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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.393(95)
Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)
- Amendement 03-15 -

Vom 19. November 2015
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2015 S. 789)
Az.: 11-3-0



(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung MSC.268(85), mit der der Ausschuss den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (im Folgenden als der "IMSBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel VI des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich eingeführt wurde,

ebenso unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes,

nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IMSBC-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IMSBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die vorstehenden Änderungen in Gänze oder in Teilen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2016 anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungsentwurf zum Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)
- Amendement 03-15 -

Inhaltsverzeichnis

1Am Ende wird ein neuer Eintrag " Anhang 5" mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Anhang 5 Schüttgut-Versandbezeichnungen in drei Sprachen (Englisch, Spanisch und Französisch)"

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen

1.3.3 Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung *

2 In der der Überschrift zugeordneten Fußnote werden nach den Wörtern "IMSBC-Code" die Wörter "(siehe Ergänzungsband zu diesem Code)" eingefügt.

1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes

3 In Absatz 1.4.2 werden die folgenden Einträge in der entsprechenden Reihenfolge eingefügt:

"Ziffer 4.2.2.2;"

"Abschnitt 14 Verhütung der Verschmutzung durch Ladungsrückstände von Schiffen;".

4 Im bisherigen Absatz 1.4.2 werden die Wörter

"die Anhänge mit Ausnahme von Anhang 1 ("Stoffmerkblätter für die einzelnen Schüttgüter");" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"die Anhänge mit Ausnahme von Anhang 1 (Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter) und Anhang 5 (Schüttgut-Versandbezeichnungen in drei Sprachen (Englisch, Spanisch und Französisch));"

1.6 Übereinkommen

5 In Absatz 1.6 werden die Wörter "sie werden nachstehend in ihrem vollständigen Wortlaut wiedergegeben" am Ende des ersten Satzes durch die Wörter "ihre maßgeblichen Teile werden nachstehend wiedergegeben" ersetzt.

Der zweite Änderungsschritt dieses Änderungsbefehls hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

Kapitel VI
Beförderung von Ladungen

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

6 Die Überschrift des Kapitels VI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen"

Regel 1 Anwendungsbereich

7 Am Beginn des Absatzes 1 werden die Wörter

"Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist," angefügt und die Wörter "Dieses Kapitel findet" werden durch die Wörter "findet dieses Kapitel" ersetzt.

Regel 4 Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen

8 In Unterabsatz .2 der Fußnote wird die Bezugnahme "(MSC-Rundschreiben MSC.1/Circ.1264)" durch die Bezugnahme "(MSC-Rundschreiben MSC.1/Circ.1264 in der durch das MSC-Rundschreiben MSC.1/Circ.1396 geänderten Fassung)" ersetzt.

Regel 5-1 Sicherheitsdatenblätter

9 Dieser Änderungsbefehl hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung.

Kapitel VII
Beförderung gefährlicher Güter

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