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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1452 vom 9. Juli 2013
Vorzeitige Umsetzung der Änderung 02-13 des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC)

Vom 7. Oktober 2013
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2013 S. 1015)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zwei- undneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) mit der Annahme der Entschließung MSC.354(92) über Änderungen des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) und in Erwägung des vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" auf seiner 17. Tagung vorgelegten Vorschlags die SOLAS-Vertragsregierungen aufgefordert, die vorgenannte Änderung, insbesondere die Abschnitte 4 und 8, so schnell wie möglich umzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass die Änderung voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird.

2 Die entsprechenden Abschnitte 4 und 8 der Änderung des IMSBC-Code lauten wie folgt:

 "Abschnitt 4
Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung

4.3.2 Wird ein Konzentrat oder eine sonstige Ladung befördert, die breiartig werden kann, so muss der Versender dem Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter eine unterzeichnete Bescheinigung über die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung sowie eine unterzeichnete Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt zur Verfügung stellen, die jede von einer durch die zuständige Behörde des Ladehafens anerkannten Stelle ausgestellt ist. Die Bescheinigung über die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung muss als Bestandteil oder Anlage das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung enthalten. Die Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt muss als Bestandteil oder Anlage eine Erklärung des Versenders beinhalten, in der er nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt der Ladung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung dem Kapitän ausgehändigt wird, dem auf der Bescheinigung genannten Wert entspricht.

4.3.3 Wird ein Konzentrat oder eine sonstige Ladung befördert, die breiartig werden kann, legt der Versender unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Codes Verfahren für die Probenahme, die Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts fest, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt niedriger ist als die Feuchtigkeitsgrenze, wenn die Ladung sich an Bord befindet. Solche Verfahren müssen von der zuständigen Behörde des Ladehafens genehmigt und ihre Durchführung kontrolliert werden1. Das von der zuständigen Behörde ausgestellte Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Verfahren genehmigt wurden, ist dem Kapitän oder seinem Vertreter auszuhändigen.

4.3.4 Wird die Ladung von Schleppkähnen auf das Schiff verladen, muss der Versender bei der Entwicklung der in Absatz 4.3.3. genannten Verfahren ebenfalls Maßnahmen vorsehen, um die Ladung auf den Schleppkähnen vor Niederschlag und dem Eindringen von Wasser zu schützen.

4.4.3 Bei einem Konzentrat oder sonstiger Ladung, die breiartig werden kann, muss der Versender den Zugang zu den Schütthalden für die Besichtigung, die Probenahme und die sich anschließende Untersuchung durch den benannten Vertreter des Schiffes erleichtern.

Abschnitt 8
Prüfverfahren für Ladungen, die breiartig werden können

8.4.2 Wenn die Proben nach einer Prüfung mit einer Dose trocken bleiben, kann der Feuchtigkeitsgehalt des Stoffes immer noch die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) übersteigen."

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, dieses Rundschreiben unter Berücksichtigung der freiwilligen Anwendung der Änderungen des IMSBC-Code ab dem 1. Januar 2014 bis zu ihrem voraussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am 1. Januar 2015 allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

1) Es wird verwiesen auf MSC.1/Rundschreiben 1454 über Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren für die Probenahme, die Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1452, "Vorzeitige Umsetzung der Änderung 02-13 des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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