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Regelwerk, See, MSC

MSC.1/Rundschreiben 1620 - Richtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen

Vom 24. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 553)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einhundertzweiten Tagung (4. bis 11. November 2020) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Ship Design and Construction" auf seiner sechsten Tagung und in Anerkennung der Bedeutung der Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen die in der Anlage wiedergegebenenRichtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen angenommen.

2 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Schiffseignern, Schiffsmanagern, Bareboat-Charterern und anderen Organisationen oder Personen, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich sind, zur Kenntnis zu bringen.

3 Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Kapitänen, Schiffsoffizieren und der Besatzung sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, um ihnen eine Anleitung für die Überprüfung und Wartung der Festmachausrüstung einschließlich Festmacherleinen zur Verfügung zu stellen.

***

Anlage

Richtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen

1 Allgemeines

1.1 Zweck

Der Zweck dieser Richtlinien ist es, Empfehlungen und eine Anleitung für die Wartung und betrieblichen Überprüfungen von Festmachausrüstung einschließlich Leinen und Vorläufern, Kriterien für die Erkennung von verschlissenen Leinen und Vorläufern, die vor einem Versagen aus dem Betrieb genommen werden müssen, sowie Kriterien für die Auswahl von Ersatz-Festmacherleinen und -vorläufern zu geben.

1.2 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für alle Schiffe. Einige Bestimmungen sind für die Schiffsbesatzung bestimmt, andere für das Personal des Unternehmens, das für die Auswahl und Beschaffung von Ersatz-Festmacherleinen zuständig ist.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien:

2.1 bezeichnet der AusdruckBiegeradius (D/d-Verhältnis) den Durchmesser D eines Festmachzubehörteils geteilt durch den Durchmesser d einer Festmacherleine, die um oder durch das Zubehörteil geführt wird. Das D/d-Verhältnis wird von den Herstellern von Festmacherleinen verwendet, um den Mindestradius eines Zubehörteils anzugeben, um den eine Festmacherleine des Durchmessers "d" herum- oder durch den sie hindurchgeführt werden muss, um den Biegefestigkeitsverlust der Festmacherleine zu verringern oder abzuschwächen;

2.2 bezeichnet der AusdruckUnternehmen ein Unternehmen im Sinne der Regel IX/1 Absatz 2 SOLAS;

2.3 bezeichnet der AusdruckLeinenentwurfs-Bruchlast (Line Design Break Force, LDBF) die Mindestlast, bei der eine neue, trockene, gespleißte Festmacherleine bricht. Dies gilt für alle synthetischen Fasertauwerkstoffe;

2.4 bezeichnet der AusdruckAnordnung von Festmachvorrichtungen die Konfiguration der Festmachausrüstung und -zubehörteile und sonstiger Entwurfsmerkmale des Schiffes, die mit Festmacharbeiten zusammenhängen, z.B. Beleuchtungs- und Kommunikationseinrichtungen;

2.5 bezeichnet der AusdruckFestmacherboot das Boot, das die Festmacherleinen zwischen dem Schiff und den Festmacheinrichtungen an Land während Fest- und Losmacharbeiten handhabt, und schließt Hafenschiff-Assistenzschlepper nicht ein (siehe dieGuidelines on minimum training and education of mooring personnel (FAL.6/Circ.11/ Rev.1));

2.6 bezeichnet der AusdruckFestmachausrüstung und -zubehörteile Gegenstände wie Winden, Spille, Poller, Doppelpoller, Klüsen, Rollenklüsen, usw. und umfasst auch Festmacherleinen;

2.7 bezeichnet der AusdruckKonfiguration der Festmacherleine alle Komponenten einer einzelnen Festmacherleine, einschließlich Vorläufern, Augspleiße usw. Jede Änderung oder jeder Austausch einer Komponente ist eine Änderung der Konfiguration der Leine, es sei denn, eine Komponente wird durch ein Teil mit denselben Spezifikationen wie in der ursprünglichen Konfiguration ersetzt;

2.8 bezeichnet der AusdruckFestmacharbeiten das normale Fest- und Losmachen des Schiffes, einschließlich der damit verbundenen Schleppbewegungen im Hafen;

2.9 bezeichnet der Ausdruckfestmachendes Personal Personal, das im Rahmen der Hafendienste beim Festmachen und Losmachen von Schiffen an Land oder von Festmacherbooten aus hilft;

2.10 bezeichnet der AusdruckDurchwechseln der Festmacherleinen das regelmäßige Durchwechseln von Festmacherleinen an Festmachertrommeln, um den Verschleiß der Festmacherleinen auszugleichen;

2.11 bezeichnet der AusdruckSchiffsentwurfs-Mindestbruchlast (Ship Design Minimum Breaking Load, MBLSD) die Mindestbruchlast neuer, trockener Festmacherleinen, für die bordeigene Zubehörteile und unterstützende Schiffsverbände ausgelegt sind, um die Anforderungen an die Festmachersicherung zu erfüllen;

2.12 bezeichnetAnordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen den Plan, wie er in Abschnitt 5

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