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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1454/Rev.1 15. Juni 2015
"Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können

Vom 13. Oktober 2015
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2015 S. 735)
Az.: 11-3-0



Archiv: 2013
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) mit der Annahme der Entschließung MSC.393(95) über Änderungen des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMBSC) und in Erwägung des vom Unterausschuss "Beförderung von Ladungen und Containern" auf seiner 1. Tagung, in Bezug auf die Umsetzung von Abschnitt 8 des IMSBC Code, vorgelegten Vorschlags eine Änderung von MSC.1/Rundschreiben 1454 über Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können, angenommen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien in der Anlage unter Berücksichtigung der freiwilligen Anwendung der Änderung 03-15 des IMSBC-Code ab dem 1. Januar 2016 bis zu ihrem voraussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1454.

Vorwort

Diese vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erarbeiteten Richtlinien enthalten eine Anleitung für die Entwicklung, Genehmigung und Anwendung von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können. Die Erarbeitung dieser Richtlinien erfolgte im Rahmen der Bemühungen, eine sichere Beförderung dieser Ladungen sicherzustellen, sowie in Ergänzung der Vorschriften des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung (siehe Abschnitt 4 des IMSBC-Code).

Die Hauptziele dieser Richtlinien bestehen darin,

1 Einführung

1.1 Der IMSBC-Code legt unter Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens internationale Vorschriften für ein sicheres Laden, Trimmen, Befördern und Löschen von Schüttgütern bei deren Beförderung über See fest und zeigt die mit solchen Ladungen verbundenen Gefährdungen auf mit dem Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu minimieren und zu beherrschen.

1.2 Eines der Risiken ist die Gefahr der Verflüssigung bestimmter Ladungen, die genügend Feuchtigkeit enthalten können, um unter dem Einfluss von Verdichtung und Erschütterungen, wie sie im Verlauf einer Reise üblich sind, breiartig zu werden. Solche Ladungen sind im IMSBC-Code der Gruppe a zugeordnet.

1.3 Zu einer Verflüssigung kann es kommen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt über der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt (TML). Außer bei Schiffen, welche den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des IMSBC-Code entsprechen, ist es daher besonders wichtig sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt unterhalb der Feuchtigkeitsgrenze der Ladung für die Beförderung liegt und er so lange überwacht wird, bis sich die Ladung an Bord des Schiffes befindet.

1.4 Zu diesem Zweck schreibt der IMSBC-Code vor, dass die Annahmefähigkeit von Ladungen für eine sichere Beförderung im Rahmen einer Prüfung festgestellt wird. In der Erwägung, dass die Bestimmung der Annahmefähigkeit von grundlegender Bedeutung ist, um eine Verflüssigung während der Beförderung zu vermeiden, soll der Versender Verfahren für die Probenahme, die Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts festlegen. Diese Verfahren sollen genehmigt und ihre Anwendung von der zuständigen Behörde des Ladehafens überwacht werden.

1.5 Die Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Richtlinien enthalten einen Leitfaden für die Entwicklung solcher Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts.

2 Entwicklung von Verfahren der Probenahme

2.1 Der Versender soll ein Probenahmeverfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die zur Bestimmung der Annahmefähigkeit von Ladungen für eine sichere Beförderung verwendeten Proben repräsentativ für die zur Beförderung vorgesehenen Partien sind. Es kann unterschiedliche Verfahren der Probenahme geben, da die Art der Ladung und die Form, in der sie vorliegt, das anzuwendende Verfahren beeinflusst. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Probenahmeverfahren sehr genau beschrieben werden.

2.2 Bei den Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 4.4 bis 4.7 des IMSBC-Code zu berücksichtigen.

2.3 Das Verfahren soll zumindest Vorschriften enthalten,

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