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MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.12
Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung, von denen vom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird
Vom 9. Juli 2019
(VKBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1126)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) erhielt auf seiner einhundertersten Tagung (5. bis 14. Juni 2019) einen Bericht des Generalsekretärs gemäß Absatz 2 der Regel I/7 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Übereinkommen), in seiner zuletzt geänderten Fassung. Der Bericht bezog sich auf eine STCW-Vertragspartei, deren Informationen vorher noch nicht vollständig ausgewertet worden waren. Eine Liste mit der STCW-Vertragspartei, die zum Zeitpunkt der Tagung des Ausschusses Informationen übermittelt hatte, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird, sowie mit jenen, die auf vorhergehenden Tagungen bestätigt worden waren, ist in der Anlage wiedergegeben.
2 MSC 101 merkte an, dass bei der Vorbereitung des nach Absatz 2 der STCW- Regel I/7 erforderlichen Berichts, der Generalsekretär die Anmerkungen der Sachverständigen, die aus der Liste ausgewählt wurden, die gemäß Absatz 7 des Abschnitts A-I/7 des STCW-Codes erstellt und mit dem gelegentlich überarbeiteten Rundschreiben MSC/Circ.797 verbreitet wird, erbeten und berücksichtigt hatte.
3 In Übereinstimmung mit Absatz 3 der STCW- Regel I/7 bestätigte MSC 101 eine STCW-Vertragspartei, die Informationen übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner jeweils gültigen Fassung, voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird, zusätzlich zu jenen, die in der in MSC/ Circ.1163/Rev.11 wiedergegebenen Liste aufgeführt sind. Die Liste in der Anlage enthält jene STCW-Vertragsparteien, die vom Ausschuss bei den Tagungen im obenstehenden Absatz 1 bestätigt wurden. Der Ausschuss merkte an, dass weitere Vertragsparteien auf nachfolgenden Tagungen zu der Liste in der Anlage hinzugefügt werden können, da der Vorgang der Berichterstattung und Auswertung der Informationen fortdauert.
4 Der Ausschuss weist die Schifffahrtsverwaltungen, Schiffseigner, Schiffsbetreiber und -Manager, Kapitäne und andere Beteiligte auf Folgendes hin:
5 Da Vertragsparteien prinzipiell dazu berechtigt sind, Zeugnisse zu akzeptieren, die von oder im Auftrag von STCW-Vertragsparteien ausgestellt wurden, und die Platzierung auf der in der Anlage wiedergegebenen Liste eine der notwendigen Maßnahmen ist, die von vielen Verwaltungen bei der Ausstellung von Vermerken nach STCW- Regel I/10 herangezogen werden, werden Besichtiger der Hafenstaatkontrolle darauf hingewiesen, dass dieses Rundschreiben am 9. Juli 2019 erlassen wurde.
Anlage |
Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung, von denen vom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird
Ägypten
Albanien
Algerien
Antigua und Barbuda
Argentinien
Aserbaidschan
Äthiopien
Australien
Bahamas (die)
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belgien
Belize
Bolivien (multinationaler Staat)
Brasilien
Brunei Darussalam
Bulgarien
Chile
China *
Cook Inseln (die)
Dänemark **
Demokratische Volksrepublik Korea
Deutschland
Dominica
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
Eritrea
Estland
Fidschi
Finnland
Frankreich
Georgien
Ghana
Griechenland
Guatemala
Honduras
Indien
Indonesien
Iran (Islamische Republik)
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Jordanien
Kambodscha
Kanada
Kap Verde
Katar
Kenia
Kiribati
Kolumbien
(Stand: 06.01.2022)
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