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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1050(27)
Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen

Vom 9. Juli 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 782)


(angenommen am 30. November 2011)
(Tagesordnungspunkt 9)

Die Vollversammlung,

unter Hinweis auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit,

gestützt auf ihre Annahme der Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen mit der Entschließung A.864(20), in die Empfehlungen zum Begehen von Laderäumen, Tanks, Pumpenräumen, Treibstofftanks, Kofferdämmen, Kastenkielen, Ballasttanks und ähnlichen geschlossenen Räumen einbezogen sind,

besorgt über den fortgesetzten Verlust von Menschenleben infolge der Begehung von Schiffs-Räumen, in denen die Atmosphäre sauerstoffarm, sauerstoffangereichert, giftig oder entzündbar ist, durch Personal,

im Bewusstsein der diesbezüglich bereits geleisteten Arbeit durch die Internationale Arbeitsorganisation, Regierungen und Teile des privaten Sektors,

nach der erfolgten Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner neunundachtzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

  1. beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung abgedruckten Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen;
  2. fordert Regierungen auf, Schiffseigner, Schiffsbetreiber und Seefahrer auf die anliegenden überarbeiteten Empfehlungen hinzuweisen und sie zur deren angemessener Anwendung auf alle Schiffe zu drängen;
  3. ersucht den Schiffssicherheitsausschuss, die überarbeiteten Empfehlungen unter Beobachtung zu halten und, soweit erforderlich, zu ändern;
  4. hebt die Entschließung A.864(20) auf.

Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen

Präambel

Ziel dieser Empfehlungen ist die Ermutigung zur Annahme von Sicherheitsverfahren, die darauf abzielen, Opfer unter dem Schiffspersonal zu verhindern, das geschlossene Räume begeht, die eine sauerstoffarme, sauerstoffangereicherte, entzündbare und/oder giftige Atmosphäre aufweisen können.

Untersuchungen der Umstände, die zu Opfern geführt haben, haben gezeigt, dass Unfälle an Bord von Schiffen in den meisten Fällen weniger durch einen Mangel an Anleitung verursacht werden als durch eine unzureichende Kenntnis oder Missachtung der Notwendigkeit, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Die folgenden praktischen Empfehlungen gelten für alle Schiffstypen und geben Anleitung für Schiffsbetreiber und Seefahrer. Es muss beachtet werden, dass auf Schiffen, auf denen geschlossene Räume möglicherweise selten betreten werden, zum Beispiel auf bestimmten Fahrgastschiffen oder kleinen Stückgutschiffen, die Gefahren weniger offenkundig sein können und demzufolge dort die Notwendigkeit erhöhter Wachsamkeit bestehen kann.

Mit den Empfehlungen wird beabsichtigt, nationale Gesetze oder Regeln, anerkannte Normen oder besondere Verfahren zu ergänzen, die es für spezifische Fahrtgebiete, Schiffe oder Arten von Schifffahrtszweigen möglicherweise gibt.

Die Anwendung mancher Empfehlungen kann in bestimmten Situationen unpraktikabel sein. In solchen Fällen muss jede Anstrengung unternommen werden, die Empfehlungen sinngemäß umzusetzen und den damit möglicherweise verbundenen Risiken muss Beachtung geschenkt werden.

1 Einleitung

Die Atmosphäre jedes geschlossenen Raumes kann sauerstoffarm oder sauerstoffangereichert sein und/oder entzündbare und/oder giftige Gase oder Dämpfe enthalten. Solche unsicheren Atmosphären könnten in Laufe der Zeit auch in einem Raum auftreten, der zuvor als sicher befunden wurde. Unsichere Atmosphären können auch in Räumen vorliegen, die an diejenigen Räume angrenzen, in denen das Vorliegen einer Gefahr bekannt ist.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Geschlossener Raum bezeichnet einen Raum, der irgendeines der folgenden Merkmale aufweist:

  1. beschränkte Öffnungen zum Betreten und Verlassen;
  2. unzureichende Lüftung; und
  3. ist nicht für eine ständige Belegung mit Arbeitern ausgelegt,

und umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Laderäume, Doppelböden, Treibstofftanks, Ballasttanks, Ladungspumpenräume, Ladungskompressorenräume, Kofferdämme, Kettenkästen, Leerräume, Kastenkiele, Zwischenräume zwischen Barrieren, Kessel, Kurbelgehäuse von Maschinen, Spülluftkanäle von Maschinen, Abwassertanks und angrenzende, in Verbindung stehende Räume. Diese Liste ist nicht vollständig und für das jeweilige Schiff muss eine Liste erstellt werden, um geschlossene Räume zu identifizieren.

2.2 Angrenzender, in Verbindung stehender Raum bezeichnet einen normalerweise unbelüfteten Raum, der nicht für Ladung genutzt wird, der aber die selben atmosphärischen Merkmale wie der geschlossene Raum haben kann, wie etwa, aber nicht nur, ein Laderaumzugang.

2.3 Befähigte Person bezeichnet eine Person mit ausreichender theoretischer Kenntnis und praktischer Erfahrung für eine fundierte Abschätzung der Wahrscheinlichkeit dafür, dass in dem Raum eine gefährliche Atmosphäre vorliegt oder später auftritt.

2.4 Verantwortliche Person bezeichnet eine Person, die dazu bevollmächtigt ist, den Zutritt zu einem geschlossenen Raum zu erlauben und die über ausreichende Kenntnis der an Bord einzuführenden und einzuhaltenden Verfahren verfügt, um zu gewährleisten, dass der Raum sicher betreten werden kann.

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