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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1466 vom 24. Juni 2013
Einheitliche Interpretation zu Vorrichtungen zur Absturzsicherung
(MSC.1/Rundschreiben 1392 und MSC.1/Rundschreiben 1327)

Vom 5. September 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 726)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009), in Anlehnung an die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlungen, der Richtlinie für das Anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung (Fall Preventer Devices - FPDs) (MSC.1/Rundschreiben 1327) zugestimmt.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011), in Anlehnung an die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlungen und an die Ad Hoc Working Group on Lifeboat Release Hooks (16. bis 18. März 2011) den Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote (MSC.1/Rundschreiben 1392), gemäß Regel III/1.5 SOLAS, zugestimmt.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013), in Anlehnung an die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlungen, einer einheitlichen Interpretation zu Vorrichtungen zur Absturzsicherung (MSC.1/Rundschreiben 1392 und MSC.1/Rundschreiben 1327), zugestimmt, die eine Anleitung zu den Anforderungen an die Festigkeit und zu den auf FPDs anzuwendenden Prüfstandards liefert.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert die beigefügte einheitliche Interpretation zu verwenden, wenn sie die Vorgaben von MSC.1/Rundschreiben 1392 und MSC.1/Rundschreiben 1327 anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Vorrichtungen zur Absturzsicherung
(MSC.1/Rundschreiben 1392 und Rundschreiben 1327)

MSC.1/Rundschreiben 1392, Absatz 4, legt fest:

"Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten sicherzustellen, dass alle Schiffe, auf denen für Rettungsboote Auslösesysteme für Belastung installiert sind, mit Vorrichtungen zur Absturzsicherung gemäß Absatz 6 dieser Richtlinien so frühzeitig wie möglich ausgerüstet werden."

MSC.1/Rundschreiben 1392, Anlage, Absatz 6, legt fest:

"Auf jedem Schiff sind Vorrichtungen zur Absturzsicherung entsprechend den Richtlinien für das Anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung (FPDs) (MSC. 1/Rundschreiben 1327) für jedes vorhandene Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote zu benutzen ..."

MSC.1/Rundschreiben 1327 , Absatz 2, legt fest:

"Die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung ist als vorläufige Maßnahme zur Gefahrenminderung in Betracht zu ziehen und soll nur in Verbindung mit unter Last auslösbaren Heißhaken im Ermessen des Kapitäns bis zur flächendeckenden Einführung verbesserter Heißhakenausführungen mit umfassenderen Sicherheitsmerkmalen zur Anwendung kommen."

Interpretation

1 Werden Sicherungsstifte als Vorrichtung zur Absturzsicherung vorgesehen, müssen die Stifte so entworfen werden, dass sie mindestens einen Sicherheitsfaktor von 6 haben, gemäß LSA-Code, Absatz 6.1.1.6. Wenn existierende unter Last auslösbare Haken aufgebohrt werden, um eine Einführung für den Sicherungsstift zu erstellen, muss die Festigkeit der Haken weiterhin die einschlägigen Anforderungen im LSA- Code und in der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung (MSC.81(70), Teil 2, Absatz 5.3.1) erfüllen und muss den Anforderungen der Richtlinie für das Anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung (FPDs) (MSC.1/Circ.1327, Absatz 2.1) entsprechen. Die Abänderung des Hakens in dieser Hinsicht muss für den Hersteller des Hakens akzeptabel sein.

2 Werden Stroppen oder Gurte mit Beschlägen (z.B. Schäkel) als FPD verwendet, sind die folgenden Prüfanforderungen zu berücksichtigen:

  1. Umgebungstests wie in Entschließung MSC.81(70), Teil1, Absatz 1.2.1 oder gleichwertige Prüfungen;
  2. Prüfungen auf Fäulnisbeständigkeit, Farbechtheit und Schädigung durch Sonnenbestrahlung und Prüfung daraufhin, dass sie nicht übermäßig durch Seewasser, Öl oder Pilzbefall beeinträchtigt werden, wie in Entschließung MSC.81(70), Teil 1, Absatz 2.4 oder in einer gleichwertigen Regel festgelegt;
  3. Prüfung eines Prototyps auf einen Sicherheitsfaktor von 6; und
  4. eine fabrikseitige Abnahmeprüfung auf 2,2 x SWL (SWL = Tragfähigkeit).

Hinweis: Der Sicherheitsfaktor muss auf der SWL basieren, die nicht geringer sein darf als das Gesamtgewicht des Rettungsboots, beladen mit der vollen Anzahl von Personen und Ausrüstung.

3 Es liegt in der Verantwortung des Herstellers von Rettungsboot und Davit zu bestätigen, dass das Befestigungsauge für die Verwendung des vorgeschlagenen FPD geeignet ist.

Falls der Hersteller des Rettungsboots und/oder des Davits nicht mehr zur Verfügung steht, muss die Tauglichkeit von einem unabhängigen Dienstleister bestimmt werden.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1466, "Einheitliche Interpretation zur Vorrichtung zur Absturzsicherung (MSC.1/Rundschreiben 1392 und MSC.1/ Rundschreiben 1327)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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