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MSC .1/Rundschreiben 1164/Rev.22 - Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung
- erlassen am 9 . Dezember 2020 -
Vom 13 Oktober 2023
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2023 S. 684)
Archiv: Rev.: 2015 01/2019 7/2019
Veröffentlichung von Informationen in Bezug auf Berichte unabhängiger Beurteilungen, die von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner zuletzt geänderten Fassung, eingereicht wurden, von denen der Schiffssicherheitsausschuss bestätigt hat, dass sie Informationen übermittelt haben, die nachweisen, dass die Vertragsparteien die uneingeschränkte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erbringen
1 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) erhielt bei seiner 102 . Tagung (4 . bis 11 . November 2020) und vorhergehenden Tagungen Berichte vom Generalsekretär gemäß Regel I/7 Absatz 2 des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner zuletzt geänderten Fassung, in Bezug auf Berichte unabhängiger Beurteilungen, die gemäß Regel I/8 Absatz 2 durchgeführt wurden.
2 Der Ausschuss wies darauf hin, dass der Generalsekretär im Zusammenhang mit der Erstellung der von STCW- Regel I/7 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichte die Meinungen von Sachverständigen erbeten und berücksichtigt hat, die aus der Liste ausgesucht wurden, die gemäß Absatz 7 des Abschnitts A-I/7 des STCW-Codes erstellt und als MSC/Circ .797, welches gelegentlich überarbeitet wird, verbreitet wird.
3 Nach der STCW- Regel I/7 Absatz 3 bestätigte der Ausschuss, dass die im Bericht des Generalsekretärs aufgelisteten STCW-Vertragsparteien, die ihren Bericht über die unabhängige Beurteilung gemäß I/8 Absatz 3 übermittelt hatten, nachgewiesen haben, dass sie weiterhin eine uneingeschränkte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner zuletzt gültigen Fassung, erbracht haben.
4 Die Liste in der Anlage umfasst jene STCW-Vertragsparteien, von denen bei verschiedenen Tagungen des Ausschusses bestätigt wurde, Informationen gemäß Regel I/7 übermittelt zu haben, und sie weist nach, dass sie eine uneingeschränkte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner zuletzt gültigen Fassung, erbracht haben, und gibt Folgendes an:
5 Die Liste in der Anlage wird bei Folgetagungen gegebenenfalls aktualisiert, da fortlaufend Informationen in Bezug auf unabhängige Beurteilungen übermittelt und beurteilt werden.
6 Der Ausschuss lenkt die Aufmerksamkeit der Schifffahrtsverwaltungen, Schiffseigner, Schiffsbetreiber und -Manager, Kapitäne und anderer Beteiligter auf Folgendes:
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Veröffentlichung von Informationen in Bezug auf Berichte unabhängiger Beurteilungen, die von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner zuletzt geänderten Fassung, eingereicht wurden, von denen der Schiffssicherheitsausschuss bestätigt hat, dass sie Informationen übermittelt haben, die nachweisen, dass die Vertragsparteien die uneingeschränkte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erbringen | Anlage |
Bestätigte STCW-Vertragspartei * ( Regel I/7) |
Unabhängige Beurteilung ( Regel I/8) | ||
Fälligkeitsdatum des nächsten zu übermittelnden Berichts an den Generalsekretär | Datum, an dem der Bericht an den Generalsekretär übermittelt wurde | Bestätigt durch Schiffssicherheits- ausschuss |
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Ägypten 6 | 28/09/2020 | 28/09/2015 | √ |
Albanien | 07/07/2018 | ||
Algerien 1 | 21/04/2014 |
(Stand: 04.09.2024)
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