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MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.4
Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist
Vom 13.Juni 2019
(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 467, 21.12.2023 S. 116,aufgehoben)
Archiv: 2011 2016 | Zur aktuellen Fassung => |
1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) darin überein, dass eine Notwendigkeit besteht, den Verwaltungen Richtlinien bezüglich den Bestimmungen von SOLAS-Regel II-2/10 betreffend die Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem zur Verfügung zu stellen.
2 In der Folge hat der Ausschuss das MSC/Rundschreiben 671 angenommen, womit er zustimmte, dass
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die oben genannten Listen überprüft und das MSC/ Rundschreiben 1146 angenommen. Der Ausschuss beschloss, die Listen in der Anlage regelmäßig zu überprüfen, und forderte die Mitgliedsregierungen auf, der Organisation Angaben zur Nichtbrennbarkeit oder zum Brandrisiko von Ladungen zu machen, die nicht in der Liste 1 aufgeführt sind, wenn sie Schiffen Ausnahmen für die Beförderung solcher Ladungen gewähren. Die Mitgliedstaaten wurden ebenso aufgefordert, der Organisation für den Fall, dass gleichwertige Feuerlöschsysteme für die bewilligte Beförderung von Ladungen, die nicht in Liste 2 aufgeführt sind, vorgeschrieben werden, Angaben zur Unwirksamkeit von fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen bei solchen Ladungen zu machen.
4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) in Anbetracht des verbindlichen Charakters des IMSBC-Codes die vorgenannten Listen von Schüttgütern überprüft, um bestimmte Bezeichnungen in den Listen an die Bezeichnungen in der neuesten Fassung des IMDG-Codes anzupassen, und das MSC.1/ Rundschreiben 1395, Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist, angenommen, welches das MSC/Rundschreiben 1146 ersetzt. Auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) hat der Schiffssicherheitsausschuss eine überarbeitete Fassung des MSC.1/ Rundschreibens 1395 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.1) angenommen.
5 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner ersten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.1 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.2) angenommen.
6 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner dritten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.2 (MSC.1/Rundschreiben 1395/ Rev.3) angenommen.
7 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019), nach Prüfung des vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" vorgelegten Vorschlags aus seiner dritten Tagung, eine überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 des Rundschreibens MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.3, angenommen, die in der Anlage wiedergegeben ist.
8 Das Ziel dieses Rundschreibens ist es, den Verwaltungen Leitlinien an die Hand zu geben. Verwaltungen sind aber nicht daran gehindert, Ausnahmen für Ladungen, die nicht in Liste 1 aufgeführt sind, zu gewähren oder die Gewährung solcher Ausnahmen nach SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 7.1.4 mit Auflagen zu versehen.
9 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.3.
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Anlage |
Liste 1
Liste der Schüttgüter, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können
1 Ladungen, die unter anderem in SOLAS-Regel II-2/10 aufgeführt sind:
ErzKohle (KOHLE- und BRAUNKOHLENBRIKETTS)
Getreide
Rohholz
2 Im Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code) aufgeführte Ladungen, die nicht brennbar sind oder eine geringe Brandgefahr aufweisen:
ALUMINIUMHYDRATNEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG; UN 3170 (Die beiden Bezeichnungen NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTEL-LUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUM-UMSCHMELZUNG werden als offizielle Versandbezeichnung verwendet)
ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER; UN 1395
ALUMINIUMSILICIUMPULVER, NICHT ÜBERZOGEN; UN 1398
AMORPHE NATRIUMSILIKAT-KLUMPEN
BORSÄURE
SINTERASCHE
STEINKOHLENTEERPECH
DIREKT REDUZIERTES EISEN (Typ A), Briketts, heiß geformt
FERROPHOSPHOR (einschließlich Briketts)
FERROSILICIUM; UN 1408, mit mehr als 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium (einschließlich Briketts)
FERROSILICIUM, mit mindestens 25 Masse-%, aber weniger als 30 Masse-% oder mit 90 oder mehr Masse-% Silicium
FLUGASCHE, BLEI UND ZINK ENTHALTEND
FLUSSSPAT
ROHNICKEL, KÖRNIG (weniger als 2 % Feuchtigkeitsgehalt)
KALK (UNGELÖSCHT)
STAMMHOLZ
MAGNESIa (UNGELÖSCHT)
VORKONZENTRAT, KUPFER UND BLEI ENTHALTEND
MONOCALCIUMPHOSPHAT (MCP)
MONOAMMONIUMPHOSPHAT (MAP), MIT MINERALIEN ANGEREICHERTER ÜBERZUG
TORF
PETROLKOKS (gebrannt oder ungebrannt) *
PECH
ZELLSTOFFHOLZ
PYRITE, KALZINIERT (Pyritasche)
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt; UN 2912
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt; UN 2913
RUNDHOLZ
SAND, MINERALISCHES KONZENTRAT, RADIOAKTIVER STOFF MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-1); UN 2912
SÄGEHOLZ
SILICIUMMANGAN (niedriger Kohlenstoffgehalt)
SCHWEFEL, UN 1350 (Brocken oder grobkörniges Pulver)
BAUHOLZ
VANADIUMERZ
HOLZSCHNITZEL, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15 % oder mehr
HOLZMASSE-PELLETS OHNE ZUSÄTZE UND/ ODER BINDEMITTEL
ZINKASCHEN; UN 1435
FLUGSTAUB, MIT ZINKOXID ANGEREICHERT
METALLSULFID-KONZENTRATEMETALLSULFID-KONZENTRATE, ÄTZEND; UN 1759
3 Schüttgüter, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind, sofern
Liste 2
Liste der Schüttgüter, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist und für die ein Feuerlöschsystem, das einen gleichwertigen Schutz bietet, vorhanden sein muss
Die folgenden Ladungen, die unter Gruppe B des IMSBC-Code aufgeführt sind:
ALUMINIUMNITRATE; UN 1438
AMMONIUMNITRAT; UN 1942, nicht mehr als 0,2 % brennbare Stoffe enthaltend, einschließlich organischer Stoffe (berechnet auf Basis Kohlenstoff), ausgenommen sonstige Stoffe und Zusätze
AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2067
AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2071
BARIUMNITRAT; UN 1446
CALCIUMNITRAT; UN 1454
BLEINITRAT; UN 1469
MAGNESIUMNITRAT; UN 1474
KALIUMNITRAT; UN 1486
NATRIUMNITRAT; UN 1498
NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, GEMISCH; UN 1499
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Fußnoten
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1395/Rev.4, "Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist", in deutscher Sprache
Vom 07. April 2021 (VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 467) Az.: 11-3-0 |
* Wenn nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes geladen und transportiert.
ENDE |
(Stand: 27.02.2024)
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