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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1222/Rev.1
Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern (SVDR)

Vom 14. Juni 2019
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 586, ber. S. 715)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung (27. November bis 6. Dezember 2000) der Überarbeitung der SOLAS-Regel V/20, die die Anforderung beinhaltete, dass Schiffsdatenschreiber-Systeme einer jährlichen Leistungsprüfung unterzogen werden müssen, zu und nahm auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die Änderungen der Regel V/20 zur Aufnahme einer stufenweisen Einführung der Verpflichtung für vorhandene Frachtschiffe, mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR), der ein vereinfachter Schiffsdatenschreiber sein kann, ausgerüstet zu sein, an. Darüber hinaus müssen diese Schiffsdatenschreiber Gegenstand einer jährlichen Leistungsprüfung sein.

2 Auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November bis 8. Dezember 2006) stimmte der Ausschuss Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern (S-VDR) (MSC.1/Rundschreiben 1222) zu.

3 Auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) stimmte der Ausschuss Änderungen zu den Richtlinien zur jährlichen Prüfung von Schiffsdatenschreibern (VDR) und vereinfachten Schiffsdatenschreibern S-VDR), die vom Unterausschuss "Navigation, Communications and Search and Rescue" auf seiner sechsten Tagung (16. bis 25. Januar 2019) vorbereitet wurden, zu. Die überarbeiteten Richtlinien werden in der Anlage wiedergegeben.

4 Zweck einer jährlichen Leistungsprüfung ist es festzustellen, ob ein VDR/S-VDR im Sinne der Herstellerspezifikation funktionsfähig ist. Aufgrund des "Black Box"-Charakters dieser Ausrüstung ist es darüber hinaus notwendig, über ein Dokument zu verfügen, in dem alle Schnittstellen, die geprüft wurden, um die Einhaltung der entsprechenden Prüfnormen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) zu bestätigen, eindeutig aufgelistet werden. Diese Klarheit ist für Besichtiger und Inspektoren der Flaggenstaatverwaltungen, der Hafenstaaten oder anerkannter Organisationen von großer Wichtigkeit.

5 Um einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, wird empfohlen, dass alle VDR und S-VDR nach einer Standardmethode, wie in den überarbeiten Richtlinien in der Anlage wiedergegeben, geprüft werden.

6 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Richtlinien Schifffahrtsunternehmen, Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Ausrüstungsherstellern, anerkannten Organisationen, Schiffskapitänen und allen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.

7 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1222. Jeder Verweis auf MSC.1/Rundschreiben 1222 muss fortan als Verweis auf dieses Rundschreiben gelesen werden.

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Richtlinien zur jährlichen Prüfung von VDR und SVDR Anlage


  1. Die jährliche Prüfung von durch SOLAS-Regel V/20 geforderte VDR/S-VDR muss durch den Hersteller oder durch eine vom Hersteller autorisierte Person durchgeführt werden.
  2. Die Untersuchung der VDR/S-VDR-Anlage muss Folgendes beinhalten:
    1. Bestätigung, dass vor Beginn der Prüfung keine Alarme aktiv sind;
    2. Bestätigung, dass bei Entfernen der externen Stromquelle der Alarm für die Stromversorgung ausgelöst wird, die Ausrüstung mindestens eine Stunde 55 Minuten weiter läuft und die Aufzeichnung spätestens 2 Stunden 5 Minuten, nachdem die externe Stromquelle entfernt wurde, automatisch beendet wird;
    3. Bestätigung unter Verwendung der entsprechenden Prüfausrüstung des Herstellers oder durch Ersetzen mit einem zertifizierten voll funktionsfähigen Gerät, dass die akustische Funkbake funktionsfähig ist;
    4. Bestätigung, dass der Gesamtzustand der Ausrüstung zufriedenstellend ist und dass das Haltbarkeitsdatum aller Batterien innerhalb der Ausrüstung (akustische Funkbake und Stromversorgung) nicht abgelaufen ist;
    5. Bestätigung, dass genaue Wartungsprotokolle des VDR verfügbar sind;
    6. Bestätigung, dass die aufzuzeichnenden Elemente, insbesondere die Datenelemente, die bei der ursprünglichen Inbetriebnahme, wie in Entschließung A.861(20) und Entschließung MSC.163(78) für VDR bzw. S-VDR bestimmt, verfügbar waren und aufgezeichnet werden mussten, für die Dauer des Aufzeichnungszeitraums von 12 Stunden ordnungsgemäß gespeichert werden;
    7. Bestätigung, dass die Kapsel-Vorrichtungen zum freien Aufschwimmen, wo diese erforderlich sind oder eingebaut wurden, sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden, so wie sie bei der Inbetriebnahme abgenommen wurden; und dass das Ablaufdatum aller Batterien, Entriegelungsmechanismen oder anderer Ausstattungsgegenstände mit Ablaufdatum nicht überschritten wurde. Darüber hinaus muss die Untersuchung für nach Entschließung MSC.333(90) abgenommene frei aufschwimmende Kapseln gemäß Entschließung MSC.1/Circ.1040/Rev.1 erfolgen; und
    8. Bestätigung, dass die Ausrüstung nach Abschließen der Prüfungen in den normalen Betriebsmodus zurückversetzt wird.

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