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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.667(16) *
Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtungen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 99)



(angenommen am 19. Oktober 1989)

Die Versammlung,

eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See

im Hinblick auf die Entschließung A.275(VIII), Empfehlung über Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge und Entschließung A.426(XI), Einrichtungen für das Anbordkommen und Vonbordgehen von Lotsen sehr großer Schiffe

sowie im Hinblick auf die Regel V/17 des Internationalen Übereinkommens von 1974 über den Schutz des menschlichen Lebens auf See

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung

  1. nimmt die in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung im Wortlaut enthaltene Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtungen an;
  2. fordert die Mitgliedsregierungen auf, alle Betroffenen auf diese Empfehlung hinzuweisen;
  3. fordert die Mitgliedsregierungen weiter auf sicherzustellen, daß Lotsenleitern, mechanische Lotsenaufzüge und ihre Einrichtung, Verwendung und Wartung Anforderungen entsprechen, die den in der Anlage zu dieser Entschließung niedergelegten nicht entgegenstehen.

Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtungen

1 Allgemeines

Die Schiffbauer werden aufgefordert, schon im frühen Entwurfsstadium alle Aspekte der Lotsenversetzeinrichtungen in Betracht zu ziehen. Die Konstrukteure und Hersteller werden ebenfalls dazu aufgefordert, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Absätze 2.1.1.3, 3.1. und 3.3.

2 Lotsenleitern

2.1 Position und Konstruktion

2.1.1 Jede Lotsenleiter soll so angebracht und gesichert sein,

  1. daß sie frei von möglichen Abflußöffnungen des Schiffes ist;
  2. daß sie sich im Bereich der parallelen Bordwände und, soweit durchführbar, innerhalb der halben Schiffslänge mittschiffs befindet;
  3. daß jede Stufe fest an der Bordwand ruht. Weist ein Schiff bauliche Besonderheiten wie Scheuerleisten auf, welche die Durchführung dieser Bestimmung verhindern, so sollen den Anforderungen der Verwaltung entsprechende besondere Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, daß Personen sicher an Bord und von Bord gehen können.

2.1.2 Seitenpforten, die für das Versetzen von Lotsen benutzt werden, sollen sich nicht nach außen öffnen.

2.1.3 Die Lotsenleiter soll aus einer einzigen Länge bestehen und es ermöglichen, von jeder Stelle aus, an der der Lotse das Schiff betritt oder verläßt, die Wasseroberfläche zu erreichen, unter gebührenden Berücksichtigung aller Beladungszustände und Trimmlagen des Schiffes sowie einer negativen Schlagseite von 15°. Die Befestigungspunkte, Schäkel und Befestigungsleinen sollen mindestens so stark sein wie die in Absatz 2.2 beschrieben Seitentaue.

2.1.4 Die Stufen der Lotsenleiter sollen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sofern aus Hartholz hergestellt, sollen die Stufen aus einem Stück und astfrei sein;
  2. sofern aus anderem Material als Hartholz hergestellt, sollen die Stufen von den Anforderungen der Verwaltung entsprechender gleichwertiger Stärke, Steifigkeit und Beständigkeit sein;
  3. die vier untersten Stufen können aus Gummi von ausreichender Stärke und Steifigkeit oder anderem von der Verwaltung zugelassenen Material bestehen;
  4. sie sollen eine wirksame rutschfeste Oberfläche haben;
  5. sie sollen nicht kürzer als 400 Millimeter zwischen den Seitenseilen, 115 Millimeter breit und - ohne die rutschfeste Beschichtung oder Spurrillen - 25 Millimeter hoch sein;
  6. sie sollen untereinander einen gleichen Abstand von mindestens 300 Millimeter und höchstens 380 Millimeter haben; und
  7. sie sollen jede für sich gegen Verrutschen aus der horizontalen Lage gesichert sein.

2.1.5 Lotsenleitern sollen nicht mehr als zwei Ersatzstufen haben, die auf andere Art befestigt sind als bei Herstellung der Leiter. Alle so befestigten Ersatzstufen sollen so bald wie möglich durch Stufen ersetzt werden, die auf die gleiche Art wie bei der ursprünglichen Lotsenleiter zu befestigen sind. Wenn eine Ersatzstufe Einkerbungen zur Aufnahme der Seitentaue hat, sollen diese Einkerbungen an den langen Seiten der Stufen angebracht sein.

2.1.6 Lotsenleitern mit mehr als fünf Stufen sollen Spreizstufen von mindestens 1,80 Meter Länge in solchen Abständen haben, daß ein Verdrehen der Lotsenleiter verhindert wird. Die unterste Spreizstufe soll die fünfte Stufe von unten sein, und der Abstand zwischen zwei Spreizstufen soll nicht mehr als neun Stufen betragen.

2.2 Tauwerk

2.2.1 Die Seitentaue der Lotsenleiter sollen aus zwei unbekleideten Tauen von mindestens 18 Millimeter Durchmesser auf jeder Seite bestehen und keine Verbindungselemente unterhalb der obersten Stufe haben.

2.2.2 Die Seitenseile soll aus Manila oder einem anderen von der Verwaltung zugelassenen Material gleicher Stärke, Beständigkeit und Griffigkeit bestehen, das gegen chemische Zersetzung durch Lichteinwirkung geschützt ist.

2.2.3 Zwei Manntaue von mindestens 28 Millimeter Durchmesser sollen am Schiff sicher befestigt und einsatzklar bereitgehalten werden.

2.3 Zubehör

2.3.1 Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht soll einsatzklar bereitgehalten werden.

2.3.2 Eine Wurfleine soll einsatzklar bereitgehalten werden.

2.3.3 Sofern nach Abschnitt 5 gefordert, sollen Handstützen und Relingstreppen vorhanden sein.

2.3.4

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