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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1392 vom 27. Mai 2011
Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 869)



Siehe Fn. *
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1466) interpr.

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun- undachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote gemäß Regel III/1.5 SOLAS sowie den vom Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung und der Adhoc-Arbeitsgruppe über "Auslösehaken von Rettungsbooten" (16. bis 18. März 2011) gemachten Empfehlungen folgend angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien anzuwenden, wenn Regel III/1.5 SOLAS in der mit Entschließung MSC.317(89) angenommenen Fassung Anwendung findet, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Die Mitgliedsregierungen, Schiffseigner und Hersteller von Auslöse- und VViedereinholsystemen für Rettungsboote werden außerdem dringend gebeten, bis zur Inkrafttretung der Regel III/1.5 SOLAS die beigefügten Richtlinien für die Bewertung vorhandener Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote so frühzeitig wie möglich anzuwenden *.

4 Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten sicherzustellen, dass alle Schiffe, auf denen für Rettungsboote Auslösesysteme für Belastung installiert sind, mit Vorrichtungen zur Absturzsicherung gemäß Absatz 6 dieser Richtlinien so frühzeitig wie möglich ausgerüstet werden.

5 Die Mitgliedsregierungen werden ermutigt, die durch andere Mitgliedsregierungen an die Organisation gemeldeten Bewertungsergebnisse über Bauarten vorhandener Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote zu berücksichtigen.

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Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote Anlage

Allgemeines

1 Die neue Regel III/1.5 SOLAS, die voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, schreibt vor, dass bei allen Schiffen die bei Belastung auslösbaren Auslösemechanismen **, die nicht die Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.320(89) erfüllen (im Folgenden als "LSA-Code" bezeichnet), spätestens zum Zeitpunkt der nächsten vorgeschriebenen Dockung nach dem 1. Juli 2014, aber nicht später als 1. Juli 2019, ersetzt oder geändert werden.

2 In Anbetracht dessen, dass die Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes eine erhebliche Verbesserung der Sicherheit bedeuten, sollen die Hersteller eine Selbstbewertung der Bauarten ihrer vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote entsprechend diesen Richtlinien so frühzeitig wie möglich durchführen.

3 Eine Verwaltung oder eine anerkannte Stelle, die in ihrem Namen handelt, hat eine Konstruktionsüberprüfung durchzuführen, um herauszufinden, ob die Bauarten der vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote die Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes erfüllen und hat die Eignungsprüfung zwecks Überprüfung, dass sie entsprechend Anhang 2 dieser Richtlinien durchgeführt wird, zu überwachen. Diese Bewertung ist bis zum 1. Juli 2013 abzuschließen, und der Bericht ist entsprechend nachfolgendem Absatz 14 vorzulegen.

4 interpr. Verwaltungen oder anerkannte Stellen, die in ihren Namen handeln, haben bei Anwendung der Regel III/1.5 SOLAS sicherzustellen, dass entsprechend dieser Richtlinien eine Bewertung der Bauarten der vorhandenen Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote zwecks Einhaltung der Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes ausgeführt wird.

5 Ein Ablaufschema des Bewertungsverfahrens für das Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ist im Anhang 2 dargestellt.

6 interpr. Auf jedem Schiff sind Vorrichtungen zur Absturzsicherung entsprechend den Richtlinien für das Anbringen und die Verwendung von Vorrichtungen zur Absturzsicherung (FPDs) (MSC.1/Rundschreiben 1327) für jedes vorhandene Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote zu benutzen, bis das System:

  1. als übereinstimmend mit dem LSA-Code befunden wird, oder
  2. geändert und als übereinstimmend mit dem LSA-Code befunden wird, oder
  3. als übereinstimmend mit den Absätzen 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes und den Absätzen 16 und 17 (Überholungsprüfung) dieser Richtlinien befunden wird, oder
  4. geändert und als übereinstimmend mit den Absätzen 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes und den Absätzen 16 und 17 (Überholungsprüfung) dieser Richtlinien befunden wird, oder
  5. durch ein neues Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote ersetzt wird.

Änderungen

7 Ein Auslöse- und Wiedereinholsystem für Rettungsboote, das als nicht übereinstimmend nach diesen Richtlinien ermittelt worden ist, kann entsprechend den Anforderungen der verbesserten Absätze 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes und den Anforderungen des bisherigen anwendbaren Codes geändert werden, vorausgesetzt, dass das geänderte Auslöse- und Wiedereinholsystem als übereinstimmend mit diesen Richtlinien bewertet wird.

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