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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1454 vom 9. Juli 2013
Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können

Vom 07. Oktober 2013
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2013 S. 1019; 13.10.2015 S. 735aufgehoben)

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Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zwei- undneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) mit der Annahme der Entschließung MSC.354(92) über Änderungen des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMBSC) und in Erwägung des vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" auf seiner 17. Tagung vorgelegten Vorschlags die Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können, angenommen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien in der Anlage unter Berücksichtigung der freiwilligen Anwendung der Änderung 02-13 des IMSBC-Code ab dem 1. Januar 2014 bis zu ihrem voraussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am 1. Januar 2015 allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können

Vorwort

Diese vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erarbeiteten Richtlinien enthalten eine Anleitung für die Entwicklung, Genehmigung und Anwendung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können. Die Erarbeitung dieser Richtlinien erfolgte im Rahmen der Bemühungen, eine sichere Beförderung dieser Ladungen sicherzustellen, sowie in Ergänzung der Vorschriften des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung (siehe Abschnitt 4 des IMSBC-Code).

Die Hauptziele dieser Richtlinien bestehen darin,

1 Einführung

1.1 Der IMSBC-Code legt unter Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens internationale Vorschriften für ein sicheres Laden, Trimmen, Befördern und Löschen von Schüttgütern bei deren Beförderung über See fest und zeigt die mit solchen Ladungen verbundenen Gefährdungen auf mit dem Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu minimieren und zu beherrschen.

1.2 Eines der Risiken ist die Gefahr der Verflüssigung bestimmter Ladungen, die genügend Feuchtigkeit enthalten können, um unter dem Einfluss von Verdichtung und Erschütterungen, wie sie im Verlauf einer Reise üblich sind, breiartig zu werden. Solche Ladungen sind im IMSBC-Code der Gruppe a zugeordnet.

1.3 Zu einer Verflüssigung kann es kommen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt über der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt (TML). Außer bei für diesen Zweck besonders konstruierten oder ausgerüsteten Frachtschiffen, welche den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des IMSBC-Code entsprechen, ist es daher besonders wichtig sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt unterhalb der Feuchtigkeitsgrenze der Ladung für die Beförderung liegt und er so lange überwacht wird, bis sich die Ladung an Bord befindet.

1.4 Zu diesem Zweck schreibt der IMSBC-Code vor, dass die Annahmefähigkeit von Ladungen für eine sichere Beförderung im Rahmen einer Prüfung festgestellt wird. In der Erwägung, dass die Bestimmung der Annahmefähigkeit von grundlegender Bedeutung ist, um eine Verflüssigung während der Beförderung zu vermeiden, soll der Versender Verfahren für die Probenahme, die Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts festlegen. Diese Verfahren sollen genehmigt und ihre Anwendung von der zuständigen Behörde des Ladehafens überwacht werden.

1.5 Die Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Richtlinien enthalten einen Leitfaden für die Entwicklung solcher Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts.

2 Entwicklung von Verfahren der Probenahme

2.1 Der Versender soll ein Probenahmeverfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die zur Bestimmung der Annahmefähigkeit von Ladungen für eine sichere Beförderung verwendeten Proben repräsentativ für die zur Beförderung vorgesehenen Partien sind. Es kann unterschiedliche Verfahren der Probenahme geben, da die Art der Ladung und die Form, in der sie vorliegt, das anzuwendende Verfahren beeinflusst. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Probenahmeverfahren sehr genau beschrieben werden.

2.2 Bei den Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 4.4 bis 4.7 des I MSBC-Code zu berücksichtigen.

2.3 Das Verfahren soll zumindest Vorschriften enthalten,

2.4 Aufzeichnungen über die folgenden im Prüfverfahren genannten Tätigkeiten sind aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Ladehafens auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:

Die Aufzeichnungen müssen für den von der zuständigen Behörde des Ladehafens festgelegten Zeitraum in der Arbeitssprache des Versenders aufbewahrt werden. Ist die verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

3 Entwicklung von Verfahren der Probenahme

3.1 Der Versender soll ein Prüfverfahren festlegen, um die Annahmefähigkeit seiner Ladungen für eine sichere Beförderung zu ermitteln.

3.2 Das Verfahren soll zumindest folgendes umfassen:

3.3 Aufzeichnungen über die folgenden im Prüfverfahren genannten Tätigkeiten sind aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Ladehafens auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:

Die Aufzeichnungen müssen für den von der zuständigen Behörde des Ladehafens festgelegten Zeitraum in der Arbeitssprache des Versenders aufbewahrt werden. Ist die verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

4 Entwicklung von Prüfungen zur Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts

4.1 Der Versender muss ein Verfahren zur Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts festlegen, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt niedriger ist als die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung, wenn sich die Ladung an Bord befindet. Nach Messung des Feuchtigkeitsgehalts muss sichergestellt werden, dass der Feuchtigkeitsgehalt unterhalb der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung bleibt. Dieses Verfahren soll sich auf eine Analyse aller Faktoren stützen, die den Feuchtigkeitsgehalt zwischen dem Herstellungs-/Abbaugebiet und dem Schiff beeinflussen können.

