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MSC.1/Rundschreiben 1453 vom 9. Juli 2013
Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung
Vom 07. Oktober 2013
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2013 S. 1016; 09.12.2015/2016 S. 23aufgehoben)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zwei- undneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) mit der Annahme der Entschließung MSC.354(92) über Änderungen des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code) und in Erwägung des vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" auf seiner 17. Tagung vorgelegten Vorschlags zur Durchführung der Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Code die Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung gebilligt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien in der Anlage unter Berücksichtigung der freiwilligen Anwendung der Änderung 02-13 des IMSBC-Code ab dem 1. Januar 2014 bis zu ihrem voraussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am 1. Januar 2015 allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die
Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung
Vorwort
Soll eine Ladung, die nicht im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code) aufgeführt ist, als Schüttgut befördert werden, muss die zuständige Behörde des Ladehafens dem Kapitän eine Bescheinigung vorlegen, in der die Merkmale der Ladung und die vorgeschriebenen Bedingungen für die Beförderung und den Umschlag dieser Ladung aufgeführt sind. Ebenso soll die zuständige Behörde des Ladehafens einen Antrag auf Aufnahme des Schüttgutsin Anhang 1 zum IMSBC-Code an die Organisation richten. Das Format dieses Antrags soll den Vorgaben in Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Code entsprechen. Diese Richtlinien geben Hinweise zu Art und Struktur der im Antrag verlangten Informationen.
Allgemeines
Dem Antrag müssen mindestens solche sachdienlichen Angaben beigefügt sein, wie sie in den Gefahrgut-Sicherheitsdatenblättern (MSDS), den Sicherheitsdatenblättern (SDS) oder sonstigen einschlägigen Unterlagen enthalten sein können. Aus diesem Grund sollen die Antragsteller den Fragebogen im Anhang ausfüllen und beifügen. In Fällen, in denen in den Anträgen die Benutzung von Geräten oder Anlagen angegeben ist, sind Verweise auf international vereinbarte Normen für solche Geräte oder Anlagen aufzunehmen.
1 Abschnitt "Vorläufige Schüttgut-Versandbezeichnung"
Es handelt sich hierbei um die vorgeschlagene Schüttgut-Versandbezeichnung (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN) in Großbuchstaben. Besteht die Ladung aus gefährlichen Gütern, muss die BCSN durch die Nummer der Vereinten Nationen (UN-Nr.) ergänzt werden. Nachrangige Bezeichnungen, die in Anhang 4 "Verzeichnis" zum IMSBC-Code aufgeführt werden sollen, können in diesem Abschnitt ebenfalls angegeben werden.
2 Abschnitt "Beschreibung"
Dieser Abschnitt soll für die folgenden näheren Angaben verwendet werden: Art des Stoffes, Herstellungsverfahren, Rohstoff, Korngröße und Kornform, Farbe, Zusammensetzung des Stoffes und Homogenität seiner Zusammensetzung, Feuchtigkeitsgehalt, Eigenschaften der Ladung wie zum Beispiel wasserunlöslich/wasserlöslich, staubig, hygroskopisch, sowie sonstige spezifische Eigenschaften.
3 Abschnitt "Merkmale"
3.1 Die Übersicht, in der die Merkmale der Ladung näher spezifiziert werden, ist wie folgt auszufüllen:
3.2 Schüttwinkel: In dieser Spalte soll bei nichtbindigen körnigen Stoffen der Schüttwinkel angegeben werden. Hat sich aus der Beurteilung der Eigenschaften des Stoffes ergeben, dass es sich um eine bindige Ladung handelt, ist "Nicht zutreffend" einzutragen.
3.3 Schüttdichte: In diese Spalte ist die Schüttdichte oder gegebenenfalls der Bereich der Schüttdichte in kg/m3 einzutragen.
3.4 Staufaktor: In diese Spalte ist der Staufaktor oder gegebenenfalls der Bereich des Staufaktors in m3/t einzutragen.
3.5 Größe: In diese Spalte sind Form und Größe oder Größenbereich der Teilchen, Pellets, Brocken usw. in mm und gegebenenfalls ihre Homogenität einzutragen.
3.6 Klasse: In diese Spalte ist die Gefahrenklasse in Übereinstimmung mit Abschnitt 9.2 des IMSBC-Code einzutragen. Wenn die Ladung nicht der Gruppe B zugeordnet ist, ist die Formulierung "Nicht zutreffend" zu verwenden. Darüber hinaus gilt, dass wenn die Ladung aus gefährlichen Gütern besteht und Zusatzgefahren aufweist, diese Zusatzgefahren anzugeben sind.
