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Entschließung MSC.393(95)
Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)
- Amendement 03-15 -
Vom 19. November 2015
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2015 S. 789)
Az.: 11-3-0
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
unter Hinweis auf Entschließung MSC.268(85), mit der der Ausschuss den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (im Folgenden als der "IMSBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VI des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich eingeführt wurde,
ebenso unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes,
nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IMSBC-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind -
Änderungsentwurf zum Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)
- Amendement 03-15 -
Inhaltsverzeichnis
1Am Ende wird ein neuer Eintrag " Anhang 5" mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Anhang 5 Schüttgut-Versandbezeichnungen in drei Sprachen (Englisch, Spanisch und Französisch)"
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen
1.3.3 Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung *
2 In der der Überschrift zugeordneten Fußnote werden nach den Wörtern "IMSBC-Code" die Wörter "(siehe Ergänzungsband zu diesem Code)" eingefügt.
1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes
3 In Absatz 1.4.2 werden die folgenden Einträge in der entsprechenden Reihenfolge eingefügt:
"Ziffer 4.2.2.2;"
"Abschnitt 14 Verhütung der Verschmutzung durch Ladungsrückstände von Schiffen;".
4 Im bisherigen Absatz 1.4.2 werden die Wörter
"die Anhänge mit Ausnahme von Anhang 1 ("Stoffmerkblätter für die einzelnen Schüttgüter");" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"die Anhänge mit Ausnahme von Anhang 1 (Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter) und Anhang 5 (Schüttgut-Versandbezeichnungen in drei Sprachen (Englisch, Spanisch und Französisch));"
1.6 Übereinkommen
5 In Absatz 1.6 werden die Wörter "sie werden nachstehend in ihrem vollständigen Wortlaut wiedergegeben" am Ende des ersten Satzes durch die Wörter "ihre maßgeblichen Teile werden nachstehend wiedergegeben" ersetzt.
Der zweite Änderungsschritt dieses Änderungsbefehls hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.
Kapitel VI
Beförderung von Ladungen
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
6 Die Überschrift des Kapitels VI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen"
Regel 1 Anwendungsbereich
7 Am Beginn des Absatzes 1 werden die Wörter
"Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist," angefügt und die Wörter "Dieses Kapitel findet" werden durch die Wörter "findet dieses Kapitel" ersetzt.
Regel 4 Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen
8 In Unterabsatz .2 der Fußnote wird die Bezugnahme "(MSC-Rundschreiben MSC.1/Circ.1264)" durch die Bezugnahme "(MSC-Rundschreiben MSC.1/Circ.1264 in der durch das MSC-Rundschreiben MSC.1/Circ.1396 geänderten Fassung)" ersetzt.
Regel 5-1 Sicherheitsdatenblätter
9 Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.
Kapitel VII
Beförderung gefährlicher Güter
(Stand: 26.05.2021)
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