4.2 Das Verfahren soll zumindest folgendes beinhalten:

4.3 Aufzeichnungen über die folgenden im Prüfverfahren genannten Tätigkeiten sind aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Ladehafens auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:

5 Genehmigung der Verfahren durch die zuständige Behörde

5.1 Gemäß Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code müssen die Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung genehmigt und ihre Anwendung von der zuständigen Behörde des Ladehafens überwacht werden.

5.2 Vor der Beförderung von Ladungen der Gruppe a muss der Versender die in den Abschnitten 2 bis 4 dieser Richtlinien beschriebenen Verfahren festlegen und diese der zuständigen Behörde des Ladehafens rechtzeitig zur Genehmigung vorlegen.

5.3 Gemäß Abschnitt 1.7 des IMSBC-Code bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" jede innerstaatliche Aufsichtsstelle oder -behörde, die für einen Zweck im Zusammenhang mit dem IMSBC-Code bestimmt oder anderweitig anerkannt ist. Die Vertragsregierungen werden aufgefordert, der Organisation zur Weitergabe über die GISIS-Datenbank den Namen und die Adresse der zuständigen Behörden in ihrem Land mitzuteilen, die ermächtigt sind, die Verfahren zu genehmigen.

5.4 Die Verfahren unterliegen

  1. einer ersten Überprüfung durch die zuständige Behörde des Ladehafens, ehe das in Ziffer 4.3.3 des IMSBS-Code vorgeschriebene Dokument ausgestellt wird. Diese Überprüfung soll sicherstellen, dass die Verfahren den Vorschriften des IMSBC-Code und dieser Leitlinien entsprechen, dass das eingesetzte Personal eine entsprechende Ausbildung erhalten hat und dass die erforderlichen Geräte vorhanden sind und der Beschreibung in den Verfahren entsprechen;
  2. einer erneuten Überprüfung in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde des Ladehafens festgelegt werden, die aber nicht mehr als fünf Jahre betragen dürfen. Diese Überprüfung soll sicherstellen, dass die genehmigten Verfahren immer noch den geltenden Vorschriften des IMBSC-Code, die zum Zeitpunkt der erneuten Überprüfung in Kraft sind, entsprechen und durch den Versender angewandt werden;
  3. mindestens einer Zwischenüberprüfung. Wenn nur eine Zwischenüberprüfung durchgeführt wird, so muss diese vor dem ersten Jahrestag des in Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code vorgeschriebenen Dokuments durchgeführt werden. Die Zwischenprüfung soll sicherstellen, dass die Verfahren durch den Versender durchgeführt werden.

5.5 Die zuständige Behörde des Ladehafens soll diejenigen Änderungen bei den genehmigten Verfahren festlegen, die erst dann zur Anwendung kommen, wenn die entsprechenden Änderungen genehmigt sind.

5.6 Nach der ersten und erneuten Überprüfung soll von der zuständigen Behörde des Ladehafens ein Dokument entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code ausgestellt werden. Dieses wird für einen von der zuständigen Behörde des Ladehafens festzulegenden Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten sollte.

5.7 Das Dokument, in dem sind die angewandten Verfahren genau beschrieben sind, soll eine Erklärung darüber enthalten, dass die zuständige Behörde die Verfahren genehmigt hat. Das Dokument ist so abzu-

fassen, dass es dem Mustervordruck im Anhang zu diesen Leitlinien entspricht.

5.8 Gemäß Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code ist dem Kapitän oder seinem Vertreter eine Abschrift des Dokuments auszuhändigen.

.

  Anhang


(Bezeichnung der zuständigen Behörde) (Staat)

Genehmigungsnummer:

Genehmigung erteilt nach Ziffer 4.3.3 des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC)

Name und Adresse des Versenders: ___________________________________________________________

Ladehafen: ______________________________________________________________________________

Schüttgut-Versandbezeichnung: _______________________________________________________________

Bezugnahme auf das Probenahmeverfahren: ______________________________________________________

Bezugnahme auf das Prüfverfahren: ____________________________________________________________

Bezugnahme auf das Verfahren zur Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts: ______________________________

Datum der ersten/erneuten Überprüfung, auf der die Genehmigung beruht: _______________________________

Hiermit werden die oben genannten Verfahren genehmigt, und es wird bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit MSC.1/Rundschreiben 1454 über Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können, überprüft worden sind.

Besondere Anmerkungen: ___________________________________________________________________

Diese Genehmigung gilt bis zum ___________________ vorbehaltlich von Überprüfungen gemäß

MSC.1/Rundschreiben 1454 über Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können.

Ausgestellt in ____________________________________________________________________________

Tag der Ausstellung _______________________________________________________________________

(Unterschrift der zuständigen Behörde, die die Genehmigung ausstellt)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1454, "Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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