3.7 Gruppe: In diese Spalte soll die Ladungsgruppe in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.7 des IMSBC-Code eingetragen werden (mögliche Einträge sind "a und B", "A", "B" oder "C").
4 Abschnitt "Gefahr(en)"
4.1 In diese Spalte ist bzw. sind die Gefährdung(en) des Stoffes einzutragen, die für die Beförderung über See relevant ist bzw. sind, wie zum Beispiel Brennbarkeit, Giftigkeit, Ätzwirkung, Radiotoxizität, Feuchtigkeit, Neigung zur Verminderung des Sauerstoffgehalts, Zersetzung, Selbsterhitzung, Selbstentzündung, Verflüssigung, Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase oder Dämpfe, Reaktionsfähigkeit mit Wasser, flüssigen Brennstoffen oder sonstigen organischen Stoffen.
4.2 Bei einer nicht gefährlichen Ladung ist "Keine besonderen Gefährdungen" einzutragen. Wenn die Ladung nicht brennbar ist oder ein geringes Entzündungsrisiko besitzt, ist "Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr" einzutragen.
5 Abschnitt "Stau- und Trennvorschriften"
5.1 Dieser Abschnitt dient dazu, nähere Angaben zu den für die Ladung geltenden Trenn- und Stauvorschriften zu machen, wie zum Beispiel getrennt von Nahrungsmitteln, von Abtrennungen aus Holz oder von sonstigen Ladungen, Stauung entfernt von Wärme- oder Zündquellen, entfernt von Brennstofftanks, entfernt von Maschinenraum-Schotten.
5.2 Darüber hinaus soll dieser Abschnitt dazu dienen, Vorschriften festzulegen für eine Brand-/Wärmeisolierung für an Laderäume angrenzende Brennstofftanks und Maschinenraum-Schotten, für die Feuerbeständigkeit und Flüssigkeitsdichtigkeit von Laderaum-Schotten, für gasdichte Maschinenraum-Schotten, für Vorkehrungen, um zu verhindern, dass entweichende Gase die Unterkunftsräume erreichen.
5.3 Für den Fall, dass keine Stau- und Trennvorschriften zutreffen, ist "Keine besonderen Anforderungen" einzutragen.
6 Abschnitt "Sauberkeit der Laderäume"
6.1 In diesem Abschnitt sollen Hinweise zur Vorbereitung der Laderäume vor dem Laden gegeben werden, wie zum Beispiel Sauberkeit und Trockenheit der Laderäume und Lenzbrunnen, Reinigung mit Süßwasser oder Salzwasser, frei von Salz, Schutzanstrich oder Ausweißen, Entfernung von Stauholz.
6.2 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, so ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
7 Abschnitt "Witterungsabhängige Vorkehrungen"
7.1 Dieser Abschnitt soll Vorschriften im Zusammenhang mit den Wetterbedingungen und den Schutzmaßnahmen enthalten, die vor und während des Laden und/oder während des Löschens ergriffen werden müssen, wie zum Beispiel Feuchtigkeitsgehalt der Ladung, Verbot des Ladungsumschlags bei Niederschlag, Schließen der Lukendeckel.
7.2 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, so ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
8 Abschnitt "Ladevorschriften"
8.1 Dieser Abschnitt dient dazu, Vorschriften und Vorsichtsmaßnahmen während des Ladens näher zu spezifizieren, wie zum Beispiel Trimmverfahren, Vermeidung der Überlastung der Tankdecke, Verhütung von Staub, Staubabsauggeräte, Inertisierung von Laderäumen, Messung der Gaskonzentration und der Temperatur.
8.2 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
9 Abschnitt "Vorsichtsmaßnahmen"
9.1 Dieser Abschnitt dient dazu, Vorsichtsmaßnahmen, die vor dem Laden ergriffen werden müssen, näher zu beschreiben, wie zum Beispiel der Schutz des Schiffes und der Besatzung vor Ladungsstaub, das Aufstellen von Schildern mit der Aufschrift "RAU-CHEN VERBOTEN" an Deck, elektrische Geräte einer sicher ausgewiesenen Bauart (Explosionsschutz), die Beseitigung von elektrischen Nebenleitungen, Funkenschutzgitter an den Lüftungsöffnungen, Sicherheitsverriegelung für Lenzleitungen in Laderäumen, Schutz von Lenzbrunnen, Gasdichtheit von Maschinenraum-Schotten, Druckprüfung von Brennstofftanks, die an den Laderaum angrenzen.
9.2 Darüber hinaus soll dieser Abschnitt dazu genutzt werden, um spezifische Bedingungen der Ladung vor dem Laden zu beschreiben, wie etwa zulässige Temperaturgrenzen in Schütthalden, sonstige Bedingungen von Schütthalden und Prüfbescheinigungen vor dem Laden, zum Beispiel Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt und über die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung, Bescheinigung über die Wetterbeständigkeit, Ausnahmebescheinigung.
