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Entschließung MSC.256(84)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)
Siehe 22. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 16. Mai 2008)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses
sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
nach der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Regel 3-4 - Notschleppvorrichtungen an Tankschiffen
1 Die bisherige Regel 3-4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Regel 3-4 Notschleppvorrichtungen und Notschleppverfahren 1
1 Notschleppvorrichtungen an Tankschiffen
1.1 Auf jedem Tankschiff mit mindestens 20.000 Tonnen Tragfähigkeit müssen an beiden Enden Notschleppvorrichtungen angebracht sein.
1.2 Bei am oder nach dem 1. Juli 2002 gebauten Tankschiffen
1.3 Bei vor dem 1. Juli 2002 gebauten Tankschiffen müssen Entwurf und Bauart der Notschleppvorrichtungen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein.
2 Notschleppverfahren an Bord von Schiffen
2.1 Dieser Absatz findet Anwendung auf
2.2 Die Schiffe müssen über ein schiffsspezifisches Notschleppverfahren verfügen. Dieses Verfahren ist für den Einsatz in Notfällen an Bord mitzuführen und muss auf den an Bord vorhandenen Vorrichtungen und zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenständen beruhen.
2.3 Das Verfahren muss Folgendes beinhalten:
2Nach Regel 3-8 wird folgende neue Regel 3-9 angefügt:
"Regel 3-9 Mittel zum An- und Vonbordgehen
(Stand: 23.11.2021)
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