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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.11
Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung, von denen vom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird

Vom 14. Dezember 2018

(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 461)



Archiv: Rev. 10 Zur aktuellen Fassung =>

1 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) erhielt auf seiner einhundertsten Tagung (3. bis 7. Dezember 2018) einen Bericht des Generalsekretärs gemäß Absatz 2 der Regel I/7 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Übereinkommen), in seiner zuletzt geänderten Fassung. Der Bericht bezog sich auf eine STCW-Vertragspartei, deren Informationen vorher noch nicht vollständig ausgewertet worden waren. Eine Liste mit der STCW-Vertragspartei, die zum Zeitpunkt der Tagung des Ausschusses Informationen übermittelt hatte, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird, sowie mit jenen, die auf vorhergehenden Tagungen bestätigt worden waren, ist in der Anlage wiedergegeben.

2 MSC merkte an, dass bei der Vorbereitung des nach Absatz 2 der STCW- Regel I/7 erforderlichen Berichts, der Generalsekretär die Anmerkungen der Sachverständigen, die aus der Liste ausgewählt wurden, die gemäß Absatz 7 des Abschnitts A-I/7 des STCW Codes erstellt und mit dem gelegentlich überarbeiteten Rundschreiben MSC/Circ.797 verbreitet wird, erbeten und berücksichtigt hatte.

3 In Übereinstimmung mit Absatz 3 der STCW- Regel I/7 bestätigte MSC 100 eine STCW-Vertragspartei, die Informationen übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner jeweils gültigen Fassung, voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird, zusätzlich zu jenen, die in der in MSC/ Circ.1163/Rev.10 wiedergegebenen Liste aufgeführt sind. Die Liste in der Anlage enthält jene STCW-Vertragsparteien, die vom Ausschuss bei den Tagungen im obenstehenden Absatz 1 bestätigt wurden. Der Ausschuss merkte an, dass weitere Vertragsparteien auf nachfolgenden Tagungen zu der Liste in der Anlage hinzugefügt werden können, da der Vorgang der Berichterstattung und Auswertung der Informationen fortdauert.

4 Der Ausschuss weist die Schifffahrtsverwaltungen, Schiffseigner, Schiffsbetreiber und -Manager, Kapitäne und andere Beteiligte auf Folgendes hin:

  1. nicht alle STCW-Vertragsparteien, die in der Anlage aufgeführt sind, stellen eine Ausbildung von Seeleuten bereit und einige der aufgeführten Vertragsparteien stellen möglicherweise nur einen begrenzten Ausbildungsumfang bereit; und
  2. dass eine Vertragspartei in der Anlage aufgeführt ist, befreit jene Betroffenen nicht ihren Verpflichtungen im Rahmen des STCW-Übereinkommens von 1978, in seiner jeweils gültigen Fassung, nachzukommen.

5 Da Vertragsparteien prinzipiell dazu berechtigt sind, Zeugnisse, die von oder im Auftrag von STCW-Vertragsparteien ausgestellt wurden, zu akzeptieren, und die Platzierung auf der in der Anlage wiedergegebenen Liste eine der notwendigen Maßnahmen ist, die von den Verwaltungen bei der Ausstellung von Vermerken nach STCW- Regel I/10 herangezogen werden, werden Besichtiger der Hafenstaatkontrolle darauf hingewiesen, dass dieses Rundschreiben am 14. Dezember 2018 erlassen wurde.

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Anlage

Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung, von denen vom Schiffssicherheitsausschuss bestätigt wurde, dass sie Informationen übermittelt haben, aus denen hervorgeht, dass den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens voll und ganz Wirksamkeit verliehen wird

Ägypten

Albanien

Algerien

Antigua und Barbuda

Argentinien

Aserbaidschan

Äthiopien

Australien

Bahamas (die)

Bahrain

Bangladesch

Barbados

Belgien

Belize

Bolivien (multinationaler Staat)

Brasilien

Brunei Darussalam

Bulgarien

Chile

China *

Cook Inseln (die)

Dänemark **

Demokratische Volksrepublik Korea

Deutschland

Dominica

Ekuador

Elfenbeinküste

El Salvador

Eritrea

Estland

Fidschi

Finnland

Frankreich

Georgien

Ghana

Griechenland

Guatemala

Honduras

Indien

Indonesien

Iran (islamische Republik)

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jordanien

Kambodscha

Kanada

Kap Verde

Katar

Kenia

Kiribati

Kolumbien

Komoren (die)

Kroatien

Kuba

Kuwait

Lettland

Libanon

Liberia

Libyen

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Malta

Marokko

Marshallinseln

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Mikronesien (Föderierte Staaten von)

Montenegro *****

Mosambik

Myanmar

Neuseeland

Niederlande (die) ***

Nigeria

Norwegen

Oman

Pakistan

Panama

Papua-Neuguinea

Peru

Philippinen (die)

Polen

Portugal

Republik Korea

Rumänien

Russische Föderation

Salomonen (die)

Samoa

Saudi Arabien

Schweden

Schweiz (die)

Senegal

Serbien *****

Seychellen

Singapur

Slowakische Republik

Slowenien

Spanien

Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Syrische Arabische Republik

Thailand

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Türkei

Tuvalu

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Vanuatu

Venezuela (Bolivarische Republik)

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigte Republik Tansania

Vereinigtes Königreich ****

Vereinigte Staaten

Vietnam

Zypern

________
Fußnoten

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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1163/Rev.11, "Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung", in deutscher Sprache

Vom 07. April 2021

(VKBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 461)

Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1163/ Rev.11, "Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in seiner zuletzt geänderten Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

* Einschließlich: Hong Kong, China (assoziiertes Mitglied der IMO).

** Einschließlich: Faröer Inseln (assoziiertes Mitglied der IMO).

*** Einschließlich: Aruba, Curaçao und Sint Maarten.

**** Einschließlich: Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Gibraltar und Isle of Man.

***** Teil von dem ehemaligen Jugoslawien. Nach dem 4. Februar 2003 wurde der Name des Staates der Bundesrepublik Jugoslawien zu Serbien und Montenegro geändert. Nach der Auflösung des Staates Serbien und Montenegro am 3. Juni 2006 bleiben alle Vertragshandlungen in Bezug auf die Bestimmungen des STCW-Übereinkommens, die durch Serbien und Montenegro vorgenommen worden waren hinsichtlich der Republik Serbien und der Republik Montenegro mit Wirkung vom gleichen Datum, d. h. 3. Juni 2006, in Kraft.

ENDE

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