9.3 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
10 Abschnitt "Lüftungsvorschriften"
10.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, um nähere Angaben zu den Vorschriften für die Lüftung der Laderäume(siehe Abschnitt 3.5 des IMSBC-Code) im Hinblick auf das Lüftungssystem und den Betrieb der Lüftung während der Reise zu machen.
10.2 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
11 Abschnitt "Beförderungsvorschriften"
11.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, um die Vorschriften und Anweisungen näher zu beschreiben, die während der Reise zu beachten sind, wie zum Beispiel Verfahren und Geräte zur Messung der Gaskonzentration und der Temperatur, Verschließen der Luken, Lüfter und sonstigen Öffnungen der Laderäume, um ein Eindringen von Wasser oder das Austreten von Inertgas zu verhindern, Aufrechterhaltung einer inerten Atmosphäre, Überprüfung der Ladungsoberfläche nach Anzeichen von Verflüssigung und Zersetzung, Überprüfung der Laderäume nach Anzeichen von Kondensation, Überprüfung des Säuregehalts des Bilgenwassers und Anweisungen für die Lenzeinrichtung, Lüftung der Laderäume und der angrenzenden Räume.
11.2 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
12 Abschnitt "Entladevorschriften"
12.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, um Vorschriften festzulegen, die vor und während des Löschens zu beachten sind, wie zum Beispiel Vorsichtsmaßnahmen für das Betreten der Laderäume, die Messung der Gaskonzentration, Einschränkungen für das Bunkern oder Pumpen von Brennstoff; Trimmen von verfestigter Ladung, Vermeidung von Staubentwicklung, Schutz des Schiffes.
12.2 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
13 Abschnitt "Reinigung"
13.1 Dieser Abschnitt soll dazu verwendet werden, um Vorschriften für die Reinigung der Laderäume und Lenzbrunnen festzulegen, wie zum Beispiel Beseitigung von Ladungsrückständen und verschütteten Stoffen, Dekontaminierung, Verwendung von Süßwasser oder Salzwasser, Schutz von Personen, Vorsichtsmaßnahmen beim Einsatz der Lenzpumpenanlage an Bord des Schiffes.
13.2 Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, ist die Formulierung "Keine besonderen Anforderungen" zu verwenden.
14 Abschnitt "Notfallmaßnahmen"
14.1 Die Übersicht mit den näheren Angaben zu den Notfallmaßnahmen soll für Stoffe, die der Gruppe B zugeordnet sind, wie folgt ergänzt werden.
14.2 An Bord mitzuführende besondere Notfallausrüstung: Diese Spalte soll dazu verwendet werden, um die an Bord mitzuführende Notfallausrüstung, wie persönliche Schutzausrüstung, umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Feuerlöschausrüstung näher zu beschreiben. Andernfalls ist "Keine" einzutragen.
14.3 Notfallmaßnahmen: Diese Spalte soll dazu verwendet werden, um Schutzmaßnahmen für das Betreten der Laderäume näher zu beschreiben. Andernfalls ist "Keine" einzutragen.
14.4 Notfallmaßnahmen bei Brand: Diese Spalte soll dazu dienen, um nähere Angaben zu Notfallmaßnahmen bei Brand zu machen, wie zum Beispiel Luftzufuhr oder Unterbinden der Luftzufuhr, Einsatz von Wasser, CO2, oder Ausnahme für ein fest eingebautes Feuerlöschsystem usw. Andernfalls ist "Keine" einzutragen.
14.5 Medizinische Erste Hilfe: Hier ist gegebenenfalls auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen - MFAG zu verweisen.
Fragebogen der IMO zu Informationen über Schüttgüter | Anhang |
Es wird empfohlen, zusätzlich zu den in Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Code beschriebenen Informationen die nachfolgenden Angaben zur Verfügung zu stellen.
Grundlegende Informationen
Grundlegende Eigenschaften der Ladung
Die folgenden Informationen können in den Abschnitt "Beschreibung" des Stoffmerkblattentwurfs aufgenommen werden.
Gefährliche Eigenschaften
In diesem Teil des Fragebogens ist jede Antwort durch Prüfdaten zu Mehrfachproben aus verschiedenen Quellen zu belegen. Falls eine Frage nicht zutrifft, ist genau zu erläutern, warum dies der Fall ist.
Betriebstechnische Fragen
Fragen im Zusammenhang mit der Reaktion auf Notfälle
Fragen zu den Prüfungen
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1453, "Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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