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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1477 - 9. Juni 2014
Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von gemäß Regel XI-1/7, SOLAS geforderten tragbaren Messgeräten für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen

Vom 27. Juli 2015
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2015 S. 495)



Siehe Fn. *

Einleitung

1 Diese Richtlinien sollen die Auswahl eines tragbaren Messgerätes für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen erleichtern, wie es von der Regel XI-1/ 7, SOLAS gefordert wird. Sie sollen in Verbindung mit dieser SOLAS-Regel und mit den Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räumen an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)) gelesen werden. Sie sind nicht dazu bestimmt, eine Leistungsnorm für solche Ausrüstung zu begründen.

2 Es muss beachtet werden, dass aufgrund der spezifischen Eigenschaften und Einsatzarten eines Schiffes zusätzliche Gefahren in der Atmosphäre geschlossener Räume auftreten können, die von dem Gerät, dessen Auswahl diese Richtlinien empfehlen, nicht erkannt werden könnten, und dass, wenn solche Fälle bekannt werden, zusätzliche geeignete Geräte mitgeführt werden müssen.

Allgemeines

3 Diese Richtlinien behandeln das Gerät, das zum Messen der Atmosphäre in einem geschlossenen Raum vor dessen Begehung und in angemessenen Zeitabständen danach bis zur Fertigstellung aller Arbeiten verwendet wird. Sie behandeln keine persönlichen Gasspürgeräte, die dafür vorgesehen sind, von Einzelnen getragen zu werden, während sie sich in dem geschlossenen Raum befinden.

4 Das Gerät muss alle Gase, für die es ausgelegt ist, ferngesteuert sammeln und aufspüren können, ohne Beeinflussung durch die Atmosphäre oder sonstige Merkmale des Raumes, der zwischen dem Messgerät und dem Raum, in dem gemessen wird, liegt.

5 Nach dem Einschalten muss das Gerät einen "Selbsttest" durchführen, der anzeigt, dass das Gerät richtig funktioniert.

6 Bei der Auswahl des Gerätes müssen Anforderungen an die Ausbildung berücksichtigt werden. Jede Messung der Atmosphäre muss von ausgebildetem Personal durchgeführt werden.

Zu messende Gase und Dämpfe

7 Das Gerät muss die Konzentration von:

  1. Sauerstoff;
  2. entzündbaren Gasen oder Dämpfen (in v. H. der unteren Zündgrenze (LFL));
  3. Kohlenmonoxid; und
  4. Schwefelwasserstoff messen und anzeigen können.

8 Das Gerät muss klar und unzweideutig anzeigen, welches Gas oder welchen Dampf es gerade misst (eingedenk der Möglichkeit, dass die Anzeige umschaltbar oder aus einem Menü auswählbar sein kann).

9 Falls das Gerät einen Alarm geben kann, muss dieser bei dem von der Flaggenstaatsverwaltung als angemessen festgelegten Grenzwert auslösen.

Verwendung des Gerätes zum Messen der Atmosphäre in geschlossenen Räumen an Bord von Schiffen

10 Das Gerät muss in geeigneter Weise geschützt sein, dabei sind das bei seinem Betrieb zu erwartende Umfeld und die zu erwartenden Temperaturen gebührend zu berücksichtigen.

11 Das Gerät muss leicht tragbar sein.

12 Das Gerät muss in geeigneter Weise gegen das Eindringen von Staub und Feuchtigkeit geschützt sein.

13 Die Lebensdauer der Batterie des Gerätes muss mindestens 10 Stunden betragen (mit frischen Batterien des empfohlenen Typs).

14 Das Gerät muss eigensicher sein.

15 Die Anzeige des Gerätes muss bei allen Lichtverhältnissen ablesbar sein.

Kalibrierung

16 Die Bedienungsanleitung des Herstellers muss klar definierte Anforderungen bezüglich der Kalibrierung enthalten.

17 Sofern das Gerät über eine Alarm- oder Abschaltfunktion verfügt, die ausgelöst wird, wenn der vom Hersteller angegebene Zeitrahmen für die Kalibrierung überschritten wird, darf dies nicht dazu führen, dass das Gerät während eines echten Einsatzes aufhört zu funktionieren und das Gerät darf sich nicht erneut in Betrieb setzen lassen, nachdem der Alarm oder die Funktion ausgelöst wird.

Bedienungsanleitung

18 Für das Gerät muss eine Bedienungsanleitung bereitgestellt werden, die seine Funktionen und Alarme beschreibt und erklärt, wie es kalibriert, betrieben und gewartet wird. Die Angaben in dieser Bedienungsanleitung müssen in der Arbeitssprache des Schiffes verfügbar sein.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr werden hiermit die Richtlinien MSC.1/Circ.1477 zur Erleichterung der Auswahl von gemäß Regel XI-1/ 7, SOLAS geforderten tragbaren Messgeräten für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

  1. Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte, der vom Unterausschuss für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container auf dessen achtzehnter Sitzung (16. bis 20. September 2013) gegebenen Empfehlung folgend, auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung (14. bis 23. Mai 2014) die in der Anlage niedergelegten Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von gemäß Regel XI-1/ 7, SOLAS geforderten tragbaren Messgeräten für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen.
  2. Diese Richtlinien sollen in Verbindung mit der neuen Regel XI-1/ 7, SOLAS (Messgeräte für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen) gelesen werden, sobald diese in Kraft tritt, und mit den Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räumen an Bord von Schiffen (Entschließung A. 1050(27)).
  3. Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, alle betroffenen Parteien auf die anliegenden Richtlinien aufmerksam zu machen.
ENDE

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