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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/ Rundschreiben 1447 vom 14. Dezember 2012
"Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser"

Vom 19. November 2013
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2013 S. 1220)



Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1447, "Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundneunzigsten Tagung (26. bis 30. November 2012) den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser mit dem Ziel zugestimmt, eine zusätzliche Anleitung zur Anwendung der Vorschrift in Regel III/ 17-1 SOLAS zur Verfügung zu stellen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien allen interessierten Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser

1 Allgemeines

1.1 Rettungsmittel und andere an Bord mitgeführte Ausrüstung können eingesetzt werden, um Personen aus dem Wasser zu bergen, selbst wenn dieses den Einsatz solcher Ausrüstung auf unkonventionelle Art erforderlich machen kann.

1.2 Diese Richtlinien müssen im Zusammenhang mit dem Leitfaden für Techniken des Bergens von Personen (Rundschreiben MSC.1/ 1182) und dem Leitfaden für das Überleben in kaltem Wasser (Rundschreiben MSC.1 /1185/Rev.1) gelesen werden.

1.3 Besonders der Leitfaden für Techniken des Bergens von Personen (Rundschreiben MSC. 1/ 1182) bietet eine Anzahl von Beispielen, wie bestimmte Arten von Ausrüstung eingesetzt werden können, um Personen aus dem Wasser zu bergen, und auch für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser verwendet werden können.

1.4 Die Einleitung oder Fortführung von Bergungsarbeiten muss entsprechend den Vorschriften der Regel III/ 17-1 SOLAS im Ermessen des Kapitäns des bergenden Schiffes liegen.

1.5 Die Pläne und Verfahren sind als Teil des Programms für Vorbereitung auf Notfallsituationen anzusehen, der nach Abschnitt 8 Teil a des Internationalen Codes für sichere Schiffsbetriebsführung ( ISM-Code) vorgeschrieben ist.

2 Themen, die bei der Erarbeitung von Pläne und Verfahren zu berücksichtigen sind

2.1 Bei der Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser einschließlich der zum Einsatz vorgesehenen Ausrüstung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verhältnisse und der schiffsspezifischen Eigenschaften ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.

2.2 Die Pläne und Verfahren zum Bergen sollen die Übernahme von Personen aus dem Wasser auf das Schiff erleichtern, während die Verletzungsgefahr durch Zusammenprall mit der Schiffsseite oder anderen Konstruktionsteilen einschließlich der Bergungseinrichtungen selbst auf ein Minimum herabgesetzt wird.

2.3 Soweit praktisch durchführbar, müssen die Bergungsverfahren für das Bergen von Personen eine waagerechte oder nahezu waagerechte Lage ("Deck-Liegestuhl") vorsehen. Wenn immer möglich, ist die Bergung in einer senkrechten Position zu vermeiden, da Herzstillstand bei unterkühlten Verletzten riskiert wird (auf den Leitfaden für das Überleben in kaltem Wasser (Rundschreiben MSC.1/ 1185/Rev.1) wird verwiesen).

2.4 Falls mitgeführt, müssen zweckbestimmte Einholvorrichtungen mit der maximalen Personenzahl, die sie aufnehmen können, deutlich gekennzeichnet sein; dabei ist ein Gewicht von 82,5 kg je Person zu Grunde zu legen.

2.5 Bergungsarbeiten müssen an einer Stelle durchgeführt werden, die frei vom Schiffspropeller ist und, soweit praktisch durchführbar, sich innerhalb des parallelen Mittelschiffsabschnitts befindet.

2.6 In dem Bereich, wo die Bergungsarbeit durchgeführt wird, muss eine Beleuchtungsquelle und, soweit erforderlich, eine Energiequelle verfügbar sein.

2.7 Schiffsspezifische Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser müssen die erwarteten Verhältnisse, unter denen eine Bergungsarbeit ohne Verursachung einer übermäßigen Gefahr für das Schiff und die Schiffsbesatzung durchgeführt werden kann, angeben; dabei sind zu berücksichtigen, aber sie sind nicht zu beschränken auf:

  1. Manövrierfähigkeit des Schiffes,
  2. Freibord des Schiffes,
  3. Stellen auf dem Schiff, an denen Schiffbrüchige geborgen werden können,
  4. Eigenschaften und Einschränkungen der Ausrüstung, die für die Verwendung bei Bergungsarbeit vorgesehen sind,
  5. verfügbare Besatzungsmitglieder und persönliche Schutzausrüstung (PPE),
  6. Windstärke, Richtung und Gischt,
  7. signifikante Wellenhöhe (Hs),
  8. Wellenperiode,
  9. Dünung, und
  10. Sicherung der Seefahrt.

3 Befähigung und Einarbeitung

Mit Übungen ist sicherzustellen, dass die Besatzung mit den Plänen, den Verfahren und der Ausrüstung für das Bergen von Personen aus dem Wasser vertraut ist. Solche Übungen können im Zusammenhang mit routinemäßigen Mannüber-Bord-Übungen durchgeführt werden.

ENDE

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