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Regelwerk

IMO MSC.1/ Rundschreiben 1361/Rev.1 - Überarbeitete Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Güterbeförderungseinheiten

Vom 18. März 2026
(VkBl. Nr. 7 vom 31.03.2026 S. 300)


Archiv:MSC.1/ Rundschreiben 1361

(vgl. TRGS 512)

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) den vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, Feste Ladungen und Container" auf seiner zwölften Sitzung vorgeschlagenen Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Güterbeförderungseinheiten (MSC.1/Circ.1265) zugestimmt, die MSC/ Circ.612, in der durch MSC/Circ.689 und MSC/ Circ.746 geänderten Fassung, im Hinblick auf die Begasung von Güterbeförderungseinheiten ersetzen.

2 Der Ausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) nach Prüfung des auf der vierzehnten Tagung des Unterausschusses "Gefährliche Güter, Feste Ladungen und Container" vorgelegten Vorschlags im Hinblick auf die Änderungen des IMDG-Codes, die auf jener Tagung angenommen wurden, den Überarbeiteten Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten (MSC.1/ Rundschreiben 1361) zugestimmt, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter gemäß den Anforderungen von SOLAS Regel Vl/4 und den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Codes gelten.

3 Der Ausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) Änderungen des MSC.1/Rundschreiben 1361, die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" auf seiner siebten Tagung vorbereitet wurden und sich aus den IMDG-Code-Änderungen (41-22), die mit Entschließung MSC.501 (105) angenommen wurden, ergeben, zugestimmt. Die geänderten Überarbeiteten Empfehlungen sind in der Anlage wiedergegeben.

4 Der Ausschuss ist übereingekommen, dass die Überarbeiteten Empfehlungen nicht für die Beförderung von in einer kontrollierten Atmosphäre hergestellten verderblichen Lebensmitteln gelten sollen.

5 Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, unter Berücksichtigung des freiwilligen Anwendungsdatums der Änderungen (41-22) des IMDG-Codes, dem 1. Januar 2023, bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2024, die zuständigen Behörden, Seeleute, Begaser, Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsmittelhersteller und andere Betroffene über diese Überarbeiteten Empfehlungen in Kenntnis zu setzen.

6 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/ Rundschreiben 1361.

Anlage

Überarbeitete Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Güterbeförderungseinheiten

1 Einleitung

1.1 Diese Empfehlungen behandeln die Gefahren, die für Personal bei Vorgängen im Rahmen der Beförderung von begasten Güterbeförderungseinheiten entstehen. Dieser Leitfaden richtet sich an alle an der Lieferkette beteiligten Personen. Auch wenn der Inhalt der Güterbeförderungseinheit nicht den Bestimmungen des International Maritime Dangerous Goods Codes ( IMDG-Code) unterliegt, fällt eine Güterbeförderungseinheit in Folge der Begasung in den Anwendungsbereich des IMDG-Codes. Gemäß diesem Code gehören zu den verbindlichen Bestimmungen zur Gefahrenkommunikation folgende:

  1. Warnzeichen an der Güterbeförderungseinheit;
  2. Dokumente (Beförderungsdokument und besondere Liste, Manifest oder ausführlicher Stauplan) in Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden sowie
  3. Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen.

1.2 Es ist jedoch allgemein bekannt, dass diese Bestimmungen häufig nicht eingehalten werden. Vor dem Betreten der Güterbeförderungseinheiten soll das Personal die Risiken abschätzen und feststellen, ob ein Betreten gefahrlos möglich ist und mithilfe von Gasspürgeräten feststellen, ob Begasungsmittel vorhanden ist.

2 Gründe für die Begasung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Der CTU-Code definiert einen Schädlingsbefall (Kontamination) wie folgt: "Sichtbare Formen von Tieren, Insekten oder sonstigen wirbellosen Tieren (lebend oder tot, in jeder Phase des Lebenszyklus, einschließlich Eihüllen oder Eiflöße) oder sonstige organische Stoffe tierischen Ursprungs (einschließlich Blut, Knochen, Haare, Fleisch, Sekrete, Ausscheidungen); lebensfähige oder nicht lebensfähige Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (einschließlich Obst, Samen, Blätter, Zweige, Wurzeln, Rinde) oder sonstige organische Stoffe, einschließlich Pilze; Erde oder Wasser, in Fällen, in denen solche Produkte nicht als Ladung in der CTU ausgewiesen sind". Das Vorhandensein von Schädlingsbefall, einschließlich Nagetieren, auf Schiffen ist aus verschiedenen Gründen nicht erwünscht. Neben dem Aspekt der Ästhetik und der Belästigung können diese Ausrüstungen beschädigen und Krankheiten und Infektionen verbreiten, Lebensmittel in der Schiffsküche und in Vorratsräumen verunreinigen und Schäden an Ladungen verursachen, die zu gewerblichen und sonstigen Verlusten führen.

2.1.2

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