Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1461 Teil 2
Richtlinien für Handhabung und Nachweis der Einhaltung der Leckstabilität

Vom 21. Januar 2015
(VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2015 S. 59)



Siehe Fn. *

Zu Teil 1 =>

1 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.

2 Grundlagen

2.1 Umfang der Richtlinien

2.1.1 Diese Richtlinien sind hauptsächlich entwickelt worden, um den Kapitänen von Tankschiffen, dem Unternehmen, den Eignern, den Führungskräften, den Betreibern usw. Informationen und Anleitungen über die Einhaltung der Anforderungen der Leckstabilität und die Bereitstellung der Überprüfung einer solchen Einhaltung gegenüber den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

2.1.2 Dem Kapitän sind Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Stabilität des Tankschiffes unter verschiedenen Betriebsbedingungen betreffen. Die Grundanforderungen für die Bereitstellung von Stabilitätsangaben nach SOLAS, MARPOL sowie dem IBC-Code und dem IGC-Code sind in nachfolgender Tabelle 1 angegeben:

Tabelle 1

Schiffstyp Vorschrift
Frachtschiffe von 80 m Länge und mehr, Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2009 SOLAS 2009 Kapitel II-1 Regel 5-1
Frachtschiffe von mehr als 100 m Länge, gebaut am oder nach dem 1. Februar 1992, und Frachtschiffe von 80 m Länge und mehr, aber nicht mehr als 100 m Länge, gebaut am oder nach dem 1. Juli 1998 SOLAS 90 Kapitel II-1 Regel 25-1
Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, abgeliefert nach dem 31. Dezember 1979 MARPOL Anlage I Regel 28
Schiffe zur Beförderung gefährlicher Chemikalien oder schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut Kiellegung am oder nach dem 1. Juli 1986 IBC-Code Kapitel 2 Absatz 2.2.5
Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut gebaut am oder nach dem 1. Oktober 1994 IGC-Code Kapitel 2 Absatz 2.2.5

2.1.3 Die in diesem Dokument gemachten Hinweise auf "genehmigte Ladefälle" umfassen diejenigen, wie sie im Anhang definiert sind.

2.1.4 Die Vorschrift zur Begrenzung der GM- und KG-Daten im Betrieb ist jedoch für Tankschiffe nicht immer zweckmäßig, und solche Daten stehen möglicherweise nicht zur Verfügung. In diesem Fall gilt die Empfehlung in Absatz 5 Regel 5-1 Kapitel II-1 SOLAS.

2.1.5 Überlegungen zu Umfang und Art der Stabilitätsinformationen sind in der Anlage angegeben.

2.2 Einleitung

2.2.1 Verantwortung

2.2.1.1 Nach MARPOL und SOLAS ist es vorgeschrieben sicherzustellen, dass das Schiff nach Maßgabe aller maßgeblichen Stabilitätskriterien beladen wird, bevor es ausläuft. Diese Verantwortung ist in den maßgeblichen Vorschriften von SOLAS und MARPOL kenntlich gemacht. Es gibt zusätzliche Vorschriften und Anforderungen für Zeugnisse, die nach dem IBC-Code und dem IGC-Code ausgestellt werden.

2.2.1.2. Es ist eine Vorschrift des Absatzes 1.2.3 des ISM-Codes, dass alle Schiffe, für die das SOLAS-Übereinkommen gilt, in einer Art und Weise betrieben werden müssen, welche die Einhaltung aller internationalen Regelwerke, nationalen und sonstigen Rechtsvorschriften sicherstellt, die für sie gelten.

2.2.1.3 Diese Vorschrift behandelt die Notwendigkeit für Tankschiffe, dass sie in einer Art und Weise betrieben werden, welche die Einhaltung der Leckstabilitätsvorschriften der Anlage I MARPOL oder des IBC-Codes und des IGC-Codes, wie jeweils anwendbar, sicherstellen.

2.2.1.4. Ferner verpflichtet Abschnitt 7 des ISM-Codes das (Betriebs-)Unternehmen sicherzustellen, dass angemessene Verfahren verfügbar sind, um die Einhaltung dieser Vorschriften einschließlich der Verwendung von Prüflisten, soweit erforderlich, sicherzustellen, und dass jede Aufgabe nur durch ordnungsgemäß qualifizierte Mitarbeiter übernommen wird.

2.2.1.5 Solche Betriebsablauf-Verfahren müssen das Führen ausreichender Aufzeichnungen enthalten, um gegenüber internen und externen ISM-Auditoren und Besichtigern der Hafenstaatkontrolle nachzuweisen, dass alle maßgeblichen verbindlichen Vorschriften während des Betriebes des Schiffes eingehalten werden.

2.2.1.6. Diese Richtlinien sind auch maßgeblich für Schiffe, für die Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens nicht gilt, und es wird empfohlen, dass die betriebliche Anleitung an Bord einen Standard hat, der dem für solche Schiffe vorgesehenen gleichwertig ist, unter Berücksichtigung der Ausdehnung der Vorschriften der Anlage I MARPOL sowie des IBC-Codes und des IGC-Codes auf Schiffe, deren Größe geringer ist als die im SOLAS-Übereinkommen angegebene Größe.

2.2.1.7 Tankschiffe, die Öl und Chemikalien befördern, werden anhand unterschiedlicher Leckstabilitätskriterien bewertet, und deshalb muss die Überprüfung anhand der entsprechenden Kriterien bestätigt werden.

2.2.1.8

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion