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MSC.1/ Circ. 1327
Richtlinie für das Anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung
Vom 30. Oktober 2009
(VkBl. Nr. 21 vom 14.11.2009 S. 707)
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1466) interpr.
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 86. Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) die in der Anlage aufgeführten Richtlinien für das Anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung auf der Grundlage der vom Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 52. Tagung gemachten Empfehlungen angenommen.
2 Die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung ist als vorläufige Maßnahme zur Gefahrenminderung in Betracht zu ziehen und soll nur in Verbindung mit unter Last auslösbaren Heißhaken im Ermessen des Kapitäns bis zur flächendeckenden Einführung verbesserter Heißhakenausführungen mit umfassenderen Sicherheitsmerkmalen zur Anwendung kommen.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien zur Genehmigung der Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung anzuwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
4 In der nachfolgenden Anlage werden die "Richtlinien zur Genehmigung der Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung" bekannt gemacht.
Richtlinien für das anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung | Anlage |
1 Hintergrund
1.1 1986 wurden als Reaktion auf den schwersten Unfall vor der Küste Norwegens im März 1980, als die 01-bohrinsel Alexander Kielland im Ekofisk-Feld in der Nordsee kenterte, wobei 123 der 212 an Bord befindlichen Personen ums Leben kamen, unter Last auslösbare Heißhaken für Rettungsboote und Bereitschaftsboote im SOLAS-Übereinkommen verbindlich vorgeschrieben. Damals wurden diese neuen SOLAS-Vorschriften als wichtiger Schritt bei der Gestaltung von Rettungsbooten angesehen.
1.2 Einige Todesfälle bei diesem Unfall wurden auf die Tatsache zurückgeführt, dass das Rettungsboot über keine Auslösevorrichtung verfügte, sobald sein Gewicht auf Haken und Läufern lag. Es wurde daher davon ausgegangen, dass unter Last auslösbare Vorrichtungen vorteilhaft wären.
1.3 Seit Inkrafttreten der IMO-Vorschriften, die verlangen, dass alle Schiffe mit unter Last auslösbaren Vorrichtungen ausgerüstet sein müssen, ereigneten sich zahlreiche schwere Unfälle bei Übungen und bei der Wartung.
1.4 Viele dieser Unfälle waren entweder auf mangelnde Wartung, schlechte Konstruktion oder auf unzulängliche Ausbildung zurückzuführen. Mängel in der Ausrüstung können zur vorzeitigen Öffnung des unter Last auslösenden Heißhakenmechnismus führen, wodurch das Rettungsboot unerwartet aus den Davits fallen kann, selbst wenn in der Konstruktion drei Sicherheitssperren vorgesehen sind.
1.5 Zahlreiche neue Konstruktionen von unter Last auslösbaren Heißhaken sind so konzipiert, dass sie sich unter Einwirkung des Eigengewichts des Rettungsboots öffnen; sie müssen deshalb in vielen Fällen durch den Betriebsmechanismus geschlossen gehalten werden. Dies bedeutet, dass jegliche Mängel oder Fehlfunktionen im Betriebsmechanismus, Fehler der Besatzung oder das unsachgemäße Zurücksetzen des Heißhakens nach vorheriger Bedienung zum vorzeitigen Auslösen führen können.
1.6 Eine "Vorrichtung zur Absturzsicherung" kann dazu dienen, die Verletzungs- oder Lebensgefahr dadurch zu verringern, dass eine zweite alternative Lastaufnahme vorgesehen wird, für den Fall, dass der unter Last auslösbare Heißhaken oder sein Auslösemechanismus nicht funktioniert, oder dass der unter Last auslösbare Heißhaken sich versehentlich löst. Vorrichtungen zur Absturzsicherung sollen allerdings nicht als Ersatz für einen sicheren unter Last auslösbaren Mechanismus angesehen werden.
2 Ausführung und Bedienung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung interpr.
2.1 Sicherungsstifte
Folgende Punkte sollen bei Verwendung von Sicherungsstiften als Vorrichtungen zur Absturzsicherung berücksichtigt werden:
(Stand: 29.08.2018)
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