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Regelwerk

IMO-Richtlinie SN.1/Circ.288 vom 2. Juni 2012
"Richtlinien für Brückenausrüstung und -Systeme, ihre Anordnung und Integration (BES)
"

Vom 6. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.12.2012 S. 998)



Siehe Fn *

1. Der Unterausschuss für die Sicherheit der Navigation (NAV) vereinbarte bei seiner 55. Sitzung (27. bis 31. Juli 2009) Richtlinien für Brückenausrüstung und -systeme, ihre Anordnung und Integration (Guidelines for bridge equipment and systems, their arrangement and integration - BES).

2. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) genehmigte bei seiner 87. Sitzung (12. bis 21. Mai 2010) die Verbreitung der im Anhang beigefügten Richtlinien für Brückenausrüstung und -systeme, ihre Anordnung und Integration (BES). Diese Richtlinien sollen die bestehen den Leistungsanforderungen für integrierte Brückensysteme - Entschließung MSC.64(67), Anhang 1 - ersetzen.

3. Dieses Rundschreiben ersetzt Entschließung MSC.64(67), Anhang 1 (Leistungsanforderungen für integrierte Brückensysteme).

4. Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Information allen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für Brückenausrüstung und -Systeme, ihre Anordnung und Integration (BES)

1 Zweck

1.1 Diese Richtlinien sollen die Gestaltung von Brückenausrüstung und -systemen sowie ihre Anordnung und Integration im Hinblick auf den sicheren und effektiven Betrieb von Schiffen unter der Kontrolle der Brückenmannschaft und des Lotsen unterstützen.

1.2 Die Richtlinien sollen eine aufgabenorientierte Darstellung und Integration von Informationen auf Kommandobrücken ermöglichen.

1.3 Die Richtlinien sollen die Arbeitsverteilung unter der Brückenmannschaft unterstützen, den sicheren Betrieb von Schiffen verbessern und für die Einführung von Maßnahmen zur Verringerung menschlicher Fehler sorgen.

1.4 Die Richtlinien sollen ein Leitinstrument für Brückenausrüstung und -systeme, ihre Anordnung und Integration sein.

1.5 Die Richtlinien unterstützen die Anwendung von SOLAS-Regel V/ 15.

2 Anwendungsbereich

2.1 Inhalt der Richtlinien:

2.1.1 Allgemeine Grundsätze für die Gestaltung und Anordnung der Brücke

2.1.2 Methodik für die Integration und Anordnung von Ausrüstungen und Systemen zu einer integrierten Brücke

2.1.3 Definition wichtiger Aufgaben auf der Brücke und Gestaltung von Arbeitsstationen

2.2 Die Gestaltungsempfehlungen sollen dafür sorgen, dass die Brücke für einen geschulten Anwender einfach zu bedienen ist. Es werden Anleitungen zur Bereitstellung von Schulungsmaterial für die Verwendung an Bord gegeben, denn der ISM-Code verlangt, dass Personal, das mit Sicherheit und Umweltschutz zusammenhängende Aufgaben ausübt, sachgerecht in die Aufgaben eingewiesen wird.

2.3 Die vorliegenden Richtlinien werden für Hersteller, Monteure, Werften, Lieferanten und Schiffsprüfer im Hinblick auf Brückenausrüstung und -systeme sowie deren Anordnung und Integration empfohlen.

2.4 Diese Richtlinien sollen die Gestaltung von Kommandobrücken für Schiffe, die den Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens unterliegen, unterstützen.

3 Bezugsdokumente

Entschließung MSC.191(79) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen
Entschließung MSC.252(83) Geänderte Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme(INS)
MSC/Circ.982 Richtlinien zur ergonomischen Gestaltung der Brücke und der Brückenausrüstung
SN/Circ.243 Richtlinien für die Darstellung navigationsbezogener Symbole, Begriffe und Abkürzungen
SN.1/Circ.265 Richtlinien für die Anwendung von SOLAS V Regel 15 in Bezug auf integrierte Navigationssysteme (INS), integrierte Brückensysteme (IBS) und Gestaltung der Kommandobrücke
SN.1/Circ.274 Richtlinien für die Anwendung des modularen Konzepts in Bezug auf Leistungsanforderungen
SOLAS-Regel IX/ 3 Anforderungen in Bezug auf das Sicherheitsmanagement
SOLAS 1974, aktuelle Fassung Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, aktuelle Fassung
Entschließung A.997(25) Besichtigungsrichtlinien nach dem harmonisierten System der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), 2007

4 Begriffsbestimmungen

Für die vorliegenden Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage 1.

Modul a - Gestaltung von Arbeitsstationen

5 Allgemeines

5.1 Im Interesse einer modularen und aufgabenorientierten Brückengestaltung wird in Abschnitt 6 in allgemeiner Form die Zuordnung der Hauptaufgaben zu den verschiedenen Arbeitsstationen beschrieben.

5.2 Wenn ein INS vorhanden ist, kann das INS Teile der empfohlenen Aufgaben über nehmen.

5.3 Andere, schiffs- oder bautypspezifische Arbeitsstationen müssen gegebenenfalls den funktionellen Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen.

5.4 Die Richtlinien zur ergonomischen Gestaltung der Brücke und der Brückenausrüstung 1 enthalten eine Beschreibung von Arbeitsstationen.

5.5 Die empfohlene Ausrüstung für Arbeitsstationen ist ebenfalls in den Richtlinien zur ergonomischen Gestaltung der Brücke und der Brückenausrüstung 1 aufgeführt.

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