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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.275(VIII) *
Empfehlungen über Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 69)



(angenommen am 20. November 1973)

Der Versammlung,

eingedenk des Artikels 16 Buchstabe i des Übereinkommens über die Internationale Beratende Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung

unter Berücksichtigung der Vorschriften der mit der Entschließung A.263(VIII) angenommenen neuen Regel 17 Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1960 über den Schutz des menschlichen Lebens auf See

in Anbetracht des Berichts des Schiffssicherheitsausschusses über die siebenundzwanzigste Tagung

beschließt,

  1. die in der Anlage enthaltenen Empfehlungen über Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge anzunehmen,
  2. die Mitgliedsregierungen aufzufordern, alle Betroffenen auf die Notwendigkeit der strikten Befolgung der entsprechenden Vorschriften über Lotsenleitern und mechanische Lotsenaufzüge hinzuweisen,
  3. die Mitgliedsregierungen aufzufordern sicherzustellen, daß mechanische Lotsenaufzüge Anforderungen entsprechen, die denen in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung im Wortlaut wiedergegebenen nicht entgegenstehen.

Empfehlungen über Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge

1 Allgemeines

1.1 Mechanische Lotsenaufzüge und Zusatzausrüstung sollen derart konstruiert und gebaut sein, daß ein Lotse sicher an und von Bord gehen kann. Der Aufzug soll nur für das An- und Vonbordgehen von Personen benutzt werden.

1.2 Die Nutzlast eines Aufzugs soll sich zusammensetzen aus der Summe des Gewichts der Aufzugsleiter einschließlich der Läufer in vollständig gefiertem Zustand und der größten Zahl der Personen, für die der Aufzug gebaut ist, wobei das Gewicht jeder Person mit 150 kg angenommen wird.

1.3 Jeder Lotsenaufzug soll so gebaut sein, daß jedes Bauteil bei Betrieb unter der festgelegten Nutzlast hinsichtlich des verwendeten Materials, der Bauart und der Art seiner Beanspruchung einen angemessenen Sicherheitsfaktor aufweist.

1.4 Bei Auswahl des zu verwendenden Baumaterials sollen die zu erwartenden Einsatzbedingungen berücksichtigt werden.

1.5 Der Aufzug soll sich im Bereich der parallelen Bordwände und frei von allen Abflußöffnungen des Schiffes befinden.

1.6 Der Bediener soll stehend und über die Schiffsseite blickend in der Lage sein, den Aufzug auch im niedrigsten Punkt zu beobachten.

1.7 Mit dem Aufzug soll der Hersteller ein von der Verwaltung zugelassenes Wartungshandbuch und ein Berichtsbuch liefern. Der Aufzug soll in gutem Zustand gehalten und gemäß den Anweisungen des Handbuchs gewartet werden. Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Einrichtung sollen in das Berichtsbuch eingetragen werden.

2 Bauart

2.1 Der Aufzug soll grundsätzlich aus den folgenden 3 Hauptteilen bestehen, wobei Aufzüge anderer, gleichermaßen wirksamer Bauart denkbar sind:

  1. eine mechanisch angetriebene Vorrichtung zusammen mit einer Möglichkeit für einen sicheren Übergang von dem Aufzug zum Deck und umgekehrt;
  2. zwei getrennte Läufer;
  3. eine aus zwei Teilen bestehende Leiter mit:
    1. einem starren Oberteil zum Hieven und Fieren des Lotsen;
    2. einem aus einer kurzen Lotsenleiter bestehenden Unterteil, das es dem Lotsen ermöglicht, vom Lotsenboot in das starre Oberteil des Aufzugs und umgekehrt umzusteigen.

2.2 Mechanisch angetriebene Vorrichtung

  1. Die Winde soll einen elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Antrieb haben. Bei einem pneumatischen System soll eine unabhängige Luftversorgung mit angemessener Qualitätskontrolle vorhanden sein. Auf Schiffen, die brennbare Ladung befördern, soll dieses System keine Gefahr für das Schiff darstellen. Alle Systeme sollen bei Vibration, Feuchtigkeit und in dem auf dem jeweiligen Schiff zu erwartenden Temperaturbereich wirksam betrieben werden können.
  2. Die Winde soll eine Bremse oder eine andere, gleichermaßen wirksame Vorrichtung haben (z.B. ein Präzisionsschneckengetriebe), die die Nutzlast bei Ausfall der Kraftversorgung halten kann.
  3. Um bei einem Ausfall des Antriebssystems den/die Lotsen mit angemessener Geschwindigkeit fieren oder wieder einholen zu können, soll ein wirksamer Handbetrieb vorhanden sein. Die Bremse oder andere Vorrichtung nach Absatz (b) soll die Nutzlast auch im Handbetrieb halten können.
  4. Für den Handbetrieb vorgesehene Kurbel(n) soll(en) bei ihrer Verwendung den mechanischen Antrieb selbsttätig abschalten.
  5. Aufzugsteuerungen sollen mit Sicherheitsvorkehrungen versehen sein, die die Kraftversorgung selbsttätig unterbrechen, wenn die Leiter festkommt, um eine Überlastung der Läufer oder anderer Teile zu vermeiden. Bei pneumatischem Antrieb kann auf den Sicherheitsschalter verzichtet werden, wenn das maximale Drehmoment des Preßluftmotors eine Überlastung von Läufern oder anderen Teilen ausschließt.
  6. Alle Aufzugsteuerungen sollen einen Notausschalter für die Kraftversorgung umfassen.
  7. Die Aufzugsteuerungen sollen deutlich und dauerhaft mit "Hieven", "Stop" und "Fieren" markiert sein. Die Bewegungsrichtung der Steuerung soll mit der Bewegungsrichtung des Aufzugs übereinstimmen und soll beim Loslassen in die "Stop"-Stellung zurückkehren.
  8. Es soll sichergestellt sein, daß die Läufer gleichmäßig auf den Windentrommeln auflaufen.
  9. Der Aufzug soll sicher mit dem Schiffskörper verbunden sein. Für transportable Aufzüge sollen an beiden Schiffsseiten ordentliche und starke Befestigungspunkte vorgesehen werden. Die Befestigung soll nicht ausschließlich an der Decksreling des Schiffes erfolgen.
  10. Die Winde soll in der Lage sein, den/die Lotsen mit einer Geschwindigkeit zwischen 15 und 30 Meter pro Minute zu hieven oder zu fieren.

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