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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.214(81) Annahme von Änderungen der Leistungsanforderungen für Schiffsdatenschreiber (VDR)
(Entschließung A.861(20)) und der Leistungsanforderungen für vereinfachte Schiffsdatenschreiber (S-VDR) (Entschließung MSC.163(78))

Vom 14. Februar 2008
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2008 S. 149)


(angenommen am 12. Mai 2006)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

in Anbetracht des Artikels 28 (b) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Aufgaben des Ausschusses betreffend,

sowie in Anbetracht der Entschließung A.886(21), mit der die Versammlung dem Schiffssicherheitsausschuss die Funktion übertragen hat, Leistungsanforderungen für Funk- und Navigationsausrüstung im Namen der Organisation anzunehmen und zu ändern,

unter Berücksichtigung von Entschließung A.861(20) zu Leistungsanforderungen für Schiffsdatenschreiber (VDR) und Entschließung MSC.163(78) zu Leistungsanforderungen für vereinfachte Schiffsdatenschreiber (SVDR), nach Prüfung der Anforderungen für das Herunterladen der in VDR und S VDR gespeicherten Daten,

angesichts dessen, dass die Untersuchungsbehörden nach einem Unfall in der Lage sein müssen, die auf VDR und S-VDR gespeicherten Daten unverzüglich herunterzuladen und die Informationen wiederzugeben,

nach Abwägung der vom Unterausschuss "Sicherung der Seefahrt" auf seiner 51. Sitzung abgegebenen Empfehlung,

  1. nimmt die in den Anlagen 1 und 2 zur vorliegenden Entschließung enthaltenen Änderungen der Empfehlung zu den Leistungsanforderungen für Schiffsdatenschreiber (VDR) bzw. der Empfehlung zu den Leistungsanforderungen für vereinfachte Schiffsdatenschreiber (SVDR) an;
  2. empfiehlt den Regierungen sicherzustellen, dass:

(a) vor dem 1. Juni 2008 eingebaute VDR und S-VDR mindestens den Leistungsanforderungen in den Anlagen zu den Entschließungen A.861(20) bzw. MSC.163(78) entsprechen;

(b) ab dem 1. Juni 2008 eingebaute VDR und S-VDR zusätzlich mindestens den geänderten Leistungsanforderungen in den Anlagen 1 und 2 der vorliegenden Entschließung entsprechen.

.

Änderungen der Empfehlung zu den Leistungsanforderungen für Schiffsdatenschreiber (VDR) (Entschließung A.861(20)) Anlage 1

Anlage zu Entschließung A.861(20)

Es wird ein neuer Abschnitt 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

8 Ausrüstung für das Herunterladen und die Wiedergabe von Daten durch Untersuchungsbehörden

8.1 Datenausgangs-Schnittstelle

Der VDR soll über eine Schnittstelle für das Herunterladen der gespeicherten Daten und die Wiedergabe der Informationen auf einem externen Computer verfügen. Die Schnittstelle soll mit einem international anerkannten Format wie Ethernet, USB, FireWire oder einem gleichwertigen Format kompatibel sein.

8.2 Software für das Herunterladen und die Wiedergabe von Daten

8.2.1 Für jeden installierten VDR soll eine Kopie des Softwareprogramms, mit dem gespeicherte Daten auf einen angeschlossenen externen Laptop-Computer heruntergeladen und dort wiedergegeben werden können, vorhanden sein.

8.2.2 Die Software soll mit einem handelsüblichen Betriebssystem für Laptop-Computer kompatibel sein und auf einem tragbaren Datenspeicher wie z.B. CD-ROM, DVD oder USB-Speichermodul gespeichert sein.

8.2.3 Eine Anleitung für den Gebrauch der Software und den Anschluss des externen Laptop-Computers an den VDR soll vorhanden sein.

8.2.4 Der tragbare Datenspeicher mit der Software, die Anleitung und etwaige für den Anschluss des externen Laptop-Computers benötigte (nicht handelsübliche) Spezialteile sollen in der VDR-Haupteinheit untergebracht sein.

8.2.5 Wird für die VDR-Datenspeicherung ein unübliches oder geschütztes Format verwendet, so soll die für die Umwandlung der Speicherdaten in ein frei verfügbares, marktübliches Format benötigte Software auf dem tragbaren Datenspeicher vorhanden sein oder sich auf dem VDR befinden.

.

Änderungen der Empfehlung zu den Leistungsanforderungen für vereinfachte Schiffsdatenschreiber (S-VDR)
(Entschließung MSC.163(78))
Anlage 2

Anlage zu Entschließung MSC.163(78)

Es wird ein neuer Abschnitt 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

8 Ausrüstung für das Herunterladen und die Wiedergabe von Daten durch Untersuchungsbehörden

8.1 Datenausgangs-Schnittstelle

Der S-VDR soll über eine Schnittstelle für das Herunterladen der gespeicherten Daten und die Wiedergabe der Informationen auf einem externen Computer verfügen. Die Schnittstelle soll mit einem international anerkannten Format wie Ethernet, USB, FireWire oder einem gleichwertigen Format kompatibel sein.

8.2 Software für das Herunterladen und die Wiedergabe von Daten

8.2.1 Für jeden installierten S-VDR soll eine Kopie des Softwareprogramms, mit dem gespeicherte Daten auf einen angeschlossenen externen Laptop-Computer heruntergeladen und dort wiedergegeben werden können, vorhanden sein.

8.2.2 Die Software soll mit einem handelsüblichen Betriebssystem für Laptop-Computer kompatibel sein und auf einem tragbaren Datenspeicher wie z.B. CD-ROM, DVD oder USB-Speichermodul gespeichert sein.

8.2.3 Eine Anleitung für den Gebrauch der Software und den Anschluss des externen Laptop-Computers an den S-VDR soll vorhanden sein.

8.2.4 Der tragbare Datenspeicher mit der Software, die Anleitung und etwaige für den Anschluss des externen Laptop-Computers benötigte (nicht handelsübliche) Spezialteile sollen in der S-VDR-Haupteinheit untergebracht sein.

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