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MSC.1/Rundschreiben 1175/Rev.1 - Überarbeitete Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung
9. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 528)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) mit der Entschließung MSC.194(80), die am 1. Januar 2007 in Kraft trat, Leitlinien für bordeigene Ausrüstung, Zubehörteile und unterstützende Schiffsverbände im Zusammenhang mit dem Schleppen und Festmachen zur einheitlichen Umsetzung der SOLAS-Regel II-1/3-8 verabschiedet.
2 Der Ausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Ship Design and Construction" auf seiner sechsten Tagung im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Ansatzes bei der Anwendung der Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/3-8 in der durch die Entschließung MSC.474(102) geänderten Fassung, die voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, die in der Anlage wiedergegebenenÜberarbeiteten Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung angenommen.
3 Diese überarbeiteten Leitlinien gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, undersetzen nichtGuidance on shipboard towing and mooring equipment (MSC.1/Circ.1175), die weiterhin für Schiffe gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2007 gebaut wurden, aber vor dem 1. Januar 2024 gebaut werden.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, bei der Anwendung der überarbeiteten SOLAS-Regel II-1/3-8 die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien zu verwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
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Anlage
Bordeigene Ausrüstung, Zubehörteile und unterstützende Schiffsverbände im Zusammenhang mit dem Schleppen und Festmachen
1 Anwendung
1.1 Nach der Regel II-1/3-8 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, die mit der Entschließung MSC.474(102) angenommen wurde, müssen neue Verdrängerschiffe, ausgenommen Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Offshore-Einheiten, mit Vorrichtungen, Ausrüstung und Zubehörteilen versehen sein, die eine ausreichende Zugfestigkeit (sichere Arbeitslast) aufweisen, um die sichere Durchführung sämtlicher Schlepp- und Festmacharbeiten im Zusammenhang mit dem normalen Betrieb des Schiffes zu ermöglichen. Die Vorrichtungen, Ausrüstung und Zubehörteile müssen den einschlägigen Vorschriften der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation entsprechen.
1.2 Die Überarbeiteten Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung (MSC.1/Rundschreiben 1175/Rev.1) gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden. Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2007 und vor dem 1. Januar 2024 gebaut werden, gelten die Guidance on shipboard towing and mooring equipment (MSC.1/Rundschreiben 1175).
1.3 Dieses Rundschreiben enthält Normen für den Entwurf und die Konstruktion von bordeigenen Zubehörteilen und unterstützenden Schiffsverbänden, die mit normalen Schlepp- und Festmacharbeiten in Häfen oder geschützten Gewässern verbunden sind, und deren Umsetzung den Verwaltungen empfohlen wird. Dieses Rundschreiben enthält auch Konstruktionsleitlinien für Zubehörteile von Schiffen, die dazu bestimmt sind, von einem anderen Schiff oder Schlepper geschleppt zu werden, z.B. in einem Notfall. Dieses Rundschreiben schreibt weder Schleppleinen noch Normen für Festmacherleinen an Bord des Schiffes vor. Darüber hinaus gelten diese Leitlinien nicht für den Entwurf und die Konstruktion von bordeigenen Zubehörteilen und unterstützenden Schiffsverbänden, die für besondere Schleppdienste verwendet werden, die wie folgt definiert sind:
1.4 Ausrüstung, die sowohl zum Schleppen als auch zum Festmachen verwendet wird, muss den Abschnitten 3 und 4 entsprechen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinien:
2.1 bezeichnet der Ausdrucknormales Schleppen Schlepparbeiten, die für das Manövrieren in Häfen und geschützten Gewässern im Zusammenhang mit dem normalen Betrieb des Schiffes erforderlich sind;
2.2 bezeichnet der Ausdruck sonstiges Schleppen das Schleppen durch ein anderes Schiff oder einen Schlepper, z.B. zur Unterstützung des Schiffes in einem Notfall;
2.3 bezeichnet der Ausdruckbordeigene Zubehörteile Poller und Doppelpoller, Klüsen, und Verholspille, die zum Festmachen des Schiffes verwendet werden, sowie ähnliche Komponenten, die zum normalen oder sonstigen Schleppen des Schiffes verwendet werden. Jede Schweißnaht, jeder Bolzen oder sonstige Befestigung, die das bordeigene Zubehörteil mit den unterstützenden Schiffsverbänden verbindet, ist Teil des bordeigenen Zubehörteils und unterliegt der für dieses Zubehörteil geltenden Industrienorm;
2.4 bezeichnet der Ausdruckunterstützende Schiffsverbände
(Stand: 18.10.2023)
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