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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.256(84)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)



Siehe 22. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 16. Mai 2008)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2010 in Kraft treten;
  4. empfiehlt den betreffenden Vertragsregierungen, bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2010 Zeugnisse auszustellen, die den in der Anlage enthaltenen Änderungen Rechnung tragen;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Regel 3-4 - Notschleppvorrichtungen an Tankschiffen

1 Die bisherige Regel 3-4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Regel 3-4 Notschleppvorrichtungen und Notschleppverfahren 1

1 Notschleppvorrichtungen an Tankschiffen

1.1 Auf jedem Tankschiff mit mindestens 20.000 Tonnen Tragfähigkeit müssen an beiden Enden Notschleppvorrichtungen angebracht sein.

1.2 Bei am oder nach dem 1. Juli 2002 gebauten Tankschiffen

  1. müssen die Vorrichtungen jederzeit auch bei Ausfall der Haupt-Energieversorgung auf dem zu schleppenden Schiff schnell ausgebracht und leicht mit dem schleppenden Schiff verbunden werden können. Wenigstens eine der Notschleppvorrichtungen muss so hergerichtet sein, dass sie für ein schnelles Ausbringen bereitsteht; und
  2. müssen die Notschleppvorrichtungen an beiden Enden eine ausreichende Festigkeit aufweisen, wobei die Größe und die Tragfähigkeit des Schiffes sowie die bei schlechten Wetterbedingungen zu erwartenden Kräfte zu berücksichtigen sind. Der Entwurf, die Bauart und die Prüfung der Baumuster der Notschleppvorrichtungen müssen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein.

1.3 Bei vor dem 1. Juli 2002 gebauten Tankschiffen müssen Entwurf und Bauart der Notschleppvorrichtungen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein.

2 Notschleppverfahren an Bord von Schiffen

2.1 Dieser Absatz findet Anwendung auf

  1. alle Fahrgastschiffe spätestens ab dem 1. Januar 2010;
  2. am oder nach dem 1. Januar 2010 gebaute Frachtschiffe;
  3. vor dem 1. Januar 2010 gebaute Frachtschiffe spätestens ab dem 1. Januar 2012.

2.2 Die Schiffe müssen über ein schiffsspezifisches Notschleppverfahren verfügen. Dieses Verfahren ist für den Einsatz in Notfällen an Bord mitzuführen und muss auf den an Bord vorhandenen Vorrichtungen und zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenständen beruhen.

2.3 Das Verfahren muss Folgendes beinhalten:

  1. Zeichnungen des Vorder- und Achterdecks, welche die möglichen Notschleppvorrichtungen darstellen;
  2. ein Verzeichnis der Ausrüstungsgegenstände an Bord, die zu Notschleppzwecken verwendet werden können;
  3. Kommunikationsmittel und -verfahren; und
  4. Musterbeispiele für Abläufe, um die Vorbereitung und Durchführung von Notschleppmaßnahmen zu erleichtern."

2Nach Regel 3-8 wird folgende neue Regel 3-9 angefügt:

"Regel 3-9 Mittel zum An- und Vonbordgehen

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