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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1320 vom 11. Juni 2009
Richtlinien für das Lenzen von Feuerlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen

Vom 07. Mai 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 580)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags im Hinblick auf die mit Entschließung MSC. 256(84) angenommenen Änderungen zu Regel II-2/ 20 SOLAS die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für das Lenzen von Feuerlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen" verabschiedet.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von Lenzsystemen für Feuerlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6.1.4 und 6.1.5 der Regel II-2/ 20 SOLAS (Entschließung MSC. 256(84)) anzuwenden, und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüflaboratorien und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für das Lenzen von Feuerlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen

1 Allgemeines

1.1 Zweckbestimmung

1.1.1 Sind fest eingebaute, Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für den Schutz von geschlossenen Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen eingebaut, müssen ausreichende Lenzeinrichtungen entsprechend Regel II-2/ 20.6.1.4 SOLAS vorgesehen sein, um die Ansammlung erheblicher Wassermengen auf den Decks und die Bildung freier Oberflächen zu verhindern. Zusätzlich schreibt Regel II-2/ 20.6.1.5 SOLAS vor, dass wirksame Maßnahmen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass treibende Fremdkörper keine Verstopfung der Lenzeinrichtungen verursachen.

1.1.2 Wenn die Einrichtungen für den direkten Abfluss nach außenbords oder die nach Regel II-1/ 35-1 SOLAS vorgeschriebene Lenzpumpenanlage eine Leistungsfähigkeit haben, die für die zusätzliche Wassermenge von dem fest eingebauten Feuerlöschsystem und der nach diesen Richtlinien bestimmten Anzahl von Feuerlöschschläuchen ausreichend ist, sind zusätzliche Lenzeinrichtungen nicht erforderlich.

1.1.3 Speigatte, Wasserpforten, Auslässe und Lenzpumpenanlagen müssen in Übereinstimmung mit Regel II-1/ 35-1 SOLAS, den maßgeblichen Regeln des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (ICLL66) und diesen Richtlinien eingebaut sein.

1.1.4 An Stelle des Vorstehenden kann die Verwaltung nach Abwägung der Einrichtungen und der Ausrüstung des Schiffes andere fest eingebaute Einrichtungen anerkennen, wenn sie einen gleichwertigen Schutz bieten. Jede gleichwertige Schutzeinrichtung muss die Leistungsfähigkeit nachweisen, das Feuerlöschwasser unter den voraussichtlichen Zuständen von Trimm und Schlagseite schnell von den betroffenen Decks zu entfernen und die Bildung freier Oberflächen zu verhindern, solange das Feuerlöschsystem in Betrieb ist.

1.2 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für die bauliche Ausführung von Lenzsystemen in geschlossenen Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen entsprechend Regel II-2/ 20.6.1.4 SOLAS und den Schutz von Abflussöffnungen entsprechend Regel II-2/ 20.6.1.5 SOLAS.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Lenzbrunnen sind eingesenkte Bereiche, in denen sich das Wasser sammelt, bevor es in die Bilgen abfließt.

2.2 Schottendeck ist bei einem Fahrgastschiff das oberste Deck entlang der Unterteilungslänge (Ls), bis zu dem die Hauptschotte und die Außenhaut des Schiffes wasserdicht geführt sind, sowie das unterste Deck, von dem aus die Evakuierung von Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern in keinem Stadium einer Flutung im Leckfall nach der Bestimmung in Regel 8 und in Teil B-2 des Kapitels II-1 SOLAS durch Wasser behindert werden kann. Das Schottendeck kann ein gestuftes Deck sein. Bei einem Frachtschiff kann das Freiborddeck als das Schottendeck gelten.

2.3 Abflüsse, wie in diesen Richtlinien verwendet, beziehen sich entweder auf Deck-Lenzbrunnen und Speigatte sowie Wasserpforten oder Lenzbrunnen und Abflussleitungen.

2.4 Wasserpforten sind Öffnungen im Schanzkleid auf dem freien Deck, um dem Wasser das Abfließen nach außenbords zu ermöglichen.

2.5 Speigatte sind ein System von Schwerkraft-Deckentwässerungen und angeschlossenen Rohrleitungen, die von den Deck-Lenzbrunnen zur seitlichen Außenhaut des Schiffes oder zum Lenzpumpensystem führen.

2.6 Deck-Lenzbrunnen sind eingesenkte Bereiche im Deck, in denen sich das Wasser sammelt, bevor es in die Speigatte abfließt.

3 Lenzeinrichtungen für Fahrgastschiffe

3.1 Einrichtungen oberhalb des Schottendecks

3.1.1 Oberhalb des Schottendecks muss, sofern nicht obiger Absatzes 1.1.2

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