Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC 

MSC.1/Rundschreiben 1500
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1 Einleitung

2 Ziele

3 Verfahrenstechnische Gesichtspunkte bei der Formulierung von Änderungen

3.1 Zeitlicher Ablauf des Inkrafttretens von Änderungen

3.2 Steuerungsprozess für Änderungen

3.2.1 Prozess für die Änderung des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (vom Vorschlag bis zur Annahme)
3.2.2 Arbeit der Redaktionsgruppen
3.2.3 Verwendung von nachverfolgbaren Änderungen

3.3 Punkte, die bei der Ausarbeitung einer Änderung zu beachten sind

3.3.1 Änderung einer noch nicht in Kraft getretenen Änderung
3.3.2 Arbeit anderer Gremien der Organisation

4 Anleitung für die Formulierung von Änderungen

4.1 Grundsätze
4.1.1 Eine umfassende Überarbeitung eines Kapitels
4.1.2 Änderungen, die zwischen umfassenden Überarbeitungen angenommen werden
4.1.3 Bei einer nachfolgenden umfassenden Überarbeitung angenommene Änderungen
4.1.4 Verweise auf andere Regelwerke
4.1.5 Beziehungen zwischen dem Übereinkommen und zugehörigen verbindlichen Regelwerken
4.1.6 Erleichterungen/Ausnahmen

4.2 Bestimmte Einzelheiten

4.2.1 Ausgestaltung von Anwendungsdaten
4.2.2 Alle Schiffe
4.2.3 Umbau
4.2.4 Folgeänderungen des Übereinkommens und/ oder anderer Regelwerke
4.2.5 Sonstige bewährte Vorgehensweisen bei der Formulierung von Änderungen
4.2.6 Die in verbindlichen Regelwerken vorzunehmende Ausgestaltung des Anwendungsdatums

4.3 Beispiel für Regel 1

5 Sonstiges - Vergegenwärtigung der Grundzüge des Übereinkommens

5.1 Anwendungsbestimmungen

5.2 Anwendung auf neue/vorhandene Schiffe

5.3 Schiffstyp

5.4 Status von Fußnoten

5.5 Menschlicher Faktor

Anlage 1 Beispiel für Regel 1

Anlage 2 Prüf-/Überwachungsbogen für den Prozess zum ändern des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (Vorschlag/Entwicklung)

Teil I - Antragsteller des Vorschlags
(siehe Absatz 3.2.1.1)

Teil II - Details der vorgeschlagenen Änderung(en) oder des neuen verbindlichen Regelwerkes
(siehe Absätze 3.2.1.1 und 3.2.1.2)

Teil III - Während der Arbeit im Unterausschuss auszufüllende und als Teil des endgültigen Genehmigungsprozesses durch den Ausschuss zu prüfende Prozessüberwachung
(siehe Absatz 3.2.1.3)

Anlage 3