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Regelwerk

MSC der IMO Rundschreiben 3317 vom 23. Oktober 2012 *
Änderungsentwurf (02-13) zum Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

Vom 07. Oktober 2013
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2013 S. 993)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen

1.3.3 Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung

1 Am Ende der Überschrift wird eine Fußnote "*" mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Es wird verwiesen auf das Rundschreiben [MSC.1/ Circ.[...] über Richtlinien für die Bereitstellung von Informationen und die Fertigstellung der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung gemäß Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes]"

1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes

2 In Absatz 1.4.2 wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"der Wortlaut der Abschnitte "BESCHREIBUNG", "MERKMALE (außer KLASSE und GRUPPE)", "GEFAHR(EN)" und "NOTFALLMASSNAHMEN" in den Stoffmerkblättern für die einzelnen Schüttgüter in Anhang 1."

1.7 Begriffsbestimmungen

3 Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Das Akronym ,GHS' beziehungsweise die Vollform ,Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals' bezeichnet die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC. 10/ 30/ Rev.1 veröffentlichte vierte Neufassung des ,Weltweit einheitlichen Systems für die Klassifizierung und Kennzeichnung von chemischen Produkten'."

"Der Ausdruck ,Handbuch Prüfungen und Kriterien' bezeichnet die fünfte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/ AC. 10/11 /Rev.5/Änderung 1). "

Der Ausdruck "mögliche Zündquellen" bezeichnet unter anderem offene Brandherde, Abgasauslässe von Maschinen, Küchenabluftkanäle, Steckdosen und elektrische Anlagen, sofern diese nicht von einer als sicher ausgewiesenen Bauart sind 1.

"Der Ausdruck ,Wärmequellen' bezeichnet erhitzte schiffbauliche Verbände, bei denen die Oberflächentemperatur mehr als 55 °C betragen kann. Beispiele für erhitzte schiffbauliche Verbände sind Dampfleitungen, Heizschlangen, Oberseiten oder Seitenwände erhitzter Lade- und Brennstofftanks sowie Schotte von Maschinenräumen."

Alle numerischen Verweise auf Begriffsbestimmungen werden gestrichen, diese erscheinen allein in alphabetischer Reihenfolge.

4 Am Ende der Begriffsbestimmung für "Zuständige Behörde" wird ein neuer Satz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Die zuständige Behörde handelt unabhängig vom Versender."

Abschnitt 3
Sicherheit von Besatzung und Schiff

3.6 Ladung, die während der Seereise begast wird

5 Der bisherige Absatz 3.6 wird umnummeriert in 3.6.1.

6 Es werden folgende neue Absätze 3.6.2 und 3.6.3 eingefügt:

"3.6.2 Bei Anwendung eines Begasungsmittels, wie zu Beispiel Phosphingas, für die Begasung während der Reise ist die schwere Toxizität von Begasungsmitteln gebührend zu bedenken, wobei zu berücksichtigen ist, dass Begasungsmittel trotz vieler getroffener Vorsichtsmaßnahmen in benutzte Räume gelangen können. So sollte insbesondere für den Fall, dass ein Begasungsmittel aus einem begasten Laderaum entweicht, die Möglichkeit nicht außer acht gelassen werden, dass dieses über Rohrleitungstunnel, Schächte und sonstige Rohrleitungssysteme, einschließlich Kabeldurchführ ungen auf oder unter Deck, oder über Entfeuchtungssysteme, die mit Teilen des Laderaums oder Bereichen des Maschinenraums verbunden sein können, in den Maschinenraum gelangen kann. Zu beachten sind mögliche Schwachstellen wie Bilgen und Fördereinrichtungen für die Ladung und deren Ventile. In allen Fällen soll die während der Reise an Bord des Schiffes vorgenommene Tankreinigung durch Lüften daraufhin geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, dass Begasungsmittel angesaugt werden, zum Beispiel durch unsachgemäße Lüftungsverfahren und -einstellungen, die Entstehung eines Vakuums aufgrund ungeeigneter Verschlusseinrichtungen oder Klappenstellungen, durch Klimaanlagen und die Lüftung der Unterkunftsräume im geschlossenen Regelkreis. Vor Beginn der Begasung soll überprüft werden, ob die Lüftungsklappen und Verschlusseinrichtungen richtig angebracht sind und ob die Verschlusseinrichtungen und Abdichtungen aller Schottöffnungen (wie zum Beispiel Türen und Mannlöcher), die vom Maschinenraum zu den Rohrleitungstunneln/Kastenkielen und anderen Räumen führen, deren Betreten während der Begasung im Fall von Undichtigkeiten gefährlich werden könnte, fest verschlossen sind und Warnzeichen angebracht wurden.2

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