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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev. 10 vom 23. Mai 2016
Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt geänderten Fassung, denen vom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird

Vom 28. November 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 831)



Zur aktuellen Fassung =>

Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner sechsundneunzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai 2016) gemäß Regel I/ 7, Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt geänderten Fassung einen Bericht des Generalsekretärs erhalten. Der Bericht war in Bezug auf eine STCW-Vertragspartei, deren Bericht vorher nicht voll bewertet worden war. Eine Liste der STCW-Vertragsparteien, die Informationen übermittelt hatten, aus denen hervorging, dass die Vertragsparteien den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirkung verliehen, wurde auf dieser Sitzung des Ausschusses durch MSC/Rundschreiben 1163/Rev.9 vom 15. Juni 2015 bekannt gemacht, zusammen mit denjenigen, die vorher bestätigt worden waren durch MSC 91 (Montag, 26., bis Freitag, 30. November 2012), MSC 88 (24. November bis 3. Dezember 2010), MSC 87 (12. bis 21. Mai 2010), MSC 84 (7. bis 16. Mai 2008), MSC 82 (29. November bis 8. Dezember 2006), MSC 80 (11. bis 21. Mai 2005), MSC 79 (1. bis 10. Dezember 2004), MSC 78 (12. bis 21. Mai 2004), MSC 77 (28. Mai bis 6. Juni 2003), MSC 76 (2. bis 13. Dezember 2002), MSC 75 (15. bis 24. Mai 2002), die erste außerordentliche Sitzung des Ausschusses (27. und 28. November 2001), MSC 74 (30. Mai bis 8.Juni 2001) und MSC 73 (27.November bis 6. Dezember 2000).

2 MSC 95 nahm zur Kenntnis, dass der Generalsekretär bei der Vorbereitung des durch STCW Regel I/ 7, Absatz 2 verlangten Berichtes die Ansichten von Sachverständigen eingeholt und berücksichtigt hat, die aus der nach Absatz 5 des Abschnitts A-I/7 des STCW Codes erstellten Liste ausgewählt wurden, welche als von Zeit zu Zeit überarbeitetes Rundschreiben MSC/Circ.797 verbreitet wird.

3 Im Einklang mit STCW Regel I/ 7, Absatz 3 bestätigte MSC 96, zwei weitere STCW-Vertragsparteien zusätzlich zu den in MSC/Rundschreiben 1163/Rev. 9 aufgeführten, die Informationen übermittelt hatte, aus denen hervorgeht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens in seiner zuletzt geänderten Fassung voll und ganz Wirksamkeit verleiht. Die Liste in der Anlage enthält diejenigen STCW-Vertragsparteien, die vom Ausschuss bei seinen im obigen Absatz 1 genannten Sitzungen bestätigt wurden. Der Ausschuss vermerkte, dass der Prozess der Berichterstattung und Bewertung andauert; bei nachfolgenden Sitzungen werden möglicherweise weitere Vertragsparteien zu der Liste hinzugefügt.

4 Der Ausschuss weist Schifffahrtsverwaltungen, Eigner, Betreiber und Manager von Schiffen, Kapitäne sowie andere betroffene Parteien darauf hin, dass:

  1. nicht alle in der Anlage aufgeführten Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens Ausbildung von Seeleuten bereitstellen und dass einige der aufgeführten Vertragsparteien möglicherweise nur einen eingeschränkten Ausbildungsumfang bereitstellen; und
  2. die Tatsache, dass eine Vertragspartei in der Anlage aufgeführt ist, die hier Betroffenen nicht von ihren Verpflichtungen aus dem STCW-Übereinkommen befreit.

5 Da die Vertragsparteien grundsätzlich berechtigt sind, Zeugnisse, die von Vertragsparteien, die in der Liste in der Anlage aufgeführt sind, oder in ihrem Auftrag ausgestellt worden sind, anzuerkennen, und da eine Nennung auf dieser Liste eine der notwendigen Maßnahmen ist, die von vielen Verwaltungen für die Ausstellung von Bestätigungen nach STCW Regel I/ 10 benutzt wird, werden Besichtiger der Hafenstaatkontrolle auf die Tatsache hingewiesen, dass dieses Rundschreiben am 23. Mai 2016 herausgegeben wurde, und dass deshalb einige Seeleute aus praktischen Gründen möglicherweise keine Zeugnisse mit solchen Bestätigungen haben.

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Anlage

Ägypten

Albanien

Algerien

Antigua und Barbuda

Argentinien

Aserbaidschan

Äthiopien

Australien

Bahamas (die)

Bahrain

Bangladesch

Barbados

Belgien

Belize

Brasilien

Brunei Darussalam

Bulgarien

Chile

China 1

Cook Inseln (die) Dänemark 2

Demokratische Volksrepublik Korea

Deutschland

Dominica

Ecuador

Elfenbeinküste

El Salvador

Eritrea

Estland

Fidschi

Finnland

Frankreich

Georgien

Ghana

Griechenland

Guatemala

Honduras

Indien

Indonesien

Iran (islamische Republik)

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jordanien (Haschemitisches Königreich)

Kambodscha

Kanada

Kap Verde

Katar

Kenia

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Kroatien

Kuba

Kuwait

Lettland

Libanon

Liberia

Libyen

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Malta

Marokko

Marshallinseln

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Mikronesien (Föderierte Staaten von)

Montenegro 5

Mosambik

Myanmar

Neuseeland

Niederlande 3

Nigeria

Norwegen

Oman

Pakistan

Panama

Papua-Neuguinea

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Republik Korea

Rumänien

Russische Föderation

Salomonen

Samoa

Saudi Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Serbien 5

Seychellen

Singapur

Slowakische Republik

Slowenien

Spanien

Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Syrische Arabische Republik

Thailand

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Türkei

Tuvalu

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Vanuatu

Venezuela (Bolivarische Republik)

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigte Republik Tansania

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich 4

Vietnam

Zypern

1) Einschließlich: Hong Kong, China (Assoziiertes IMO-Mitglied)

2) Einschließlich: Faröer Inseln (Assoziiertes IMO-Mitglied)

3) Einschließlich: Aruba, Curacao und St. Maarten

4) Einschließlich: Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Gibraltar, Isle of Man

5) Teil von Ex-Jugoslawien. Am 4. Februar 2003 wurde der Name des Staates Bundesrepublik Jugoslawien zu Serbien und Montenegro geändert. Nach der Auflösung des Staates Serbien und Montenegro am 3. Juni 2006 bleiben alle Vertragshandlungen in Bezug auf die Bestimmungen des STCW-Übereinkommens, die durch Serbien und Montenegro vor genommen wurden, hinsichtlich der Republik Serbien und der Republik Montenegro ab dem gleichen Datum, d. h. 3. Juni 2006, in Kraft.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1163/ Rev.10, "Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt geänderten Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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