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MSC.1/Rundschreiben 1318/Rev.1 Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen
Vom 25. Mai 2021
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2023 S. 617)
Archiv: MSC.1/1318
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags den Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen (MSC.1/Rundschreiben 1318) zugestimmt.
2 Um auf die Notwendigkeit einzugehen, ein hydrostatisches Prüfprogramm für Hochdruck-CO2-Gasflaschen zu erläutern und die einschlägigen Anforderungen in den Richtlinien an jene in den Überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen (MSC.1/Rundschreiben 1432) anzupassen, nahm der Ausschuss auf seiner 103. Tagung (5. bis 14. Mai 2021) die Änderungen der oben genannten Richtlinien an, die vom Unterausschuss "Ship Systems and Equipment" auf seiner siebten Tagung mit der Absicht erarbeitet wurden, sie als MSC.1/Rundschreiben 1318/Rev.1 zu verbreiten. Der Wortlaut der Überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen ist in der Anlage wiedergegeben.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Überarbeiteten Richtlinien bei der Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen an Bord aller Schiffe anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
4 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1318.
***
Anlage
Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-Feuerlöschsystemen
1 Allgemeines
Diese Überarbeiteten Richtlinien schreiben die empfohlenen Mindestanforderungen für die Instandhaltung und Überprüfungen für fest eingebaute Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme an Bord aller Schiffe vor und sind für den Nachweis bestimmt, dass sich das System entsprechend Regel II-2/14.2.1.2 SOLAS in gutem Betriebszustand befindet. Diese Überarbeiteten Richtlinien sind dafür vorgesehen, die zugelassenen Instandhaltungsanweisungen des Herstellers für das Feuerlöschsystem zu ergänzen. Bestimmte Instandhaltungsvorgänge und Überprüfungen können von fachkundigen Besatzungsmitgliedern vorgenommen werden, während andere durch besonders für die Instandhaltung solcher Systeme ausgebildete Personen durchzuführen sind. Der Instandhaltungsplan an Bord muss angeben, welche Teile der empfohlenen Überprüfungen und Instandhaltung durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden müssen.
2 Sicherheit
Immer wenn Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme einer Überprüfung oder Instandhaltung unterzogen werden, müssen strenge Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden, um die Möglichkeit zu verhindern, dass mit der Durchführung oder Überprüfung tätige Personen in Gefahr gebracht werden. Vor der Durchführung jeglicher Arbeiten ist ein Sicherheitsplan auszuarbeiten, der alle Personen erfasst und ein wirksames Kommunikationssystem zwischen dem Inspektionspersonal und der diensttuenden Besatzung schafft. Als Anfangsvorgang für den Schutz der Personen, die irgendwelche Instandhaltungen oder Überprüfungen durchführen, müssen Maßnahmen wie beispielsweise das Festsetzen oder Entfernen der Betätigungshebel der Verteilerventile oder das Schließen und Festsetzen des System-Hauptabsperrventils getroffen werden, um unbeabsichtigtes Ausströmen zu vermeiden. Alle Personen müssen über die bevorstehenden Tätigkeiten unterrichtet werden, bevor mit den Arbeiten begonnen wird.
3 Instandhaltungs- und Überprüfungs-Plan
Fest eingebaute Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme müssen in gutem Betriebszustand gehalten werden und sofort einsatzbereit sein. Instandhaltung und Überprüfungen sind in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsplan des Schiffes unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Betriebssicherheit des Systems durchzuführen. Der Instandhaltungsplan an Bord ist in das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen aufzunehmen und muss auf den Empfehlungen des Herstellers für das System basieren, einschließlich:
4 Monatliche Überprüfungen
4.1 Mindestens alle 30 Tage muss eine allgemeine Sichtprüfung des Zustandes des Gesamtsystems hinsichtlich offensichtlicher Anzeichen einer Beschädigung vorgenommen werden, und sie muss die Bestätigung einschließen, dass:
(Stand: 03.11.2023)
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