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MSC.1/Rundschreiben 1453/Rev.1 vom 12. Juni 2015
Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung
Vom 9. Dezember 2015
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2016 S. 23)
Archiv: 2013
Az.: 11-3-0
Sieh Fn. *
1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) mit Annahme der Entschließung MSC. 393(95) über Änderungen des Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) und in Erwägung des vom Unterausschuss "Beförderung von Ladung und Containern" auf seiner ersten Sitzung vorgelegten Vorschlags zur Durchführung der Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes, eine Änderung des MSC.1/Rundschreibens 1453 über Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung gebilligt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien in der Anlage unter Berücksichtigung der freiwilligen Anwendung der Änderung 03-15 des IMSBC-Codes ab dem 1. Januar 2016 bis zu ihrem voraussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1453.
Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung
Vorwort
Soll eine Ladung, die nicht im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code) aufgeführt ist, als Schüttgut befördert werden, muss die zuständige Behörde des Ladehafens dem Kapitän eine Bescheinigung vorlegen, in der die Merkmale der Ladung und die vorgeschriebenen Bedingungen für die Beförderung und den Umschlag dieser Ladung aufgeführt sind. Ebenso soll die zuständige Behörde des Ladehafens einen Antrag auf Aufnahme des Schüttguts in Anhang 1 zum IMSBC-Code an die Organisation richten. Das Format dieses Antrags soll den Vorgaben in Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes entsprechen. Diese Richtlinien geben Hinweise zu Art und Struktur der im Antrag verlangten Informationen.
Dem Antrag müssen mindestens solche sachdienlichen Angaben beigefügt sein, wie sie in den Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS), den Sicherheitsdatenblättern (SDS) oder sonstigen einschlägigen Unterlagen enthalten sein können. Aus diesem Grund sollen die Antragsteller den Fragebogen im Anhang ausfüllen und beifügen. In Fällen, in denen in den Anträgen die Benutzung von Geräten oder Anlagen angegeben ist, sind Verweise auf einschlägige international vereinbarte Normen für solche Geräte oder Anlagen aufzunehmen.
1 Abschnitt "Vorläufige Schüttgut-Versandbezeichnung"
Es handelt sich hierbei um die vorgeschlagene Schüttgut-Versandbescheinigung (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN) in Großbuchstaben. Besteht die Ladung aus gefährlichen Gütern, muss die BCSN durch die Nummer der Vereinten Nationen (UN-Nr.) ergänzt werden. Nachrangige Bezeichnungen, die im Anhang 4 "Verzeichnis" zum IMSBC-Code aufgeführt werden sollen, können in diesem Abschnitt ebenfalls angegeben werden.
2 Abschnitt "Beschreibung"
Dieser Abschnitt soll für die folgenden näheren Angaben verwendet werden: Art des Stoffes, Herstellungsverfahren, Rohstoff, Korngröße und Kornform, Farbe, Zusammensetzung des Stoffes und seine Veränderlichkeit, Feuchtigkeitsgehalt, Eigenschaften der Ladung wie zum Beispiel wasserunlöslich/ wasserlöslich, staubig, hygroskopisch, und andere spezifische Eigenschaften.
3 Abschnitt "Merkmale"
3.1 Die Übersicht, in der die Merkmale der Ladung näher spezifiziert werden, ist wie folgt auszufüllen:
3.2 Schüttwinkel: In dieser Spalte soll bei nichtbindigen körnigen Stoffen der Schüttwinkel angegeben werden. Hat sich aus der Beurteilung der Eigenschaften des Stoffes ergeben, dass es sich um eine bindige Ladung handelt, ist "Nicht zutreffend" einzutragen.
3.3 Schüttdichte: In diese Spalte ist die Schüttdichte oder gegebenenfalls der Bereich der Schüttdichte in kg/m3 einzutragen.
3.4 Staufaktor: In diese Spalte ist der Staufaktor oder gegebenenfalls der Bereich des Staufaktors in m3/t einzutragen.
3.5 Größe: In diese Spalte sind Form und Größe oder Größenbereich der Teilchen, Pellets, Brocken usw. in mm und gegebenenfalls ihre Veränderlichkeit einzutragen.
3.6 Klasse: In diese Spalte ist die Gefahrenklasse in Übereinstimmung mit Abschnitt 9.2
(Stand: 29.08.2018)
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