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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.5
Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist

Vom 28. April 2022

(VKBl. Nr. 3 vom 15.02.2024 S. 116)


Archiv:   2011 2016 2019

1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) darin überein, dass eine Notwendigkeit besteht, den Verwaltungen Richtlinien bezüglich der Bestimmungen von SOLAS-Regel II-2/10 betreffend die Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zur Verfügung zu stellen.

2 In der Folge hat der Ausschuss das MSC/Rundschreiben 671 angenommen, womit er zustimmte, dass

  1. eine Liste der Schüttgüter erstellt wird, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können (Liste 1), wobei er den Mitgliedsregierungen empfahl, bei der Gewährung von Ausnahmen nach den Bestimmungen der SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 7.1.4 die Informationen in Liste 1 zu berücksichtigen; und
  2. eine Liste der Schüttgüter erstellt wird, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist (Liste 2), wobei er empfahl, die Laderäume eines für die Beförderung der in der Liste 2 aufgeführten Ladungsgüter vorgesehenen Schiffes mit einem Feuerlöschsystem auszurüsten, das einen gleichwertigen Schutz bietet. Der Ausschuss kam ebenfalls überein, dass die Verwaltungen die Bestimmungen der SOLAS-Regel II-2/19 Absatz 3.1 bei der Festlegung geeigneter Anforderungen an ein gleichwertiges Feuerlöschsystem berücksichtigen müssen.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die oben genannten Listen überprüft und das MSC/ Rundschreiben 1146 angenommen. Der Ausschuss beschloss, die Listen in der Anlage regelmäßig zu überprüfen, und forderte die Mitgliedsregierungen auf, der Organisation Angaben zur Nichtbrennbarkeit oder zum Brandrisiko von Ladungen zu machen, die nicht in der Liste 1 aufgeführt sind, wenn sie Schiffen Ausnahmen für die Beförderung solcher Ladungen gewähren. Die Mitgliedstaaten wurden ebenso aufgefordert, der Organisation für den Fall, dass gleichwertige Feuerlöschsysteme für die bewilligte Beförderung von Ladungen, die nicht in Liste 2 aufgeführt sind, vorgeschrieben werden, Angaben zur Unwirksamkeit von fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen bei solchen Ladungen zu machen.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) in Anbetracht des verbindlichen Charakters des IMSBC-Codes die vorgenannten Listen von Schüttgütern überprüft, um bestimmte Bezeichnungen in den Listen an die Bezeichnungen in der neuesten Fassung des IMDG-Codes anzupassen, und das MSC.1/ Rundschreiben 1395, Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist, angenommen, welches das MSC/Rundschreiben 1146 ersetzt. Auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) hat der Schiffssicherheitsausschuss eine überarbeitete Fassung des MSC.1/ Rundschreibens 1395 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.1) angenommen.

5 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner ersten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.1 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.2) angenommen.

6 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner dritten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.2 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.3) angenommen.

7 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner dritten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.3 (MSC.1/ Rundschreiben 1395/Rev.4) angenommen.

8 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner siebten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.4 angenommen, die in der Anlage wiedergegeben ist.

9 Das Ziel dieses Rundschreibens ist es, den Verwaltungen Leitlinien an die Hand zu geben. Verwaltungen sind aber nicht daran gehindert, Ausnahmen für Ladungen, die nicht in Liste 1 aufgeführt sind, zu gewähren oder die Gewährung solcher Ausnahmen nach SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 7.1.4 mit Auflagen zu versehen.

10 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.4.

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Anlage


Liste 1

Liste der Schüttgüter, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können

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