahme von Brennstoff von Einrichtungen an Land oder von schwimmenden Einrichtungen in feste Schiffstanks oder die Verbindung von ortsbeweglichen Tanks zum Brennstoffversorgungs-System.
2.2.2Brennstoff bedeutet Brennstoffe aus Methyl-/Ethylalkohol (auch Methanol/Ethanol), die zulässige Zusatzstoffe oder Verunreinigungen enthalten, die für den sicheren Betrieb an Bord von Schiffen geeignet sind und einer internationalen Norm entsprechen.
2.2.3Brennstofftank ist jeder integrale, unabhängige oder ortsbewegliche Tank, der zur Lagerung von Brennstoff verwendet wird. Die Räume um den Brennstofftank sind wie folgt definiert:
(Stand: 01.08.2023)
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