MSC.1/Rundschreiben 1500/Rev.1 vom 17. Mai 2018 Anleitung zur Formulierung von Änderungen des SOLAS- Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke
Vom 27. Juni 2019 (VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2019 S.486)
Der Schiffssicherheitsausschuss (der Ausschuss) genehmigte auf seiner vierundneunzigsten Tagung (17. bis 21. November 2014) die Anleitung zur Formulierung von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1500) (im Folgenden als die Anleitung bezeichnet), nachdem er über eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Formulierung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in seiner zuletzt geänderten Fassung (des Übereinkommens) und der zugehörigen verbindlichen IMO-Regelwerke beraten hatte, die vom anfänglichen Vorschlag über den Prozess der Ausarbeitung und über die Schritte der Genehmigung und Annahme bis zum Inkrafttreten von Änderungen auftreten.
Der Ausschuss hat bei seiner neunundneunzigsten Tagung (vom 16. bis zum 25. Mai 2018) nach erfolgter Prüfung der Änderungen, die vom Sekretariat vorgeschlagen wurden, um sich mit den nach der Annahme der Anleitung gefassten Entscheidungen des Ausschusses, bezüglich der Anwendung beim ESPCode 2011, IBC-Code, IGC-Code, IMDG-Code und IMSBC-Code sowie der Änderungen, die von Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und fertiggestellt werden, kleiner Korrekturen und des Verfahrens der Anfertigung von beglaubigten Abschriften, zu befassen, die überarbeitete Anleitung, wie sie in der Anlage wiedergegeben ist, angenommen.
Unbeschadet dem in Artikel VIII des Übereinkommens festgelegten Änderungsverfahren und der im Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) niedergelegten Bestimmungen, bieten die in der Anlage enthaltenen Angaben eine hilfreiche Anleitung zur Formulierung von Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke, einschließlich der verfahrenstechnischen Gesichtspunkte bei der Genehmigung und Annahme von Änderungen.
Die Vertragsregierungen des Übereinkommens werden aufgefordert, die Bestimmungen der vorliegenden Anleitung beim Einreichen von Änderungsvorschlägen gemäß Artikel VIII, Buchstabe b, Ziffer I des Übereinkommens und/oder von Vorschlägen für neue Arbeitsergebnisse gemäß Abschnitt 4 von dem Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) zu berücksichtigen.
Der Ausschuss und seine nachgeordneten Gremien, einschließlich der Arbeitsgruppen, Redaktionsgruppen und der zwischen den Tagungen tagenden Gruppen, müssen während der Ausarbeitung von Änderungsentwürfen für das Übereinkommen und die zugehörigen verbindlichen Regelwerke sowie während der Genehmigungs- und der Annahmephase die vorliegende Anleitung anwenden.
1.1 Dieses Schriftstück gibt eine Anleitung für die Formulierung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (des Übereinkommens) und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (im Folgenden als die Anleitung bezeichnet). Außerdem enthält es verfahrenstechnische Gesichtspunkte bezüglich der Genehmigung und Annahme zugehöriger Änderungen.
1.2 Diese Anleitung gilt nicht in vollem Umfang für Änderungen eines Artikels des Übereinkommens oder im Kapitel I der Anlage zum Übereinkommen, für die ein ausdrückliches Änderungsverfahren gefordert ist.
1.3 Diese Anleitung muss stets im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels VIII zu Änderungen des Übereinkommens und in Verbindung mit den Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/ Rev.1) und Anleitung zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1481) gelesen werden.
1.4 Der in dieser Anleitung beschriebene Prozess fasst die häufigsten Schritte bei der Beratung über und Entwicklung von Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke zusammen. Obwohl die Genehmigung von Änderungsentwürfen keine verbindliche Forderung des in Artikel VIII des Übereinkommens festgelegten Änderungsverfahrens ist, ist es übliche Praxis des Ausschusses geworden, Änderungsentwürfe vor ihrer Annahme zur Genehmigung einzureichen.
2.1 Diese Anleitung soll sicherstellen, dass die Einreichung und Ausarbeitung neuer oder geänderter Regeln in einer hinsichtlich Umfang und Ausführlichkeit angemessenen Weise erfolgt, und dass insbesondere:
die Anwendung von Regeln ausreichend klar ist und keine zusätzliche Interpretation erfordert;
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