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Regelwerk

MSC.1/Circ. 1361 - IMO-Rundschreiben
Überarbeitete Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten

Vom 2. Januar 2012
(VkBl. Nr 2. vom 31.01.2012 S. 50)



Zur vorherigen Regelung: MSC.1/Rundschreiben 1265

Siehe Fn. *

Aktualisierte Fassung: MSC.1/Circ.1361/Rev.1; 28 April 2022

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Sitzung (7. bis 16. Mai 2008) die vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, Feste Ladungen und Container" auf seiner 12. Sitzung vorgeschlagenen Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten (MSC.1/Circ. 1265) angenommen, die MSC/Circ.612 in der durch MSC/Circ.689 und MSC/Circ.746 im Hinblick auf die Begasung von Beförderungseinheiten geänderten Fassung ersetzen.

2 Der Ausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Sitzung (12. bis 21. Mai 2010) nach Prüfung des auf der 14. Sitzung des Unterausschusses "Gefährliche Güter, Feste Ladungen und Container" vorgelegten Vorschlags im Hinblick auf die Änderungen des IMDG-Codes, die auf dieser Sitzung angenommen wurden, die in der Anlage wiedergegebenen Überarbeiteten Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten angenommen, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter gemäß den Anforderungen von SOLAS Regel VI/4 und den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Codes gelten.

3 Der Ausschuss ist übereingekommen, dass die Überarbeiteten Empfehlungen nicht für die Beförderung von in einer kontrollierten Atmosphäre hergestellten verderblichen Lebensmitteln gelten sollen.

4 Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die zuständigen Behörden, Seeleute, Begaser, Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsmittelhersteller und andere Betroffene über diese Überarbeiteten Empfehlungen in Kenntnis zu setzen.

5 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Circ. 1265.

(vgl. TRGS 512)

Überarbeitete Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten

1 Einleitung

1.1 Diese Empfehlungen behandeln die Gefahren, die für Personal bei Vorgängen im Rahmen der Beförderung von begasten Beförderungseinheiten entstehen. Dieser Leitfaden richtet sich an alle an der Lieferkette beteiligten Personen. Auch wenn der Inhalt der Beförderungseinheit nicht den Bestimmungen des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) unterliegt, fällt eine Beförderungseinheit in Folge der Begasung in den Anwendungsbereich des IMDG-Codes. Gemäß diesem Code gehören zu den verbindlichen Bestimmungen zur Gefahrenkommunikation folgende:

  1. Warnzeichen an der Beförderungseinheit;
  2. Dokumente (Beförderungsdokument und besondere Liste, Manifest oder ausführlicher Stauplan) in Zusammenhang mit der Beförderung von Beförderungseinheiten, die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden sowie
  3. Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen.

1.2 Es ist jedoch allgemein bekannt, dass diese Bestimmungen häufig nicht eingehalten werden. Vor dem Betreten der Beförderungseinheiten soll das Personal die Risiken abschätzen und feststellen, ob ein Betreten gefahrlos möglich ist und mit Hilfe von Gasspürgeräten feststellen, ob Begasungsmittel vorhanden ist.

2 Gründe für die Begasung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Das Vorhandensein von Insekten oder Nagetieren auf Schiffen ist aus verschiedenen Gründen nicht erwünscht. Neben dem Aspekt der Ästhetik und der Belästigung können diese Ausrüstungen beschädigen und Krankheiten und Infektionen verbreiten, Lebensmittel in der Schiffsküche und in Vorratsräumen verunreinigen und Schäden an Ladungen verursachen, die zu gewerblichen und sonstigen Verlusten führen.

2.1.2 In Beförderungseinheiten werden dieselben hochgiftigen Chemikalien verwendet wie an Bord von Massengutschiffen. Verlässt jedoch eine Beförderungseinheit, die Begasungsmittel enthält, den Ort, an dem sie begast wurde, kann praktisch niemand die Gefahr überwachen, es sei denn, er weiß, dass das Begasungsmittel vorhanden ist. Alle Personen, die die Beförderungseinheit später betreten, k:önnen daher unwissentlich gefährlichen Konzentrationen hochgiftiger Chemikalien ausgesetzt sein.

2.2 Insekten in Beförderungseinlheiten

2.2.1

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